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Gebührenstreitwert

LG Berlin67 T 108/9530.10.1995GE 1995, 1553

ZPO § 9 ; GKG § 41 Abs. 1 ; § 12 Abs. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert; Unterlassung des Lastschrifteinzugsverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Unterlassung, die Miete im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen, ist auf das Dreieinhalbfachen der Jahresmiete festzusetzen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Mieter hatte dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt, so daß die Miete monatlich von seinem Konto abgebucht wurde. Dies geschah auch, nachdem der Mieter Mängel geltend machte und die Miete mindern wollte. Eine Klage des Mieters auf Unterlassung, die Mieten zukünftig abzubuchen, war erfolgreich, ebenso wie die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts des Mieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar erscheint auf den ersten Blick der Einwand des Amtsgerichts aus dem Nichtabhilfebeschluß beachtlich, daß der Kl. seinen Anspruch nur deswegen verfolgt, um eine Minderung um 20 % leichter durchsetzen zu können, aber dies gelte auch dann, wenn der Kl. nur beantragt hätte, den Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, mehr als 80 % der Vertragsmiete einzuziehen. Die Kammer ist der Auffassung, daß die Streitwertfestsetzung dem Verlangen des Kl. Rechnung zu tragen hat, daß der Bekl. die Einziehung gänzlich unterlassen solle.

Unter weiterer Berücksichtigung, daß der Kl. damit vom Bekl. begehrt, es zu unterlassen, sich hinsichtlich zukünftig wiederkehrender Leistungen zu befriedigen, erscheint es unter besonderer Berücksichtigung von § 9 ZPO geboten, gemäß § 12 Abs. 1 GKG den dreieinhalbfachen Jahresbetrag anzusetzen. Denn weder in § 16 GKG noch in § 17 GKG ist für eine Klage auf zukünftige Mietzinszahlung eine von § 9 ZPO abweichende Streitwertberechnung angeordnet.

Die Kammer darf gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG über das Beschwerdebegehren hinausgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In vielen Mietverträgen findet sich die (zulässige) Regelung, daß der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für die Mieten erteilt. Solchen Abbuchungen kann der Mieter binnen sechs Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen, so daß der Betrag dem Konto wieder gutgeschrieben wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem Mieter, der die Miete mindern wollte, wurde dieses Verfahren zu lästig, als der Vermieter weiterhin die volle Miete abbuchen ließ. Er verklagte den Vermieter auf Unterlassung; dieser wollte Kosten sparen und erkannte den Anspruch an. Die Kosten hatte er freilich nach dem Urteil zu tragen, und diese waren nicht ganz unbeträchtlich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 30. Oktober 1995 setzte das Landgericht Berlin den Gebührenstreitwert auf das Dreieinhalbfache der Jahresmiete fest, also 42 Monatsmieten. Daß es dem Mieter eigentlich nur um eine Minderung von 20 % ging, war nach Auffassung des Landgerichts unerheblich.