Gebührenstreitwert bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten
GKG § 41 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert ist für Modernisierungsarbeiten auf den Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung anzusetzen.
Für Instandsetzungsarbeiten kommt der Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung des Mieters in Betracht. Diese bemißt sich in der Höhe nach dem, was fiktiv dem Mieter möglich gewesen wäre, wenn der Vermieter die Instandsetzungsmaßnahme nicht vornähme.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 41 Abs. 5 GKG ist für die Modernisierungsarbeiten der Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung anzusetzen.
Für die Instandsetzungsarbeiten kommt gemäß § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung des Mieters in Betracht. Sie bemißt sich nicht nach der Beeinträchtigung durch (Arbeiten bei) Durchführung der Instandsetzung. Vielmehr orientiert sie sich nach dem Willen des (Reform-) Gesetzgebers der Höhe nach an dem, was fiktiv dem Mieter als Mietminderung möglich wäre, wenn der Vermieter die (Instandsetzungs-) Maßnahme nicht vornähme (vgl. Protokoll zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004, BTDrucksache 15/1971). Denn Ziel der Streitwertbegrenzung soll es sein, den Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, die Berechtigung derartiger Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Angesichts hier fehlender Anhaltspunkte für bereits vorhandene Beeinträchtigungen des Gebrauchswerts der Wohnung durch etwa schon eingetretene Mängel wird insoweit von einem fiktiven Minderungsbetrag von je 1 % ausgegangen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Mietminderung bemißt sich nicht nach der Beeinträchtigung durch die Instandsetzung, sondern fiktiv nach der Beeinträchtigung durch den Mangel, der durch die Instandsetzung behoben wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter führte Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durch. Das LG Berlin, ZK 63, mußte den Gebührenstreitwert (für die Prozeßbevollmächtigten) festsetzen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kammer setzte für die Modernisierungsarbeiten den Jahresbetrag der möglichen Mieterhöhung an. Bei der Streitwertfestsetzung für Instandsetzungsarbeiten verweist die Kammer auf die Fassung des § 41 Abs. 5 GKG und auf das Protokoll zu den Beratungen zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Danach kommt es auf den Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung des Mieters an. Diese bemißt sich nicht nach der Beeinträchtigung infolge der Instandsetzungsarbeiten, sondern nach der Beeinträchtigung durch den Mangel, der durch die Instandsetzungsarbeiten beseitigt werden soll.