Gebührenstreitwert bei Klage auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
ZPO § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Streitwert ist auf der Grundlage der fiktiven Mietminderung zu bestimmen, die aufgrund des zu beseitigenden Mangels gerechtfertigt wäre. Gemäß § 9 ZPO ist dabei der 42fache monatliche Minderungsbetrag zu berücksichtigen. Nach der Neufassung von § 9 ZPO ist dieser grundsätzlich zugrunde zu legen, soweit nicht im GKG anderweitige Regelungen getroffen sind (vgl. BVerfG GE 1996, 600 zur Beschwer). Letztere sind hier nicht einschlägig.
Die Kammer geht davon aus, daß sich der Gesetzgeber bei der Änderung der vorgenannten Vorschrift der Fragen des Streitwerts und der unterschiedlichen Rechtsprechung bewußt war und daß er zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er abweichende Regelungen hätte treffen wollen. Vorliegend beträgt der Streitwert daher ausgehend von der vom Amtsgericht angenommenen und nicht zu beanstandenden fiktiven Minderungsquote von 8 % des monatlichen Mietzinses 5.376 DM (128 DM x 42).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsanwälte mit Mietrechtsprozessen, die nach der Geschäftsordnung im Zuständigkeitsbereich der Zivilkammern 63 und 65 geführt werden, dürfen sich freuen. Instandsetzungsklagen werden künftig nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung abgerechnet und nicht mehr nach dem einfachen Jahresbetrag.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beim Amtsgericht durften die Prozeßbevollmächtigten nur nach dem Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels abrechnen. Das entsprach auch der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerde-/Berufungskammern. Die Beschwerden führten nun zur Abänderung und - bei der Zivilkammer 65 - zu einer Änderung der Rechtsauffassung.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht, Zivilkammern 63 und 65, haben sich nunmehr einer sicher überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach sich der Streitwert für Anwaltsgebühren bei Klage des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels richtet.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die nunmehrige Rechtsprechung der Zivilkammern 63 und 65 (in neuer geschäftsplanmäßiger Zusammensetzung der Kammern) entspricht auch der überwiegenden Ansicht der übrigen Berufungskammern des Landgerichts Berlin (vgl. auch Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. 2001 II Mietprozeßrecht Rn. 132). Grundlage dieser Auffassung ist die Neufassung des § 9 ZPO, der auch durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 nicht wieder verändert worden ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, daß der Gebührenstreitwert insofern nicht von den Kosten der Instandsetzungsarbeiten abhängig ist. Diese können nur von Belang sein, wenn der Vermieter entsprechend der Klage des Mieters zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verurteilt ist und Berufung einlegen will. Für die Beschwer (Berufungsfähigkeit) wird teilweise auf die Belastung der unterlegenen Partei abgestellt, für den Vermieter also auf die Kosten, die er für die Beseitigung des Mangels aufwenden muß. Die Anwälte müssen also höllisch aufpassen, denn die Streitwertfragen lassen sich nicht nach einfachen Schemata lösen.