Gebührenstreitwert
ZPO § 3 ;GKG § 41 Abs. 5 ; § 16 Abs. 5 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert; Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist der 12fache Monatsbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Kl. hat in der Sache Erfolg, so daß der angefochtene Beschluß abzuändern war.
Anders als die vom Amtsgericht zitierte Zivilkammer 64 legt die erkennende Kammer bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in ständiger Beschlußfassung den 12fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses zugrunde. Dabei knüpft die Entscheidung an § 16 Abs. 5 GKG in analoger Anwendung an (so auch Zöller, ZPO, Rdn. 16 zu § 3, Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Schneider, Streitwertkommentar, Rdn. 3082). Die Kammer hält es für sachgerecht, das Interesse des Vermieters im Rahmen des konkreten Mietverhältnisses zu betrachten. Ausschlaggebend kann insofern allein die Erhöhung des Mietzinses sein, mag der Vermieter auch aus anderen Motiven, wie z. B. der Steigerung des Verkaufswertes, handeln.
Aus den vorgenannten Gründen war der auf das 36fache der voraussichtlichen Mietzinserhöhung festgesetzte Streitwert um 2/3 zu reduzieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin sind in vielen Punkten uneinig. Einer davon ist die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Danach bemißt sich insbesondere der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In ihrem Beschluß vom 10. April 1995 bekräftigt die 62. Kammer ihre Auffassung, wonach der Jahresbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung maßgeblich ist und setzt sich damit ausdrücklich von der entgegenstehenden Auffassung der 64. Kammer ab, die den Dreijahresbetrag für maßgeblich hält.