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Gebührenstreitwert

LG Berlin67 T 103/9530.10.1995GE 1996, 129

GKG § 41 Abs. 5 ; § 16 Abs. 5 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert; Modernisierungsduldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streitwert des Duldungsanspruchs gemäß § 541 b BGB richtet sich nach dem Dreifachen des Jahresbetrages der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 3 MHG. Der Heizkostenvorschuß ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Wert des Duldungsanspruchs gemäß § 541 b BGB richtet sich nach dem Dreifachen des Jahresbetrages der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 3 MHG. Für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse der Kl. als Vermieterin am Streitgegenstand maßgebend. Bei einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gebrauchswertes der gemieteten Sache gemäß § 541 b BGB ist daher das Interesse des Vermieters an der Durchführung der jeweiligen Maßnahme ausschlaggebend. Dabei geht die Kammer in ständiger Beschlußfassung von dem dreifachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses aus.

Zu berücksichtigen ist, daß sich das Interesse des Vermieters nicht nur in der Mieterhöhung nach § 3 MHG erschöpft, was in der Tat dem Jahresbetrag nach § 16 Abs. 5 GKG entsprechen würde, sondern daß auch sein darüber hinausgehendes Interesse an der allgemeinen Gebäudewertsteigerung zu beachten ist. Die Ansprüche auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bezwecken nämlich die nachhaltige Verbesserung der Substanz der Mietsache und wirken sich daher u. a. in einer langfristig höheren Rendite sowie einem besseren Verkaufswert aus.

Zwar kann dieses Interesse unterschiedlich hoch sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - nämlich Vorausberechenbarkeit der Kosten und Abschätzbarkeit des Prozeßrisikos - erscheint es aber angebracht, das über die Mieterhöhung hinausgehende Interesse des Vermieters zu pauschalisieren. Da dieses über die Dauer des konkreten Mietverhältnisses - u. U. erheblich - hinausreichen wird, erscheint eine Bemessung auf den dreifachen Jahres-Mieterhöhungsbetrag angemessen.

Da der monatliche Erhöhungsbetrag 355,93 DM beträgt, berechnet sich somit der Streitwert insgesamt auf 12.813,48 DM.

Dagegen ist der Heizkostenvorschuß bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. Dieser war nicht Gegenstand der Klage, und der Vermieter ist darüber hinaus gehalten, über die Heizkostenvorschüsse verbrauchsabhängig abzurechnen. Folglich sind die Heizkosten je nach Verbrauch variabel und stellen keine feste Größe dar, die der Streitwertbemessung zugrunde gelegt werden könnte. Die Zahlung von Heizkostenvorschüssen ist lediglich die Folge der mit der Klage begehrten Duldung des Heizungseinbaus, hat aber keinen Einfluß auf das wirtschaftliche Interesse der Kl. an der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In vielen Fällen bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen (§ 13 ZPO). Dabei nehmen die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin das 36fache des fraglichen Einzelbetrages als Streitwert an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So auch das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1995, in dem es um die Klage auf Duldung der Modernisierung ging. Maßgeblich ist danach der zu erwartende Mieterhöhungsbetrag für drei Jahre, jedoch ohne den Heizkostenvorschuß. Anderer Ansicht (Jahresbetrag maßgeblich) ist etwa das Landgericht Hamburg, ZMR 1993, 570.