Gebührenstreitwert für einseitige Erledigungserklärung
ZPO § 91 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Parteien wirkt sich auf den Streitwert dahin aus, daß grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 10. November 1997 - 12 W 7979/97 -, Berliner AnwBl. 1998, 194).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Frage, ob und ggf. wie sich die einseitige Erledigungserklärung durch den Kl. auf den Streitwert auswirkt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem heftig umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die einseitige Erledigungserklärung des Kl. verändere den Gebührenstreitwert nicht (KG WRP 1987, 111 [5. Senat; BerlinerAnwBI. 1998,194 [12. Senat]; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 914 [8. Senat]; OLG Köln MDR 1995, 103 [17. Senat]; OLGR 1997, 120 [27. Senat]; OLG Koblenz JurBüro 1984, 282; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114; OLG München JurBüro 1985, 1084 [24. Senat]; MDR 1989, 73 [28. Senat]; JurBüro 1996, 368 [28. Senat]; AnwBl. 1985, 384 [5. Senat]; AnwBI. 1982, 198 [3. Senat]; OLG Stuttgart JurBüro 1975, 1499 [8. Senat]; aus der Literatur ebenso Mümmler JurBüro 1978, 1293; ders., JurBüro 1984, 284; ders., JurBüro 1985, 1086; Chemnitz, AnwBI. 1981, 112; ders., AnwBl. 1981, 112; Röckle, AnwBI. 1993, 317; Herget, in: Zöller ZPO; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. § 3 Rn. 45; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1519; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. § 66 C; Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2. Aufl., Stichwort "Erledigungserklärung", S. 84 f.). Dieser Auffassung ist auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (u. a. mit Beschluß vom 10. November 1997 - 12 W 7979/97).
Nach einer anderen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung soll die einseitige Erledigungserklärung zu einem prozentualen Abschlag vom bisherigen Wert der Hauptsache führen, wobei die Höhe des Abschlags im einzelnen streitig ist (vgl. OLG Frankfurt MDR 1995, 207 [22. Senat]; OLGR 1998, 14 [16. Senat]; OLG Köln VersR 1994, 954 = OLGR 1994, 114 [22. Senat]; OLG Hamm JurBüro 1976,1683 [4. Senat]; OLG München OLGR 1993, 264 [12. Senat]; MDR 1998, 62, 64 [11. Senat]; aus der Literatur ebenso Bork, in Stein/Jonas, ZPO, Band 2, §§ 91-252, 21. Aufl., § 91 a lll Rn. 47; Röhl, in: Alternativkommentar ZPO, § 91 a Rn. 49).
Dem entgegen geht die wohl überwiegende Meinung, insbesondere auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß sich der Streitwert im Fall der einseitigen Erledigungserklärung grundsätzlich auf das Kosteninteresse des Kl. ermäßigt (vgl. nur BGHZ 106, 359 [366 f.]; NJW-RR 1988, 1456; FamRZ 1990, 1225; VersR 1993, 625 [626]; NJW-RR 1990, 1474; 1993, 765; 1996, 1210; ebenso auch KG MDR 1999, 380 = KG-Report 1999, 156 [4. Senat]; KG-Report 1997, 283 [8. Senat]; OLG Celle MDR 1988, 414; HansOLG Hamburg, JurBüro 1990, 912; SchlOLG OLGR 1999, 79; OLG Köln NZM 2000, 305 [16. Senat]; FamRZ 1991, 1207 [19. Senat]; Saarländisches OLG OLGR 1998, 396; OLG Hamm NJW-RR 1995, 959 [13. Senat]; OLG Bamberg JurBüro 1978, 1392; OLG München NJW-RR 1995, 1086 [29. Senat]; OLG Stuttgart MDR 1989, 266 [8. Senat]; OLG Naumburg OLGR 1998, 32; FamRZ 2002, 680; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; OLG Rostock MDR 1993, 1019; aus der Literatur ebenso Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Stichwort "Erledigung der Hauptsache", Rn. 10; Wolst, in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 a Rn. 47; Schwerdtfeger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, §§ 1-354, 2. Aufl., § 3 Rn. 68; Liebheit, AnwBI. 2000, 73).
2. Der Senat gibt nach nochmaliger Überprüfung seine bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich der zuletzt genannten Rechtsmeinung an, wonach bei einseitiger Erledigungserklärung grundsätzlich das Kosteninteresse des Kl. maßgeblich ist.
Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit darüber, daß für die Wertfestsetzung, soweit keine gesetzlichen Sonderregeln bestehen, der Antrag des Kl. ausschlaggebend ist. Maßgebend ist das wahre, der objektive Verkehrswert, nicht der Liebhaberwert oder der Wert nur für den Kl. Es kommt nicht nur auf diejenige wirtschaftliche Bedeutung an, die gerade der Kl. seinen Anträgen beimißt (Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 3 Rdnr. 3 m. w. N.). Erklärt die klagende Partei aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so verfolgt sie ihr ursprüngliches Klagebegehren gerade nicht weiter. Besonders deutlich wird das in dem hier vorliegenden Fall einer Leistungsklage. Zwar muß das Gericht im Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Kl. - ebenso wie bei einer Weiterverfolgung des ursprünglichen Klageantrages - prüfen, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Der Prüfungsumfang geht sogar darüber hinaus, denn das Gericht muß zusätzlich feststellen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dies bleibt jedoch für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung. Werden beispielsweise Zinsen einer Darlehensforderung eingeklagt und bestreitet der Bekl. das Darlehen, so muß das Gericht in den Urteilsgründen inzident das Bestehen der Darlehensforderung prüfen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß sich der Streitwert nur nach dem Zinsanspruch berechnet. Dies erkennen grundsätzlich auch diejenigen an, die die Auffassung vertreten, die einseitige Erledigungserklärung wirke sich auf den Streitwert nicht aus (so etwa Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 3). Der Senat schließt nicht aus, daß die klagende Partei ausnahmsweise ein über die Kosten hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Erledigung haben kann (vgl. BGH NJW 1982, 768). Dies wird jedoch gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Erledigungserklärung der klagenden Partei darauf beruht, daß der Gegner den mit der Klage geltend gemachten Anspruch - ganz oder teilweise - vorbehaltslos erfüllt hat, nur ganz ausnahmsweise einmal der Fall sein. Hier hat die Bekl. die von der Kl. herausverlangten Räume nach Zustellung der Klage vorbehaltslos geräumt. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18. Februar 2003 gegenüber dem Gericht erklärt, sie wisse, daß die Kl. im Recht sei. Unter diesen Umständen ist ein über die auf den Herausgabeantrag entfallenden anteiligen Kosten hinausgehendes Interesse der Kl. an der Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht erkennbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hat das Gericht festzustellen, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und ob Erledigung eingetreten ist. Viele meinen deshalb, die Verhandlungsgebühr für die Erledigungserklärung müsse sich nach dem ursprünglichen Streitwert richten, während die Gegenmeinung nur auf das Kosteninteresse des Klägers abstellt.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 3. Juli 2003 gab der 12. Senat des Kammergerichts ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die einseitige Erledigungserklärung den Gebührenstreitwert nicht ändere, also die Gebühr vom ursprünglichen Streitwert zu berechnen sei. Der Senat folgt nunmehr der Auffassung unter anderem auch des Bundesgerichtshofs, wonach das Kosteninteresse des Klägers maßgeblich ist. Wenn also in der ersten mündlichen Verhandlung der klägerische Anwalt einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist die Verhandlungsgebühr nach den Kosten zu berechnen.