Gebührenstreitwert
GKG §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 5; ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert; Klage auf Modernisierungsduldung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bemißt sich nach dem 36fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bemißt sich der Gebührenstreitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem 36fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 16 Abs. 5 GKG, der bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG aus sozialpolitischen Erwägungen maximal den zwölffachen Monatsbetrag zuläßt, kommt nach Ansicht der Kammer hier nicht in Betracht. Denn insoweit fehlt es an einer sachlichen Vergleichbarkeit dieser beiden Gegenstände. Zudem kommt es infolge der zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen zu einem dauernden Erfolg, dessen Bewertung allein mit dem zwölffachen Monatsbetrag nicht hinreichend berücksichtigt ist. In Fällen wie dem vorliegenden ist für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO das Interesse des Vermieters an der Modernisierung maßgebend, das über das bloße Interesse an einer Mieterhöhung hinausgeht. Denn infolge der Modernisierungsmaßnahmen kommt es zu einer Änderung des Vertragsgegenstandes und zu einer dauernden Wertverbesserung des Eigentums des Kl.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Begriff des Streitwerts ist bekanntlich mehrdeutig. Neben dem Zuständigkeitsstreitwert (welches Gericht ist zuständig?) gibt es den Gebührenstreitwert (wonach berechnen sich die Kosten für Gericht und Anwalt?) und den Rechtsmittelstreitwert (Sind Beschwerde, Berufung oder Revision zulässig?). Häufig hat das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzen. So auch bei der Frage, wie der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zu ermitteln ist. In Betracht kommt entsprechend § 16 GKG der Jahresbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung oder nach § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 14. November 1997 meinte die 63. Kammer des Landgerichts Berlin, der 36fache Monatsbetrag sei "nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer" maßgeblich. Ob dabei immer zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Beschwerdewert unterschieden wird, muß bezweifelt werden. In dem Beschluß der Kammer (GE 1987, 831) ging es um den Beschwerdewert. Siehe dazu im übrigen die Zusammenstellung in Blömeke/Blümmel, Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum, A Rdn. 91.