Gebührenstreitwert
GKG § 16
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Gebührenstreitwert; Mängelbeseitigung; Streitwert bei Mängelbeseitigungsklage; Streitwertfestsetzung; reformatio in peius
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Festlegung des Gebührenstreitwerts einer Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache ist in entsprechender Anwendung des § 16 GKG der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die monatliche Miete beträgt 770 DM. Die klagenden Mieter nehmen die Bekl. auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache in Anspruch. Auf der Grundlage eines im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind die Kosten der Mängelbeseitigung auf 49.600 DM veranschlagt worden. Das AG hat die Bekl. zur Mängelbeseitigung verurteilt und den Streitwert auf 16.170 DM festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, daß infolge der Mängel die Miete um 50 % zu mindern sei; Streitwert ist deshalb der 31/2-fache Jahresbetrag der geminderten Miete (770 DM x 50 % x 12 x 3,5 = 16.170 DM). Mit der Beschwerde wird die Heraufsetzung des Streitwerts auf 49.600 DM begehrt, weil sich der Streitwert nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten richte. Das Rechtsmittel war erfolglos, das LG hat den Streitwert gem. § 25 II 3 GKG auf 4.200 DM herabgesetzt.
Aus den Gründen: Die Frage, wie der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache festzusetzen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Dabei findet die von den Prozeßbevollmächtigten der Kl. vertretene Ansicht, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten sei maßgebend, nur vereinzelt Zustimmung (LG Kiel, WuM 1995, 320, zit. nach Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Mietstreitigkeiten). Gegen diesen Ansatz wird zu Recht eingewandt, daß bei der Streitwertfestsetzung auf das Interesse des Mieters an der Mängelbeseitigung abgestellt werden müsse (LG Aachen, NJW-RR 1996, 777 [778] = NJWE-MietR 1996, 175L; LG Hamburg, MDR 1985, 1032; LG Mannheim, MDR 1976, 1025; Schneider/Herget, Streitwertkomm., 11. Aufl., Rdnrn. 3023 und 3069 a). Den Mieter interessiert die Höhe der aufzuwendenden Kosten nicht; ihm geht es vielmehr um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache. Hinzu kommt, daß die Mängelbeiseitigungskosten - wie der vorliegende Fall zeigt - die Jahresmiete um ein Vielfaches überschreiten können. Der Gesetzgeber hat aus sozialen Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten den Streitwert bei Klagen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen, begrenzt (§ 16 I, ll GKG). Es liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, den Anspruch auf Beseitigung einzelner Mängel höher festzusetzen als den Streitwert für das Mietverhältnis insgesamt (Schneider/Herget, Rdnr. 3023). Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf die Beseitigung von Mängeln gerichteten Klage ist deshalb an die Minderung anzuknüpfen, die der Gebrauch der Mietsache infolge der Mängel erfährt. Dies hat das AG auch berücksichtigt. Indem es aber den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der geminderten Mietsache als Streitwert festgesetzt hat, hat es auf den maximal in Betracht kommenden Zeitraum abgestellt. In Rechtsprechung und Schrifttum werden auch kürzere Zeiträume in Ansatz gebracht. Die Kammer mußte sich damit befassen, ob der vom AG gewählte Zeitraum der Rechtslage entspricht, obwohl die Prozeßbevollmächtigten der Kl. eine Erhöhung des Streitwerts anstreben, die von vornherein nicht in Betracht kommt. Nach § 25 II 2 GKG kann das Rechtsmittelgericht, das über eine Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts zu entscheiden hat, den vom Erstgericht festgesetzten Streitwert von Amts wegen auch niedriger bemessen als in dem angefochtenen Beschluß. Nach h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum gilt das Verbot der reformatio in peius nicht für Streitwertbeschwerden (Schneider/Herget, Rdnr. 4198; Markl, GKG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 26 jeweils m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.). Die Gegenansicht wird nur vereinzelt vertreten (KG, Rpfleger 1962, 21; OLG Neustadt, Rpfleger 1957, 237 u. JurBüro 1954, 465, zit. nach Schneider/Herget, Rdnr. 4198). Die Kammer schließt sich der Ansicht an, die den Streitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln auf den Jahresbetrag der Mietminderung infolge der Mängel bemißt (LG Mannheim, MDR 1976, 1025; LG Hannover, WuM 1989, 433; LG Hamburg, WuM 1989, 442 u. MDR 1991, 1095; LG Köln, WuM 1991, 563; Schneider/Herget, Rdnrn. 3023 u. 3069 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 3 Anh. Rdnr. 81). Nach § 44 I 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des ProzeBG oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstands, soweit nicht anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des AG enthält diese Vorschrift keine Verweisung auf § 9 ZPO, so daß
ach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 3 Anh. Rdnr. 81). Nach § 44 I 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des ProzeBG oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstands, soweit nicht anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des AG enthält diese Vorschrift keine Verweisung auf § 9 ZPO, so daß der Streitwert nicht nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Mietminderung festzusetzen ist (so aber auch LG Berlin, NJW-RR 1997, 652 = NJWE-MietR 1997, 149 L; LG Hamburg, WuM 1994, 624). Wegen der Kostengerechtigkeit gilt § 9 ZPO grundsätzlich nur für die Bestimmung der Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 9 Rdnr. 1 u. § 3 Anh.); die Entscheidung des BVerfG (NJW 1996, 1531 = NJWE-MietR 1996, 145 L) steht dem nicht entgegen, denn sie enthält nur Ausführungen zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 511 a ZPO. Eine anderweitige Bestimmung i. S. von § 12 I 1 GKG ist jedenfalls unmittelbar - auch nicht durch § 16 GKG getroffen worden. Gegenstand des Streits ist nicht der Bestand des Mietverhältnisses, und auch ein Mieterhöhungsverlangen (§ 16 V GKG) steht nicht in Rede. Der Streitwert ist vielmehr nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum leitet daraus her, daß sich der Streitwert nach dem 3jährigen Mietminderungsbetrag richte (LG Berlin, NZM 1998, 304; LG Aachen, MDR 1996, 777; LG Stendal, WuM 1994, 70; LG Fulda, NJW-RR 1992, 658; LG Hamburg, MDR 1985, 1032; Zöller/Herget, § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Mietstreitigkeiten; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 8 Rdnr. 22). Begründet wird dies vor allem damit, daß sich eine Mietminderung üblicherweise über einen wesentlich längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecke und jedenfalls die erforderlichen Arbeiten des Vermieters zur Behebung der Mängel auf lange, nicht überschaubare Zeit Bedeutung für die Höhe der Miete hätten. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Dauer einer Mietminderung ist nicht kalkulierbar; eine Begründung für die Wahl eines Zeitraums gerade von drei Jahren wird von den Befürwortern dieser Ansicht auch nicht geliefert. Daß die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten für einen längeren Zeitraum als ein Jahr Einfluß auf die Höhe der Miete haben kann, weil hierdurch einer Mietminderung durch den Mieter entgegengewirkt wird, ist kein ausreichender Grund für den Ansatz eines Zeitraums von drei Jahren. Vor allem wird das bei der Wertfestsetzung dem Gericht nach § 3 ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen aber durch Erwägungen eingeschränkt, die im Gesetz an anderer Stelle zum Ausdruck gekommen sind. Dies ist bei der Vorschrift des § 26 GKG der Fall. Die geringere Bemessung des Gebührenstreitwerts in Mietsachen hat ihren Grund darin, daß der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen bei Miet- und Pachtstreitigkeiten eine hohe Kostenbelastung vermeiden wollte, um die Bet. nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung abzuhalten (BVerfG NJW 1996, 1531 = NJWE-MietR 1996, 145 L). Das gilt aber nicht nur, wenn um den Bestand des Mietverhältnisses insgesamt gestritten wird, sondern erst recht, wenn es nur um einen Ausschnitt des Vertragsverhältnisses geht (Schneider/Herget, Rdnr. 3023). Die in § 16 GKG festgeschriebene Sperrwirkung einer Jahresmiete erfaßt deshalb - über den unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes hinaus - alle Mietstreitigkeiten. Dabei ist bei der Klage auf die Beseitigung von Mängeln der Mietsache der
sondern erst recht, wenn es nur um einen Ausschnitt des Vertragsverhältnisses geht (Schneider/Herget, Rdnr. 3023). Die in § 16 GKG festgeschriebene Sperrwirkung einer Jahresmiete erfaßt deshalb - über den unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes hinaus - alle Mietstreitigkeiten. Dabei ist bei der Klage auf die Beseitigung von Mängeln der Mietsache der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend. Zur Klarstellung soll darauf hingewiesen werden, daß dieselben Erwägungen maßgebend sind, wenn Streitgegenstand ein Duldungsanspruch des Vermieters nach § 541 b BGB ist. Denn der Klage des Mieters auf Vornahme von Mängelbeseitigungsmaßnahmen steht spiegelbildlich die Klage des Vermieters auf Duldung von Maßnahmen zur Beseitigung drohender und/oder schon vorhandener Mängel der Mietsache gegenüber (OLG Hamburg, MDR 1991, 1095 [1096]). Das AG hat die Minderungsquote auf 50 % der monatlichen Miete von 770 DM bemessen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dies ergibt einen Streitwert für die Mängelbeseitigungsklage von 4.200 DM (770 DM x 50 % x 12).