Gebührenstreitwert
ZPO § 3;GKG § 41 Abs.5;§ 16 Abs.5 a.F.
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Gebührenstreitwert; Duldung; Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bemißt sich nach dem 12fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer bemißt den Gebührenstreitwert der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem 12fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses, gibt insoweit die gegenteilige Auffassung aus ihrem Beschluß vom 21. November 1992 - 65 S 138/92 - (MM 1993, 110) auf und schließt sich der Auffassung an, welche u. a. vom Landgericht Hamburg (ZMR 1993, 570) und der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin (GE 1995, 563) vertreten wird.
Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts gemäß § 3 ZPO ist bei der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen an den Rechtsgedanken des § 16 GKG anzuknüpfen, der bei Klagen auf Erhöhung des Mietzinses auf den 12fachen Monatsbetrag der Mieterhöhung abstellt. Das Interesse des Vermieters an der Duldung der Modernisierung durch einen Mieter muß, soweit es um den Gebührenstreitwert geht, allein aus dem konkreten Mietverhältnis heraus bestimmt werden und an den in diesem Rahmen zu zahlenden Mietzins anknüpfen. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Vermieters, durch die Modernisierung den Wert des Gebäudes zu steigern, kann hier ebensowenig berücksichtigt werden, wie das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einer Räumung nach § 16 GKG zu einem Streitwert über den Jahresmietzins hinaus führen kann. Die Umgestaltung des Mietverhältnisses durch die Modernisierung kann nicht höher bewertet werden als die Veränderung der hierfür geschuldeten Gegenleistung, d. h. als die beabsichtigte Mieterhöhung. Der soziale Schutzgedanke des § 16 Abs. 5 GKG, den Mieter vor einem übermäßigen Prozeßkostenrisiko zu bewahren, kann auch für Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen Geltung beanspruchen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für eine Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gemäß § 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach dem wirtschaftlichen Interesse des Vermieters am Streitgegenstand zu bemessen. Nach wohl herrschender Meinung ist dieser mit dem 36fachen Betrag der voraussichtlichen Mietzinssteigerung zu pauschalieren (vgl. Blömeke/Blümmel, Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, Seite 42 Rdn. 91). Demgegenüber gab es auch immer eine andere Auffassung, die auf den 12fachen Monatsbetrag der Mieterhöhung abstellte (vgl. die Nachweise bei Blömeke/Blümmel, aaO.).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, die bisher die Auffassung vertreten hatte, der 36fache monatliche Erhöhungsbetrag sei maßgeblich für den Gebührenstreitwert der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, gab ihre Auffassung in einem Beschluß vom 4. Juni 1996 auf und schloß sich der Gegenauffassung an (12facher Monatsbetrag).