Gebührenstreitwert der Feststellungsklage zum Fortbestand
ZPO § 8; GKG § 41 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Vom Mieter erhobenen Feststellungsklagen, die sich auf die Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses richten, ist der Jahreswert der vereinbarten (Netto-) Miete für die Bemessung des Gebührenstreitwertes zugrunde zu legen; ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Klage als positive oder negative Feststellungsklage formuliert ist.
2. Betrifft die Feststellungsklage mehrere Kündigungen, erhöht dies den Gebührenstreitwert nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. [...] Der Gebührenstreitwert für den Feststellungsantrag war auf 5.677,20 € (12 x 473,10 €) festzusetzen. Der Wert einer auf Feststellung des Fortbestandes Mietverhältnisses gerichteten Antrags richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in dem für den Zuständigkeits- und Beschwerwert maßgeblichen § 8 ZPO - ebenso wie für die Bemessung des Gebührenstreitwertes in § 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet‑ oder Pachtverhältnisses"). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Schon seinem Wortlaut nach zielen die vorgenannten Vorschriften in erster Linie auf Feststellungsklagen ab. Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet‑ oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 -, NZM 2009, 51, GuT 2008, 464 Tz. 9).
Unbegründet ist die Streitwertbeschwerde jedoch insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, die ebenfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags erhobene - und lediglich hilfsweise ausgesprochene - ordentliche Kündigung rechtfertige eine weitere Erhöhung des Streitwertes. Denn wegen der bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtung erhöht sich der Gebührenstreitwert nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat (KG, Beschl. v. 12.1.2012 - 8 W 31/11, NZM 2012, 535, WuM 2012, 230).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maßgeblich ist der Jahreswert der vereinbarten (Netto-) Miete ohne Feststellungsabschlag unabhängig davon, ob die Klage als positive oder negative Feststellungsklage formuliert ist. Mehrere Kündigungen erhöhen den Gebührenstreitwert nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG setzte den Gebührenstreitwert für die erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung auf den Jahresbetrag der Miete abzüglich eines 20 %igen Feststellungsabschlags fest. Dagegen die Streitwertbeschwerde des klägerischen Anwalts aus eigenem Recht. Das AG half der Streitwertbeschwerde nicht ab und legte die Sache vor.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 67, änderte den Streitwertbeschluss teilweise ab. Der Wert eines auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses gerichteten Antrags richte sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung habe der Gesetzgeber in dem für den Zuständigkeits- und Beschwerdewert maßgeblichen § 8 ZPO – ebenso wie für die Bemessung des Gebührenstreitwertes in § 41 Abs. 1 GKG – ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt („Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses"). Solche Streitigkeiten würden regelmäßig und typischerweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Schon seinem Wortlaut nach zielten die genannten Vorschriften in erster Linie auf Feststellungsklagen ab. Deshalb sei für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Gegenstand habe, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handele (BGH, NZM 2009, 51). Seien mehrere Kündigungen Gegenstand der Feststellungsklage, rechtfertige das keine weitere Erhöhung des Streitwertes. Denn wegen der zugrunde zu legenden wirtschaftlichen Betrachtung erhöhe sich der Gebührenstreitwert nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand habe (KG, WuM 2012, 230).