Gebührenstreitwert
ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert; Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bemißt sich nach dem 12fachen Betrag des angekündigten Modernisierungszuschlages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch den am 9. Januar 1996 verkündeten Beschluß hat das Amtsgericht den Streitwert der Klage, mit welcher die Kl. als Vermieter den Bekl. als Mieter auf Duldung von Modernisierungsarbeiten in Anspruch nehmen, auf 3.740,04 DM festgesetzt. Dieser Streitwert entspricht dem 12fachen Betrag des vom Kl. angekündigten monatlichen Modernisierungsmietzinserhöhungsbetrags. Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der langdauernden Wirkung der wertverbessernden Maßnahmen sei der 36fache Monatsbetrag der in Aussicht genommenen Mietzinserhöhung für die Wertberechnung maßgebend und der amtsgerichtliche Beschluß entsprechend zu ändern.
Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat den Streitwert für die Duldungsklage in zutreffender Höhe festgesetzt.
Allerdings ist in der spruchrichterlichen Praxis nicht unumstritten, wonach und wie das wirtschaftliche Interesse des auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen klagenden Vermieters zu bestimmen ist (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rz. 16 "Mietstreitigkeiten" m.w.Nachw.). Während insoweit die eine Meinung bei der gemäß § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung wesentlich auf die durch die Modernisierung eintretende Dauerhaftigkeit der Wertsteigerung des Grundstücks und eine damit verbundene Erhöhung des Verkehrswertes der Immobilie abstellt (vgl. LG Berlin, MM 1993, 110 [ZK 65]; GE 1991, 151; ZMR 1985, 343 [ZK 64] ; MM 1984, 227; WuM 1989, 433; GE 1987, 831; 1983, 123 [ZK 63]; LG Hamburg ZMR 1985,127 [ZK 16]) und deshalb den 36fachen Betrag für angemessen hält, hat nach anderer Ansicht eine Begrenzung auf den 12fachen Betrag der monatlich erzielbaren Mietzinserhöhung zu erfolgen (vgl. LG Hamburg, ZMR 1993, 570; LG Köln, WuM 1989, 566, LG Hannover, WuM 1989, 433). Überwiegend wird dazu lediglich angenommen, daß es jedenfalls weder auf die für die Modernisierung erforderlichen Kosten noch darauf ankommt, in welcher Höhe der Mieter wegen der durch die Modernisierungsarbeiten verursachten Beeinträchtigungen den Mietzins zu mindern berechtigt sein könnte. Wesentlicher Anknüpfungspunkt sei die infolge der Modernisierung mögliche Mietzinserhöhung als Ausdruck der in das Grundstück durch die Modernisierung gelangenden Wertsteigerung.
Die Kammer hält die Festsetzung des Streitwertes für die Berechnung der Gebühren auf den 12fachen Mieterhöhungsbetrag für sachgerecht. Es ist nämlich durchaus geboten, auch bei Klagen aus § 541 b BGB aus sozialen Gründen die Kostenrisiken zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat für Klagen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen (§ 16 Abs. 1, 2 GKG) unter diesem Gesichtspunkt eine entsprechende Einschränkung bei der Streitwertermittlung vorgegeben. Ob bereits mit Blick darauf, eine Duldungsklage, mit welcher nur ein Ausschnitt des Mietvertragsverhältnisses zur Entscheidung gestellt wird, wertmäßig eine vergleichbare Eingrenzung zu erfahren hat, kann dahingestellt bleiben.
Denn die Praxis zeigt, daß die mit Modernisierungen verbundenen monatlichen Mietzinserhöhungen durchaus und nicht selten eine Höhe erreichen, deren 36facher Betrag zu Streitwerten führen würde, die eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit erheblichen finanziellen Belastungen und Risiken verbände, weil so in einer Vielzahl von Fällen Werte erreicht würden, die sogar über denen einer Klage auf Räumung der betreffenden Wohnung lägen. Solche Auswirkungen sind aber für Duldungsklagen aus § 541 b BGB zu vermeiden; denn weder entspräche dem gesetzgeberischen Anliegen, Verbesserungen modernisierungsbedürftigen Hausbestandes auf zeitgemäßen Standard durch nicht gebotene Kostenlasten zu erschweren, noch wäre sozial vertretbar, wegen solcher Kostenlasten den Mieter in seinen rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten zu beschneiden. Letzteres gilt zumal, weil gerade bei umfangreichen Modernisierungsvorhaben mit dadurch bedingten hohen Mietzinssteigerungen häufig das Urteil über die Duldungspflicht im Ergebnis auch darüber entscheidet, ob der Wohnraummieter seine Wohnung halten kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wonach der Gebührenstreitwert bei einer Klage gegen den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zu bemessen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 9. Mai 1996 schloß sich das Landgericht Berlin der Auffassung an, maßgeblich sei der Jahresbetrag der zukünftigen Mieterhöhung und nicht etwa ein Vielfaches davon. Auch soziale Gesichtspunkte sprächen dafür, den Grundgedanken des § 16 GKG hier anzuwenden.