Gebührenstreitwert
GKG § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt, § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gebührenstreitwert; selbständiges Beweisverfahren; Streitwertbeschwerde
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist unzulässig, wenn eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird.
2. Bei einem auf Feststellung von Mängeln einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist der Gebührenstreitwert auf den 4,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung festzusetzen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG unzulässig. Denn der Prozessbevollmächtigte selbst kann aus eigenem Recht nur Beschwerde mit dem Ziel einlegen, dass der Streitwert erhöht wird. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller indes begehrt im eigenen Namen die Herabsetzung des Gebührenstreitwertes. Insoweit fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737).
Selbst wenn die Streitwertbeschwerde zulässig wäre, wäre sie jedoch jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 21.304,13 €, nämlich dem 4,5fachen Jahresbetrag der von den Antragstellern geltend gemachten Minderung, festgesetzt. Der Gebührenstreitwert für ein selbständiges Beweisverfahren ist mit dem Hauptsachenstreitwert zu bemessen. Bei einem auf die Feststellung von Mängeln einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist dazu zunächst der gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG mit dem Jahreswert einer angemessenen Minderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage zugrunde zu legen. Hinzu tritt - zumindest sofern wie hier ein mangelbedingter Streit der Mietparteien über die Miethöhe nicht aus Rechts- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist - der mit dem dreifachen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf negative Feststellung der mangelbedingt geminderten Mietzinshöhe (LG Berlin, Beschl. v. 2. April 2012 - 63 T 47/12, NJW-RR 2012, 844 f. Tz. 4 m.w.N.).
Ohne Erfolg wird hier mit der Streitwertbeschwerde geltend gemacht, dass Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich die Mängelbeseitigung gewesen sei. Bei der in der Antragsschrift gestellten Beweisfrage zu 1) ging es um die Feststellung einer Gebrauchsbeeinträchtigung. Aus dem Umstand, dass es bei der Beweisfrage zu 2) darüber hinaus darum ging, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, ergibt sich nicht, dass sich das Rechtsschutzziel der Antragsteller auf eine Mängelbeseitigung beschränkte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anwalt darf im eigenen Namen Streitwertbeschwerde nicht zur Herabsetzung, sondern nur zur Erhöhung des Streitwertes einlegen. Der Gebührenstreitwert bei einem Beweisverfahren zur Feststellung von Mietmängeln ist auf den 4,5fachen Jahresbetrag der Minderung festzusetzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Anwalt legte gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz in einem selbständigen Beweisverfahren über Mietmängel Beschwerde ein, um den auf den 4,5fachen Jahresbetrag der Minderung festgesetzten Streitwert herabzusetzen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG verwarf die Beschwerde wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Anwalt ist durch zu hohen Streitwert nicht beschwert, da sich seine Gebühren nach dem höheren Streitwert richten; beschwert wäre er nur durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung. Beschwert durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung ist allerdings die unterlegene Partei, die die Kosten nach diesem zu tragen hat. Der Anwalt muss daher darauf achten, dass er in diesen Fällen die Streitwertbeschwerde im Namen seines Mandanten – nicht in eigenem Namen – einlegt, wozu er klarstellen muss, dass er als Vertreter handelt.
Vertretbar ist der Gebührenstreitwert auch ohne gesonderten Vortrag mit dem viereinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung bemessen worden (so auch LG Berlin, WuM 2012, 286).
Ob für den Gebührenstreitwert der Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung der 3,5fache Jahresbetrag der Minderung (so LG Berlin vom 13. August 2013, 65 T 126/13, WuM 2013, 624; LG Berlin vom 20. Juni 2011, 65 T 83/11, GE 2011, 954; LG Berlin vom 5. Februar 2010, 65 T 138/09, GE 2010, 413; LG Berlin vom 13. Mai 2008, 63 T 58/08, GE 2009, 269; LG Hamburg vom 31. März 2009, 316 T 21/09, ZMR 2009, 536 = NZM 2010, 515) oder nur der einjährige Betrag (KG vom 6. Januar 2014, 8 W 96/13, GE 2014, 321; OLG Brandenburg vom 10. Juni 2009, 3 U 169/08, GE 2009, 1122; OLG Düsseldorf, vom 11. Mai 2009, I-24 W 16/09, GE 2009, 1188; LG Berlin vom 13. Dezember 2007, 67 T 144/07, GE 2008, 197; LG Berlin vom 25. Oktober 2007, 62 T 118/07, GE 2008, 57) anzusetzen ist, ist umstritten.