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Gebührenstreitwert

LG Berlin63 T 171/1212.02.2013unveröffentlicht

ZPO § 9; GKG § 48

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert; Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gebührenstreitwert für einen auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klageantrag richtet sich entsprechend § 9 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Gebührenstreitwert für einen auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klageantrag richtet sich nicht nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung, sondern ent­sprechend § 9 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag (BGH, Beschl. v. 20. April 2005 - XIl ZR 248/04 - NJW-RR 2005, 938 f.; BGH Beschl. v. 21. September 2005 - Xll ZR 256/03 - NJW-RR 2006, 16 ff.; LG Berlin, Beschl. v. 20. Juni 2011 - 65 T 83/11 - GE 2011, 954; LG Berlin, Beschl. v. 2. April 2012 - 63 T 47/12 - GE 2012, 1170 f.).

Der Streifwert für die erste Instanz war deshalb um 8.217 € heraufzusetzen, insoweit wird auf die Berechnung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kl. vom 11. Juli 2012 Bezug genommen.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die hiesige Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt.