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Gebührenstreitwert

LG Berlin65 T 80/9615.10.1996GE 1996, 1431

GKG § 41 Abs. 5 Satz 1 ; § 16 Abs. 2 a. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebührenstreitwert; Instandsetzungsarbeiten; Mängelbeseitigungsarbeiten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ist entsprechend dem Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung zu bemessen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist, wenn man sie dahin versteht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. sie im eigenen Namen eingelegt hat, zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert für die Klage auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten zu Recht entsprechend dem Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung wegen der betreffenden Mängel festgesetzt. Der Gebührenstreitwert derartiger Klagen ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (ebenso LG Berlin, GE 1995, 307) entsprechend § 16 Abs. 2 und 5 GKG begrenzt. Der soziale Schutzgedanke dieser Vorschriften, den Mieter vor einem übermäßigen Prozeßkostenrisiko zu bewahren, kann auch Geltung beanspruchen, wenn es um die Durchsetzung von Instandsetzungsansprüchen geht. Es gibt einen Grund, daß ein solcher Rechtsstreit teurer sein soll als ein Räumungsprozeß, bei dem es um den Bestand des Mietverhältnisses insgesamt geht und gleichwohl gemäß § 16 Abs. 2 GKG maximal die Miete für ein Jahr als Streitwert angesetzt werden kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wonach sich der Streitwert richtet, wenn ein Mieter auf Instandsetzung klagt, ist zweifelhaft. Das können entweder die Instandsetzungskosten sein oder ein Vielfaches eines fiktiven Minderungsbetrages.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 15. Oktober 1996 bestätigt die 65. Kammer des LG Berlin ihre ständige Rechtsprechung, wonach maßgeblich der Jahresbetrag einer fiktiven Minderung sein soll, soweit es um den Gebührenstreitwert geht. Für die Beschwer, etwa des unterlegenen Vermieters, kann etwas anderes gelten. Wie freilich der Gebührenstreitwert dann zu bemessen ist, wenn es sich um eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit handelt, bei der also eine Minderung nach § 537 Abs. 1 BGB ausscheidet, bleibt offen. Auch in diesen Fällen ist ja eine Instandsetzungsklage des Mieters möglich.