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Gebührenstreitwert bei Klage auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

LG Berlin65 T 88/0123.11.2001GE 2002, 191

ZPO § 9; GKG §§ 16, 25; BRAGO § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels (Änderung der Rechtsauffassung der Kammer).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Kl. ist gemäß den §§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und in Änderung der Rechtsauffassung der Kammer (Hervorhebung der Redaktion) begründet, denn der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemißt sich entsprechend den §§ 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels. Die Kammer schließt sich damit in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung der wohl herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (HansOLG Hamburg, WuM 1995, 595; LG Berlin, NJW-RR 1997, 652; GE 2000, 472; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 239; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rdnr. 88; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anh § 3 Rdnr. 82). Für sie spricht, daß bei einer Instandsetzungsklage die Dauer des Mietverhältnisses nicht vorhergesagt werden kann und § 9 ZPO für diesen Fall den dreieinhalbfachen Wert zugrunde gelegt wissen will. Soweit in Analogie zu § 16 Abs. 1 GKG der Streitwert auf den einjährigen fiktiven Minderungsbetrag begrenzt wird, weil der soziale Schutzgedanke dieser Vorschrift, den Mieter vor einem übermäßigen Prozeßkostenrisiko zu bewahren, auch Geltung beanspruchen könne, wenn es um die Durchsetzung von Instandsetzungsarbeiten gehe, widerspricht dies dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Zudem entsprechen sich die Mietminderung und der Anspruch auf Mängelbeseitigung wertmäßig; aber bei einer Klage auf Zahlung von minderungsbedingten Mietrückständen ist der Streitwert auch nicht durch den Jahresbetrag begrenzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtsanwälte mit Mietrechtsprozessen, die nach der Geschäftsordnung im Zuständigkeitsbereich der Zivilkammern 63 und 65 geführt werden, dürfen sich freuen. Instandsetzungsklagen werden künftig nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung abgerechnet und nicht mehr nach dem einfachen Jahresbetrag.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Beim Amtsgericht durften die Prozeßbevollmächtigten nur nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels abrechnen. Das entsprach auch der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerde-/Berufungskammern. Die Beschwerden führten nun zur Abänderung und - bei der Zivilkammer 65 - zu einer Änderung der Rechtsauffassung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht, Zivilkammern 63 und 65, haben sich nunmehr einer sicher überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach sich der Streitwert für Anwaltsgebühren bei Klage des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels richtet.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die nunmehrige Rechtsprechung der Zivilkammern 63 und 65 (in neuer geschäftsplanmäßiger Zusammensetzung der Kammern) entspricht auch der überwiegenden Ansicht der übrigen Berufungskammern des Landgerichts Berlin (vgl. auch Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. 2001 II Mietprozeßrecht Rn. 132). Grundlage dieser Auffassung ist die Neufassung des § 9 ZPO, der auch durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 nicht wieder verändert worden ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, daß der Gebührenstreitwert insofern nicht von den Kosten der Instandsetzungsarbeiten abhängig ist. Diese können nur von Belang sein, wenn der Vermieter entsprechend der Klage des Mieters zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verurteilt ist und Berufung einlegen will. Für die Beschwer (Berufungsfähigkeit) wird teilweise auf die Belastung der unterlegenen Partei abgestellt, für den Vermieter also auf die Kosten, die er für die Beseitigung des Mangels aufwenden muß. Die Anwälte müssen also höllisch aufpassen, denn die Streitwertfragen lassen sich nicht nach einfachen Schemata lösen.