Gebührenstreitwert für die Feststellung der Minderungsberechtigung
GKG §§ 41 Abs. 5, 48 Abs. 1; ZPO § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für die Feststellung der Minderungsberechtigung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO, und bemisst sich nach dem 42fachen monatlichen Minderungsbetrag.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist für die Feststellung der Minderungsberechtigung nicht die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG einschlägig. Die Feststellung einer Minderungsquote fällt bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Anwendungsbereich der Norm, die als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen und nicht analogiefähig ist. Die sozialen Erwägungen für die Streitwertbegrenzung für eine Klage auf Mängelbeseitigung gelten für die Feststellung einer Minderungsquote ebenso wenig, wie sie bei einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung der rückständigen Mieten zu einer Begrenzung des Streitwerts führen würden.
Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG. Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 -, NZM 2005, 519).
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bemisst sich bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten (BGH a. a. O.). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Die ZK 67 des LG Berlin (Einzelrichter) hat sich mit Beschluss vom 24. November 2008 - 67 T 170/08 - der Auffassung der ZK 63 ausdrücklich angeschlossen.
Maßgeblich für den Gebührenstreitwert ist der auf dreieinhalb Jahre bezogene monatliche Minderungsbetrag, den der Mieter festgestellt haben möchte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter klagte auf Feststellung der Minderungsberechtigung mit einer bestimmten Quote. Das Amtsgericht setzte den Streitwert mit dem Zwölffachen der monatlichen Minderungsquote an. Das führte zur Beschwerde des beauftragten Rechtsanwalts (aus eigenem Recht wegen der Vergütung) nach § 33 Abs. 3 RVG.
Der Beschwerdebeschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 63 (Einzelrichter) änderte den angefochtenen Beschluss ab. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei für die Feststellung der Minderungsberechtigung nicht die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG einschlägig (ist das Bestehen über die Dauer eines Mietverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend). Die Feststellung einer Minderungsquote falle bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Anwendungsbereich der Norm, die als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen und nicht analogiefähig sei. Die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG komme bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand sei nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grund falle die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG.
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugne, stelle in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten könnten. Dazu bezieht sich die Kammer auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 = NZM 2005, 519).
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf künftigen Mietzins bemesse sich bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO. Auch insoweit könne für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert bemesse sich daher nach dem 42fachen monatlichen Minderungsbetrag.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 67 (Einzelrichter) des LG Berlin hat sich dieser Entscheidung in einem Parallelverfahren ausdrücklich angeschlossen (Beschluss vom 24. November 2008, 67 T 170/08).