veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Gebührenstreitwert

LG Berlin64 T 77/9015.05.19901991, 151

ZPO § 3;GKG § 41 Abs.5;§ 16 Abs.5 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert; Modernisierungsduldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen entspricht dem 36fachen Monatsbetrag des voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlages.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse der Kl. als Vermieterin am Streitgegenstand maßgebend. Bei einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gebrauchswerts der gemieteten Sache gemäß § 541 b Abs. 1 BGB ist daher das Interesse des Vermieters an der Durchführung der jeweiligen Maßnahme ausschlaggebend. Dabei geht die Kammer in ständiger Beschlußfassung von dem dreifachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses aus. Die Ansprüche auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bezwecken die nachhaltige Verbesserung der Substanz der Mietsache und wirken sich daher u. a. in einer langfristig höheren Rendite sowie einen besseren Verkaufswert aus.

Die von einem Teil der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung, der Streitwert für Modernisierungsklagen sei auf den einjährigen Jahresbetrag analog § 16 Abs. 5 GKG zu begrenzen (so Baumbach-Hartmann, 47. Auf-lage 1989, Anhang § 3 ZPO, Stichwort "Mietverhältnis", Bemerkung f), be-rücksichtigt nicht, daß das Interesse des Vermieters über die reine Mietzinserhöhung - nur dieser Fall behandelt § 16 Abs. 5 GKG - gerade hinaus geht.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert auf 5.847,84 DM festgesetzt, was dem 36fachen Monatsbetrag des voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlages entspricht.