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Gebührenstreitwert bei Instandsetzungsklage

LG Berlin62 T 118/07 Einzelrichter25.10.2007GE 2008, 57

GKG § 41 Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert bei Instandsetzungsklage; Mängelbeseitigungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist gem. § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung anzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind Mieter, die Bekl. ist Vermieterin der Wohnung [...] in Berlin. Mit der Klage verlangten die Kl. von der Bekl. die Instandsetzung der Fenster dergestalt, daß Abhilfe gegen das starke Beschlagen der Fenster im Winterhalbjahr und der starken Feuchtigkeitsbildung im Kastenzwischenraum der Fenster geschaffen werde. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert auf 522 € festgesetzt; dieser Betrag entspricht dem Jahresbetrag einer Minderung um 10 %.

Hiergegen richten sich die [...] Beschwerden der Kl. sowie beider Parteivertreter aus eigenem Recht. Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Streitwert statt dessen auf 3.864 € festzusetzen. Sie meinen, der Gebührenstreitwert bemesse sich hier nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderung, die sie mit 20 % der Bruttowarmmiete bemessen sehen wollen. Zur Begründung berufen sie sich insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Februar 2007 (GE 2007, 983).

II. Die Beschwerden [...] haben in der Sache [...] keinen Erfolg.

Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Für den Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG n. F. lediglich der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung anzusetzen. Der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Februar 2007 (GE 2007, 983) liegt offensichtlich ein Sachverhalt zugrunde, der nach altem Gebührenrecht zu beurteilen war, was entgegen dem Einwand der Kl. bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten durchaus auch noch nach Inkrafttreten der neuen Gebührenvorschriften bzw. des RVG der Fall sein kann. Daß der Sachverhalt nach altem Recht beurteilt wurde, ergibt sich aus der Anwendung der mittlerweile überholten Vorschriften der § 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 GKG a. F. Es mag zutreffen, daß danach vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung auszugehen war. Die Rechtslage ist durch § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F. mittlerweile jedoch dahingehend geklärt, daß lediglich der Jahresbetrag anzusetzen ist (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozeßordnung, 26. Aufl., § 3 ZPO, Rz. 16, Stichwort: Mietstreitigkeiten); der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig.

Daß aber wegen der Beeinträchtigung durch das Beschlagen der Fenster und der damit einhergehenden Feuchtigkeitsbildung eine höhere Minderung als 10 % der Bruttowarmmiete i. S. d. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F. "angemessen" wäre, kann weder dem Parteivortrag noch den Feststellungen des im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragten Sachverständigen entnommen werden. Insbesondere verhält es sich hier nicht so, daß die Kl. die Miete tatsächlich in dieser Höhe gemindert hätten. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlangt der Mieter Mängelbeseitigung, ist der Gebührenstreitwert nach dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung festzusetzen, nicht nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag, entschied das LG Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte Mängelbeseitigung verlangt (Instandsetzung der Fenster/Abhilfe starken Beschlagens im Winter und starker Feuchtigkeitsbildung im Kastenzwischenraum der Fenster). Das AG hatte den Gebührenstreitwert nach dem Jahresbetrag einer Minderung um 10 % festgesetzt. Dagegen richteten sich die Beschwerden u. a. beider die Parteien vertretenden Rechtsanwälte aus eigenem Recht mit dem Ziel, den Gebührenstreitwert höher, nämlich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Minderung festzusetzen (was den schönen Effekt einer Erhöhung der Anwaltsgebühren hat).

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 62 (Einzelrichter), wies die Beschwerde zurück. Für den Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage des Mieters sei gem. § 41 Abs. 5 GKG lediglich der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung anzusetzen.

Die Entscheidung des BGH vom 13. Februar 2007 - VIII ZR 342/03 - (GE 2007, 983) stehe dem nicht entgegen. Dort habe offensichtlich ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der nach altem Gebührenrecht zu beurteilen gewesen sei (§§ 12, 14 GKG a. F.). Daß wegen Beeinträchtigung durch das Beschlagen der Fenster und der damit einhergehenden Feuchtigkeitsbildung eine höhere Mietminderung als 10 % der Bruttowarmmiete angemessen gewesen sei, könne weder dem Parteivortrag noch den Feststellungen des im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragten Sachverständigen entnommen werden. Insbesondere verhalte es sich hier nicht so, daß die Kläger die Miete tatsächlich in dieser Höhe gemindert hätten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die in Bezug genommene BGH-Entscheidung ist in GE 2007, 941 besprochen worden. Dort ist auch dargestellt, daß sich der BGH nicht mit einer Streitwertfestsetzung nach § 41 Abs. 5 GKG n. F. zu beschäftigen hatte.

Zur Höhe der Minderungsquote sollte der Hinweis des Landgerichts, daß "die Kläger die Miete tatsächlich in dieser Höhe auch nicht gemindert hätten", nicht mißverstanden werden. In Klagen auf Mängelbeseitigung kommt es nicht darauf an, daß der Mieter tatsächlich eine Mietminderung vorgenommen hat.

Es kommt auch nicht darauf an, daß vorgetragen wird, die für den Streitwert wichtige Minderungsquote sei angemessen. Der Streitwert der Mängelbeseitigungsklage knüpft an eine "fiktive" Minderung an, ohne daß es darauf ankommt, ob der Mieter neben der Mängelbeseitigung auch noch tatsächlich Minderung geltend macht.

Zur Höhe einer möglichen Minderung muß der klagende Mieter allerdings substantiiert Fakten vortragen, die es möglich machen, die Höhe der Minderung zu beurteilen (vgl. hierzu auch Anmerkung zu dem Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 - (GE 2007, 1421).