Gebührenstreitwert der Zahlungsklage auf zukünftige Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO
ZPO §§ 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO auf den zwölffachen Wert des monatlichen Mietzinses festzusetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. als Zwangsverwalter über das (...) Grundstück verlangte mit der Klage von den Bekl. als Gesamtschuldner Mietzins sowie künftige Nutzungsentschädigung für das vorgenannte Grundstück sowie die Räumung desselben. Nachdem die Parteien die Streitpunkte außergerichtlich geregelt hatten, haben sie den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin den Streitwert mit Beschluß (...) festgesetzt (...).
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerseite (...) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kl. ist der Ansicht, der Streitwert für den Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung bestimme sich nach § 3 ZPO und erreiche mithin den Betrag von 12 Monatsmietbeträgen.
II. (...) Die Beschwerde ist (...) begründet. Der Streitwert für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung war gem. § 3 ZPO auf den zwölffachen Wert des monatlichen Mietzinses festzusetzen.
Ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 oder nach § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
Die Kammer geht mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, daß die Bestimmung nicht gem. § 9 ZPO, sondern vielmehr gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (vgl. KG Berlin - GeschZ. 12 W 66/06 - m. w. N., GE 2007, 292).
Eine Anwendung des § 9 ZPO scheidet vorliegend aus, weil es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung zwar um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, die jedoch erfahrungsgemäß eine Dauer von 42 Monaten nicht erreicht und auch mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann eine Räumung erfolgen wird, eine solche Dauer nicht wird haben können. Entsprechend ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO festzusetzen, und zwar nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Dies führt in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu, den Streitwert auf das Zwölffache des Monatsmietzinses zu bestimmen. Anhaltspunkte, von diesem Zeitraum abzuweichen, bietet der streitgegenständliche Fall nicht. Insbesondere ist weder erkennbar - wobei für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen ist, daß die Bekl. erst zu einem späteren Zeitraum als den eines Jahres nach Klageeinreichung die Sache herausgeben würden, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Herausgabe zu einem früheren Zeitpunkt. Zwar ist schließlich die Räumung zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart worden, dies war - gerade wegen der geführten Vergleichsverhandlungen - zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber nicht erkennbar. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach § 3 ZPO auf den zwölffachen Wert des monatlichen Mietzinses.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger als Zwangsverwalter verlangte von dem Mieter Mietzins, zukünftige Nutzungsentschädigung sowie Räumung des Grundstücks. Nach anderweitiger Erledigung des Rechtstreits setzte das AG den Streitwert (offenbar nach § 9 ZPO) fest, was zur sofortigen Beschwerde der Klägerseite führte.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Potsdam (Einzelrichter) setzte den Streitwert anderweitig fest und wandte dabei § 3 ZPO an. Danach werde der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt. Das führe in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu, den Streitwert auf das Zwölffache des Monatsmietzinses zu bestimmen. Damit folgte die Kammer u. a. der Rechtsprechung des KG (GE 2007, 292 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).