Gebührenstreitwert bei Herausgabeklagen nach Wert des Zurückbehaltungsrechts
GKG § 12; ZPO § 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Klage auf Auflassung oder Herausgabe eines Grundstücks, der der Bekl. lediglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung entgegensetzt, richtet sich der Gebührenstreitwert nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach der Höhe der streitigen Gegenforderung; das gilt auch dann, wenn die streitige Gegenforderung im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks minimal ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Vorbringen des Kl., welches durch die eingereichte Vorkorrespondenz bestätigt wird, streiten die Parteien der Sache nach lediglich um die Frage, ob die letzte Kaufpreisrate des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 19. Dezember 1997 in Höhe von 3,5 % des Gesamtkaufpreises von 166.169,86 EUR (225.000 DM) durch Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie durch Minderung erloschen ist. Es stellt sich daher die in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem umstrittene Rechtsfrage, ob für die Klage auf Auflassung bzw. Herausgabe eines Grundstücks auch dann dessen voller Verkehrswert maßgebend ist, wenn sich die Gegenseite lediglich mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen einer im Vergleich zum Verkehrswert minimalen Gegenforderung verteidigt (vgl. die Nachweise bei Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 341 ff.). Nach Auffassung des Senats ist es in derartigen Fällen sachgerecht, den Gebührenstreitwert gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach der Höhe der streitigen Gegenforderung festzusetzen und nicht den vollen Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen. Die Vorschrift des § 6 ZPO steht dem nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob § 6 ZPO von seinem Wortlaut her überhaupt einschlägig ist (zweifelnd OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 636), wird im Schrifttum zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 12 Abs. 1 GKG die Vorschriften der ZPO nur entsprechend anzuwenden sind (Schneider-Herget a. a. O., Rdnr. 344). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Gebührenstreitwert keinesfalls immer mit dem in den §§ 3 ff. ZPO geregelten Zuständigkeitsstreitwert gleichzusetzen ist, wie beispielsweise die Regelungen über die Widerklage (§ 5 2. Halbsatz ZPO einerseits, § 19 Abs. 1 GKG andererseits) sowie über die Stufenklage (§ 5 1. Halbsatz ZPO einerseits, § 18 GKG andererseits) zeigen. Eine uneingeschränkte Anwendung des § 6 ZPO würde gerade in Fällen wie dem vorliegenden zu wirtschaftlich untragbaren Ergebnissen führen (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; Schneider-Herget a. a. O., Rdnr. 343). Wollte man den Streitwert mit dem Landgericht entsprechend dem für das Grundstück vereinbarten Kaufpreis auf 166.169,86 EUR festsetzen, so würden die Kosten erster Instanz im Fall eines streitigen Urteils ohne vorangegangene Beweisaufnahme beinahe doppelt so hoch werden wie die tatsächlich im Streit befindliche Forderung von 5.815,95 EUR. Für eine einschränkende Auslegung des § 6 ZPO spricht auch, daß im eigentlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift, nämlich bei der Berechnung des Wertes der Beschwer (vgl. § 2 ZPO), nach allgemeiner Meinung nur auf den Wert der Gegenleistung abzustellen ist, wenn sich das Rechtsmittel hierauf beschränkt (Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 6 Rdnrn. 6, 8 m. w. N.), obwohl die Interessenlage der Parteien bei wirtschaftlicher Betrachtung keine andere ist als in der ersten Instanz, für die der wesentlich höhere Streitwert gelten soll. So hat der Bundesgerichtshof auch in der vom Kl. zitierten Entscheidung (in DNotZ 2002, 216 ff.) den Streitwert für eine Klage auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung bezüglich eines Grundstücks gemäß § 3 ZPO nach dem Wert der streitigen Gegenforderung geschätzt. Zwar hat er in den Gründen darauf hingewiesen, daß die Kl. im dortigen Fall weder die Übertragung des Besitzes noch eine Erklärung der Bekl. angestrebt haben, die materiell-rechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung war. Die Interessenlage der Parteien dürfte
nach dem Wert der streitigen Gegenforderung geschätzt. Zwar hat er in den Gründen darauf hingewiesen, daß die Kl. im dortigen Fall weder die Übertragung des Besitzes noch eine Erklärung der Bekl. angestrebt haben, die materiell-rechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung war. Die Interessenlage der Parteien dürfte jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gleiche gewesen sein, da es den Kl. im dortigen Fall darum ging, ein dem Vollzug der Eigentumsumschreibung noch entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen. In einer früheren Entscheidung zum Gegenstandswert bei einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (BGH NJW 1975, 1415 ff.) hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine Anwendung des § 6 ZPO abgelehnt und den Wert entsprechend § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Kl. an der Erbauseinandersetzung bestimmt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Anwendung des § 3 ZPO vermeide, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines einzelnen Miterben bei der Nachlaßauseinandersetzung durch einen Streitwert erschwert werde, dessen Höhe dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Miterben nicht gerecht werde (BGH a. a. O., S. 1416). Auch in Fällen der vorliegenden Art ist nach Auffassung des Senats einer wirtschaftlichen, am tatsächlichen Interesse der Parteien am Gegenstand des Rechtsstreits orientierten Betrachtungsweise der Vorzug zu geben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 6 ZPO wird der Streitwert durch den Wert einer Sache bestimmt. Der Rechtsanwalt, der auf Herausgabe oder Auflassung klagt, kann seine Gebühren also nach dem Wert der Sache berechnen. Fraglich wird das aber dann, wenn die Gegenseite nur ein Zurückbehaltungsrecht mit einer verhältnismäßig geringfügigen Forderung geltend macht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte verweigerte die Auflassung des Grundstücks, weil der Kläger 3,5 % des Gesamtkaufpreises nicht überwiesen, sondern mit einer Gegenforderung aufgerechnet hatte. Das Landgericht Berlin setzte für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts des Klägers den Grundstückswert als Streitwert fest. Die Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 23. August 2002 meinte das Kammergericht, maßgeblich sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, da eine einschränkungslose Anwendung des § 6 ZPO zu untragbaren Ergebnissen führen müßte. Schließlich sei nur die geringfügige Gegenforderung streitig gewesen; wollte man den Wert des Grundstücks für die Kostenberechnung zugrunde legen, überstiegen die Kosten schnell den streitigen Betrag. Der Auffassung, es komme immer auf den vollen Verkehrswert der herausverlangten Sache an (die auch der BGH vertritt: JZ 1996, 636, d. Red.), sei daher nicht zu folgen.