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Gebührenstreitwert

LG Berlin62 T 28/9510.04.1995GE 1995, 563

ZPO § 3 ;GKG § 41 Abs. 5 ; § 16 Abs. 5 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert; Modernisierungsmaßnahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebührenstreitwert bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist der 12fache Monatsbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Kl. hat in der Sache Erfolg, so daß der angefochtene Beschluß abzuändern war.

Anders als die vom Amtsgericht zitierte Zivilkammer 64 legt die erkennende Kammer bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in ständiger Beschlußfassung den 12fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses zugrunde. Dabei knüpft die Entscheidung an § 16 Abs. 5 GKG in analoger Anwendung an (so auch Zöller, ZPO, Rdn. 16 zu § 3, Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Schneider, Streitwertkommentar, Rdn. 3082). Die Kammer hält es für sachgerecht, das Interesse des Vermieters im Rahmen des konkreten Mietverhältnisses zu betrachten. Ausschlaggebend kann insofern allein die Erhöhung des Mietzinses sein, mag der Vermieter auch aus anderen Motiven, wie z. B. der Steigerung des Verkaufswertes, handeln.

Aus den vorgenannten Gründen war der auf das 36fache der voraussichtlichen Mietzinserhöhung festgesetzte Streitwert um 2/3 zu reduzieren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin sind in vielen Punkten uneinig. Einer davon ist die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Danach bemißt sich insbesondere der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In ihrem Beschluß vom 10. April 1995 bekräftigt die 62. Kammer ihre Auffassung, wonach der Jahresbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung maßgeblich ist und setzt sich damit ausdrücklich von der entgegenstehenden Auffassung der 64. Kammer ab, die den Dreijahresbetrag für maßgeblich hält.