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Gebührenstreitwert

BGHXII ZR 240/9408.03.1995GE 1995, 1171

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebührenstreitwert; Zuständigkeitsstreitwert; Beschwer; Räumungsklage; Rückgabeanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Auch wenn die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage darüber streiten, ob der Bekl. oder ein Dritter Partei des Mietvertrages war, bemessen sich der Zuständigkeitsstreitwert und die Beschwer nur dann nach § 8 ZPO, wenn nach dem Klagevorbringen Streit darüber besteht, ob das Mietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen Zeit".

Demgegenüber setzt die für den Gebührenstreitwert allein maßgebliche Regelung des § 16 Abs. 2 GKG lediglich ein auf Räumung gerichtetes Klagebegehren voraus, nicht aber einen Streit über den (Fort-) Bestand des Mietverhältnisses.

b) Das Verlangen, vom Mieter zurückgelassene Einrichtungen zu entfernen, ist Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs aus § 556 BGB; der für die Beseitigung erforderliche Kostenaufwand ist nach § 16 Abs. 2 GKG für den Gebührenstreitwert ohne Belang.

Werden im Rechtsmittelverfahren nur noch einzelne Beseitigungsansprüche weiterverfolgt, die zuvor Gegenstand eines umfassenden Räumungsbegehrens waren, kann dies den bisherigen Gebührenstreitwert nicht erhöhen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war Vermieter eines Lagerplatzes, der zum Betrieb einer Autoverwertung genutzt wurde. Der Mietzins betrug zuletzt 13.328,88 DM jährlich. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Mietverhältnis konnte nach § 13 Abs. 1 des Vertrages spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Schluß dieses Vierteljahres gekündigt werden. Nach § 14 des Vertrages hatte der Mieter die Mietsache mit Ablauf der Mietzeit in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die von ihm oder seinen Rechtsvorgängern errichteten Bauten und anderen Anlagen ohne Entschädigung auf seine Kosten zu entfernen.

Das Mietverhältnis endete durch Kündigung zum 30. September 1990; dies steht zwischen den Parteien außer Streit.

Auf die am 1. Februar 1993 eingereichte Klage verurteilte das Landgericht die Bekl. antragsgemäß, das Mietgrundstück unter Beseitigung der Platzbefestigung aus Beton und sechs weiterer im einzelnen aufgeführter Anlagen zu räumen und an den Kl. herauszugeben.

Nachdem die Parteien im ersten Rechtszug nur über den Umfang der Räumungspflicht gestritten hatten, machte die Bekl. im Berufungsrechtszug außerdem geltend, nicht sie, sondern die Einzelfirma ihrer Schwiegermutter sei Partei des Mietvertrages gewesen.

Das Oberlandesgericht gelangte nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, die Bekl. sei Mieterin gewesen, habe ihre Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe aber bereits Ende 1990 erfüllt, als ihr Untermieter das frei zugängliche Gelände verlassen habe. Die von ihr zu entfernenden Anlagen zu 2 bis 5 seien im Verhältnis zu dem mit der Klage insgesamt verfolgten Beseitigungsanspruch von nur relativ unwesentlicher Bedeutung und hätten den Kl. nicht gehindert, das Gelände wieder in Besitz zu nehmen. Zur Beseitigung der Anlagen zu 6 und 7 sei die Bekl. nicht verpflichtet, weil sie sich insoweit mit Erfolg auf Verjährung berufen habe. Auch die Einrichtung zu 1 (Betonfläche) brauche sie nicht zu beseitigen, weil diese im Interesse des Kl. angelegt worden sei, so daß dessen Beseitigungsverlangen insoweit zumindest treuwidrig sei.

Mit Rücksicht darauf änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landge-richts teilweise ab und faßte es neu, indem es die Bekl. unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zur Beseitigung der Anlagen zu 2 bis 5 ver-urteilte. Die Kosten des Rechtsstreits legte es zu 3/4 der Kl. und zu 1/4 der Bekl. auf. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzte es auf 50.000 DM, die Beschwer beider Parteien auf nicht mehr als 60.000 DM fest.

Der Kl. hat Revision eingelegt. Er verlangt Heraufsetzung der Beschwer und entsprechende Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz. Zur Begründung führt er aus, das Oberlandesgericht habe der Klage nur hinsichtlich einzelner Positionen stattgegeben. Die Beschwer des Kl. bemesse sich daher nach den Kosten für die Beseitigung der übrigen Anlagen. Der Aufwand hierfür übersteige 60.000 DM. Dies ergebe sich bereits daraus, daß das Landgericht die Kosten der Beseitigung der zurückgelassenen Anlagen auf insgesamt etwa 106.000 DM geschätzt und den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt habe; da das Oberlandesgericht ihm 3/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt habe, sei davon auszugehen, daß die Beseitigungskosten für die Anlagen, hinsichtlich derer er im zweiten Rechtszug unterlegen sei, rund 3/4 von 106.000 DM = 79.500 DM ausmachten.

In Wirklichkeit seien diese Kosten noch höher, wie sich aus dem bereits im zweiten Rechtszug überreichten Angebot der Firma E. GmbH vom 21. Dezember 1992 ergebe. Wegen der Kontaminierung der 2.025 qm großen Betonfläche durch Öl müsse diese vor dem Aufbrechen mit einem Kostenaufwand von 39,50 DM pro qm zuzüglich Mehrwertsteuer = rund 92.000 DM abgefräst werden.

Der Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Beschwer des Kl. durch die Teilabweisung der Räumungsklage nicht nach § 8 ZPO bemessen.

Zwar streiten die Parteien auch darüber, ob zwischen ihnen ein Mietvertrag bestanden habe. Sie sind sich aber darüber einig, daß das Mietverhältnis unabhängig davon, wer Vertragspartei des Kl. war, den 30. September 1990 nicht überdauert hat. Auf eine Räumungsklage ist § 8 ZPO aber nur dann anzuwenden, wenn nach dem Klagevorbringen Streit darüber besteht, ob das streitige Mietverhältnis über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus bestanden hat oder noch besteht; andernfalls fehlt es an dem Erfordernis der "streitigen" Zeit (vgl. Vereinigte Zivilsenate RGZ 33, 1, 4; RG JW 1932, 1058; Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl. § 8 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl. § 8 Rdn. 3).

Es gelten daher die allgemeinen Wertvorschriften. Soweit der Kl. mit seinem Beseitigungsverlangen unterlegen ist, ist seine Beschwer anhand seines Beseitigungsinteresses nach §§ 3, 6 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1994, 338 f.).

Insoweit kann dahinstehen, ob das Beseitigungsinteresse des Kl. hier mit den Kosten gleichgesetzt werden kann, die er aufwenden müßte, um die hinterlassenen Anlagen selbst zu entfernen. Denn der Kl. hat bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß diese Kosten einen Betrag von 60.000 DM übersteigen (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579 und vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1).

Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die auf die Positionen 1, 6 und 7 entfallenden Beseitigungskosten 60.000 DM übersteigen. Das Angebot der Firma E., auf das sich der Kl. beruft, schließt mit einem Nettopauschalpreis von 106.000 DM ab. Welche Kosten auf die Positionen im einzelnen entfallen, läßt sich dem Angebot nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage, den auf die Positionen 1, 6 und 7 entfallenden Beseitigungsaufwand und damit die Beschwer des Kl. einigermaßen zuverlässig auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag zu schätzen. Sie geht von einem Beseitigungsinteresse des Kl. in Höhe von nur 50.000 DM aus und beruht auf der nicht näher begründeten Erwägung, daß der Umfang der Verurteilung im Verhältnis zu dem mit der Klage insgesamt verfolgten Beseitigungsverlangen "nur von relativ unwesentlicher Bedeutung" sei. Für diese Beurteilung standen auch dem Oberlandesgericht keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung als das Angebot der Firma E. sowie ein von der Bekl. vorgelegtes Angebot der Firma B., das sich auf die Beseitigung und Entsorgung der Betonfläche beschränkt und diese Leistung zu einem Pauschalpreis von 24.400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer anbietet.

Auch der Hinweis des Kl., allein das Abfräsen der durch Öl kontaminierten Betonflächen verursache Kosten von 39,50 DM/qm, ist nicht geeignet, einen Beseitigungsaufwand von mehr als 60.000 DM darzulegen. Dieser Hinweis geht von der unzutreffenden Prämisse aus, die gesamte Betonfläche von 2.025 qm müsse abgefräst werden. Dem Angebot der Firma E. zufolge ist der Beton aber lediglich im Bereich der Unterführung mit Öl verschmutzt. Selbst wenn man die gesamte Betonfläche unter der Unterführung zugrunde legt, ergibt dies einen Kostenaufwand von nur 312 qm x 39,50 DM = 12.324 DM netto. Da die Kosten für das Abfräsen im Angebot der Firma E. nicht als gesonderte Position oder als Zusatzangebot ausgewiesen werden, ist zudem davon auszugehen, daß sie im Pauschalpreis enthalten sind und ihre Erwähnung lediglich dazu dienen sollte, die Höhe dieses Pauschalpreises plausibel zu machen.

2. Der Gebührenstreitwert war nach § 16 Abs. 2 GKG auf 13.328 DM (letzter Jahresmietzins) festzusetzen.

Die für den Gebührenstreitwert allein maßgebliche Regelung des § 16 Abs. 2 GKG setzt - anders als § 8 ZPO - lediglich ein auf Räumung gerichtetes Klagebegehren voraus, nicht aber einen Streit über den (Fort-) Bestand eines Mietvertrages (vgl. Fischer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. Kap. VIII Rdn. 228; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. § 16 GKG Rdn. 24 f.; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 8. Aufl. § 30 B I; LG Hamburg ZMR 1986, 125 f.).

Das Beseitigungsverlangen ist Teil des mit der Räumungsklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs aus § 556 BGB (vgl. BGHZ 104, 285, 288); der für die Beseitigung erforderliche Kostenaufwand ist nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 GKG ohne Belang (vgl. - für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO - BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 2). Diese Vorschrift begrenzt den Gebührenstreitwert nämlich aus sozialen Gründen auf einen Höchstbetrag, der den Jahresbetrag des Mietzinses nicht übersteigen darf (vgl. Hartmann, aaO. Rdn. 25, m. N.).

Werden mit der Revision nur noch einzelne Beseitigungsansprüche weiterverfolgt, die zuvor Gegenstand eines umfassend geltend gemachten Räumungsbegehrens waren, kann dies jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des bisherigen Gebührenstreitwerts führen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bekanntlich ist der Begriff des Streitwerts mehrdeutig; u. a. richtet sich danach die Zuständigkeit des Gerichts, aber auch der Gebührenanspruch von Staat und Rechtsanwälten. Die Zuständigkeit zu einer Räumungsklage bei Wohnraummietverhältnissen ist nach dem GVG zweifelsfrei dem Amtsgericht zugewiesen. Bei Gewerbemietverhältnissen kommt es darauf an, ob Streit über die Fortdauer eines Mietverhältnisses besteht (§ 8 ZPO); anderenfalls ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) unter Berücksichtigung des Wertes (§ 6 ZPO) festzusetzen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Beschluß vom 8. März 1995 führte der BGH aus, daß dies auch für die Beschwer gelte, also den Streitwert, nach dem sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bemißt. Der Gebührenstreitwert dagegen sei ausschließlich nach dem Jahresmietzins festzusetzen. Dabei enthält eine Räumungsklage auch den Anspruch gegen den Mieter, Einrichtungen und Umbauten zu entfernen, so daß hierfür ein gesonderter Streitwert nicht festzusetzen ist.