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Gebührenstreitwert

LG Berlin62 T 171/9430.01.1995GE 1995, 311; HE 1995, 232

ZPO § 3 ; GKG § 41 Abs. 5; § 16 Abs. 5 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert; Modernisierungsmaßnahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitwert der Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Zugrundelegung des in § 16 Abs. 5 GKG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens als Streitwert für eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen der Jahresbetrag der durch die Modernisierungsmaßnahmen bedingten Mieterhöhung anzusetzen. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat jedoch der auf den Heizkostenvorschuß entfallende monatliche Betrag außer Betracht zu bleiben. Um diesen Vorschuß erhöht sich zwar die Miete, jedoch erhält der Vermieter dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil, aufgrund dessen es gerechtfertigt wäre, ihn als streitwerterhöhendes Interesse zu berücksichtigen. Der Vermieter hat über die Heizkostenvorschüsse abzurechnen, so daß es sich bei diesen also für ihn nur um durchlaufende Posten handelt.

Danach berechnet sich der Streitwert wie folgt: 131,64 DM (für den Einbau der Zentralheizungsanlage zuzüglich 19,85 DM für die Erneuerung der Steigeleitung zuzüglich 4,62 DM für den Einbau der Klingelanlage) x 12 Monate = 1.873,32 DM.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Soweit es nicht um eine reine Zahlungsklage geht, ist in der Regel der Streitwert vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen, so daß die Unklarheiten groß sind. Bei einer Räumungsklage nehmen die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin als Streitwert den Jahresbetrag der Warmmiete an. Anders ist die Berechnung aber nach dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 1995 für den Streitwert einer Klage auf Duldung der Modernisierung. Hier ist der Jahresbetrag der Mieterhöhung zugrunde zu legen, nicht jedoch der sich nach dem Einbau der Zentralheizungsanlage ergebende Heizkostenvorschuß.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wo denn nun der entscheidende Unterschied zum Streitwert einer Räumungsklage liegt, wird den meisten Lesern (und auch uns) verborgen bleiben.

Gebührenstreitwert — LG Berlin 62 T 171/94 — vera