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Gebührenstreitwert für einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Mietbesitzes

OLG Brandenburg3 W 57/0602.04.2007GE 2007, 1121

GKG §§ 41, 53; ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters/Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete/-pacht; hier 1/3 der Jahrespacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Verfügungskl. hat, gestützt auf einen bis zum 31.12.2007 laufenden Pachtvertrag mit einer monatlichen Pacht von 14.500 € inklusive Mehrwertsteuer und pauschal zu entrichtenden Nebenkosten, im einstweiligen Verfügungsverfahren die Wiedereinräumung des Besitzes an den verpachteten Räumen verlangt, an denen die Verfügungsbekl., die Verpächterin, die Schlösser hatte austauschen lassen.

Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Zugrundelegung einer Jahres-Nettomiete von 75.000 € auf 25.000 € festgesetzt. Der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Verfügungsbekl. hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbekl. ist begründet.

Der Gebührenstreitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO. Gemäß dieser Bestimmung richtete sich der Streitwert eines Verfahrens nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn dessen Anspruch auf die vorübergehende Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB) den Streitgegenstand des Verfahrens bildet. Eine Bewertung des auf eine vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, bietet sich an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 16 "Besitzeinräumung" m.w.N.); haben die Prozeßparteien tatsächlich ein Nutzungsentgelt vereinbart, wie hier eine Pacht, drängt sich auf, das Nutzungsinteresse unter Heranziehung des § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG an der Jahresmiete/Pacht auszurichten. In einem solchen Fall liegt in dem Entzug oder der Störung des Besitzes die gleichzeitige Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches und damit die Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (vgl. OLGR Rostock 2006, 1004).

Die Jahresmiete beträgt 174.000 € (12 x 14.500 €) und umfaßt die Mehrwertsteuer (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 41 Rn. 20 m.w.N.) sowie die Nebenkosten, da diese hier als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahren im vorliegenden Fall mit dem Landgericht und der Beschwerde einen Ansatz von 1/3 des Hauptsachestreitwertes, mithin einen Gebührenstreitwert von 58.000 €, für angemessen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Wiedereinräumung des Mietbesitzes richtet sich nach der Jahresmiete.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Verpächter hatte die Schlösser der Pachtsache austauschen lassen und damit den Pächter an der Nutzung gehindert. Dieser verlangte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Wiedereinräumung des Besitzes. Das LG setzte den Gebührenstreitwert deutlich unter einem Drittel der Jahrespacht fest, was zur Beschwerde zum OLG führte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Brandenburg (Einzelrichter) setzte den Gebührenstreitwert herauf und bemaß ihn auf ein Drittel der Jahrespacht. Der Streitwert richtet sich nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn dessen Anspruch auf die Wiedereinräumung des Besitzes den Streitgegenstand des Verfahrens bilde. Eine Bewertung des auf eine vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, biete sich an. Hätten die Prozeßparteien tatsächlich ein Nutzungsentgelt vereinbart, dränge es sich auf, das Nutzungsinteresse unter Heranziehung des § 41 GKG an der Jahresmiete/-pacht auszurichten. Die Jahresmiete umfasse die Mehrwertsteuer sowie die Nebenkosten, da diese vorliegend als Pauschale vereinbart gewesen und nicht gesondert abzurechnen seien. Die Reduzierung auf ein Drittel des Hauptsachestreitwertes rechtfertige sich wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens.