Gebührenstreitwert für einseitige (Teil-) Erledigungserklärung
ZPO § 91 a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei wirkt sich auf den Streitwert dahin aus, daß grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags.
2. Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei auf den Streitwert dahin aus, daß grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (vgl. Senat, GE 2003, 1277 = KGR 2003, 341).
Im Falle einer - hier vorliegenden - einseitigen Teilerledigterklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils (BGH NJW-RR 1993, 765 = VersR 1993, 626; OLG Hamburg JB 1990, 911; OLG München MDR 1998, 62; OLG Nürnberg JB 2006, 478). Dementsprechend hat das Landgericht entschieden. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer einseitigen Erledigungserklärung hat das Gericht festzustellen, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Umstritten ist, ob sich die Verhandlungsgebühr für die Erledigungserklärung deswegen nach dem ursprünglichen Streitwert richten muß, oder ob nur noch die bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten maßgebend sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin wandte sich mit der Beschwer gegen einen Streitwertbeschluß des Landgerichts, das den Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung anhand der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils und nicht nach dem ursprünglichen Streitwert bemaß.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 22. Januar 2007 blieb der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch seinen Vorsitzenden bei seiner bisherigen Auffassung (GE 2003, 1277), daß bei einseitiger Hauptsachenerledigung für den Streitwert der Verhandlungsgebühr das Kosteninteresse des Klägers maßgebend ist. Folgerichtig setzte er bei Teilerledigung den Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils an. Wenn also im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung der klägerische Anwalt einseitig teilweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist die Verhandlungsgebühr nach dem Streitwert der restlichen Hauptforderung zuzüglich der Kosten des erledigten Teils anzusetzen.