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Gebührenstreitwert für Feststellungsantrag für Zahlungsverpflichtung eines zukünftig erhöhten Mietzinses

KG22 W 76/0816.07.2009GE 2010, 546

GKG § 41 Abs. 5 Satz 1; ZPO §§ 3, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses bemisst sich nach dem 42fachen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat vor dem AG Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für Wohnraum erhoben und im Wege der Klageerweiterung u. a. die Feststellung begehrt, dass die Bekl. der Kl. künftig eine Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 670,33 € schulden. Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Kl. auf mehrere Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG in Verbindung mit einer im Mietvertrag enthaltenen Gleitklausel gestützt und geltend gemacht, dass die Bekl., die die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärungen in Abrede gestellt haben, lediglich die seit Beginn des Wohnraummietverhältnisses vereinbarte Miete zahlen, nicht jedoch die jeweiligen Erhöhungsbeträge. Dem Feststellungsantrag zu 3. lag eine Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG um monatlich 88,67 € zugrunde. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen das AG durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Das AG hat den Gebührenstreit- und Vergleichswert festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag zu 3. mit dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Mieterhöhung abzüglich eines Abschlages von 20 % bewertet (12 x 88,67 € abzüglich 20 % = 851,23 €). Der hiergegen aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Bekl. haben AG und LG nicht abgeholfen. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Amtsgerichts bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den 12fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.

§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert „bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum" (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht - wie bereits die in ihrem Kern inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 5 GKG a. F. - auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten. Mietvertragsparteien sollen nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 BvR 2388/95 - GE 1996, 600, 689).

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Mieterhöhungsstreitigkeit in diesem Sinne. Die Kl. hat mit ihrem Feststellungsantrag ihr Interesse an der Zahlung eines künftig erhöhten Mietzinses verfolgt. Bei solchen Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Wohnraummietverhältnis ist der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand nicht die Mieterhöhung selbst, sondern die künftige Geldforderung des Vermieters, mögen die Parteien hier letztlich auch über die Wirksamkeit einer einseitig rechtsgestaltend wirkenden Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG gestritten haben. Einen solchen Streit tragen - wie hier - auch Parteien anlässlich einer Zahlungsklage des Vermieters auf rückständige Mieterhöhungsbeträge aus, ohne dass die Mieterhöhung selbst zum Streitgegenstand wird, so dass sich der Gebührenstreitwert einer solchen Zahlungsklage ohne eine gebührenrechtliche Privilegierung nach dem bezifferten Klageantrag richtet.

Anders und von der Interessenlage weder wirtschaftlich noch sozial vergleichbar liegt der Fall einer typischen Mieterhöhungsklage im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG, bei der der Vermieter den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch nimmt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 41 Rn. 35). Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit allein um die Mieterhöhung und nicht auch über die sich daraus ergebenden wiederkehrenden Verpflichtungen. Der Anspruch „auf" Erhöhung der Miete und der Anspruch „aus" der Mieterhöhung sind zweierlei (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, „Mietstreitigkeiten" Rn. 3574).

Die in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - GE 2006, 320 -, vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - ZMR 2005, 535 - sowie vom 17. März 2004 - XII ZR 62/00 - ZMR 2004, 494) betreffen keine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation. Schließlich hat der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Klage nicht auf eine künftige Leistung (§ 259 ZPO), sondern auf die Feststellung einer solchen Verpflichtung gerichtet ist, lediglich zur Folge, dass von dem rechnerischen Betrag des nach § 9 ZPO zu bemessenden Streitwerts - wie auch sonst regelmäßig bei positiven Feststellungsklagen - ein Abzug in Höhe von 20 % vorzunehmen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Feststellungsantrag auf Verpflichtung zur Zahlung einer zukünftig erhöhten Miete kommt es auf den 42fachen monatlichen Erhöhungsbetrag abzüglich 20 % an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter begehrte (u. a.) die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses. Streitig wurde, wie hoch der Gebührenstreitwert anzusetzen ist. Die Sache kam auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Mieters aus eigenem Recht des Anwalts zum Kammergericht.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der 22. Senat des Kammergerichts entschied, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Amtsgerichts sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den zwölffachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 % bemesse.

§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG stelle für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemesse sich der Gebührenstreitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum (nur) nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruhe auf sozialen Erwägungen, um die Parteien bei Streitigkeiten über eine Mieterhöhung nicht übermäßig finanziell zu belasten. Mietvertragsparteien sollten nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abgehalten werden. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um eine Mieterhöhungsstreitigkeit in diesem Sinne. Die Klägerin habe mit ihrem Feststellungsantrag ihr Interesse an der Zahlung eines künftig erhöhten Mietzinses verfolgt. Bei solchen Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Wohnraummietverhältnis sei der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand nicht die Mieterhöhung selbst, sondern die künftige Geldforderung des Vermieters, mögen die Parteien hier letztlich auch über die Wirksamkeit einer einseitig rechtsgestaltend wirkenden Mieterhöhungserklärung für Sozialwohnungen nach § 10 WoBindG gestritten haben. Einen solchen Streit tragen – wie hier – auch Parteien anlässlich einer Zahlungsklage des Vermieters auf rückständige Mieterhöhungsbeträge aus, ohne dass die Mieterhöhung selbst zum Streitgegenstand werde, so dass sich der Gebührenstreitwert einer solchen Zahlungsklage ohne die gebührenrechtliche Privilegierung nach dem bezifferten Klageantrag richte.

Anders und von der Interessenlage weder wirtschaftlich noch sozial vergleichbar liege der Fall einer typischen Mieterhöhungsklage im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG, bei der der Vermieter den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch nehme. Hierbei handele es sich um eine Streitigkeit allein um die Mieterhöhung und nicht auch über die sich daraus ergebenden wiederkehrenden Verpflichtungen. Der Anspruch „auf" Erhöhung der Miete und der Anspruch „aus" seien zweierlei.

Die in den angefochtenen Beschlüssen zitierten Entscheidungen des BGH (GE 2006, 320; ZMR 2005, 535; ZMR 2004, 494) beträfen keine der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Konstellation.

Schließlich habe der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Klage nicht auf eine künftige Leistung (§ 259 ZPO), sondern auf die Feststellung einer solchen Verpflichtung gerichtet sei, lediglich zur Folge, dass von dem rechnerischen Betrag des nach § 9 ZPO zu bemessenden Streitwerts ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei.