Gebührenstreitwert
ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert; Mängelbeseitigungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist nach dem einjährigen fiktiven Minderungsbetrag zu bemessen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Für die mit der Widerklage geltend gemachte Mängelbeseitigung (Widerklageanträge zu 1. und 2.) ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO festzusetzen.
Maßgebend ist insoweit der fiktive Minderungsbetrag wegen der zu beseitigenden Mängel. Die Kammer legt insoweit für alle in der Berufungsinstanz anhängigen Mängelbeseitigungsansprüche eine Minderungsquote von insgesamt 30 % zugrunde. Bei Berücksichtigung einer monatlichen Miete von 2.725 DM ergibt dies einen fiktiven monatlichen Minderungsbetrag von 817,50 DM. Davon entfallen auf die Berufung der Bekl. 25 % = 681,25 DM und auf die Anschlußberufung der Kl. 5 % = 136,25 DM.
Der Gebührenstreitwert bemißt sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nach dem einjährigen fiktiven Minderungsbetrag. In analoger Anwendung des Rechtsgedankens aus § 16 GKG ist es nicht sachgerecht, den Streit über ein Minderungsrecht höher zu bewerten als den Streit über die Räumung, bei der die gesamte Wohnung zur Disposition steht. Danach beläuft sich der Streitwert der Widerklage zu 1. und 2. auf 9.810 DM (Berufung 8.175 DM; Anschlußberufung 1.635 DM).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter Mängelbeseitigung vom Vermieter verlangt, ist nach einhelliger Auffassung der Streitwert nicht nach den Kosten der Instandsetzungsmaßnahmen zu bemessen, sondern nach einem fiktiven Minderungsbetrag. Die wohl überwiegende Rechtsprechung geht für die sogenannte Beschwer, also den Berufungsstreitwert, dabei von einem 36fachen Minderungsbetrag aus.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 30. Dezember 1994 betont das Landgericht Berlin, daß für den Gebührenstreitwert ein einjähriger fiktiver Minderungsbetrag maßgeblich ist. Mieter und Vermieter, die zur 63. Kammer des Landgerichts Berlin kommen, können sich freuen, denn sie sparen Geld. Bei der 64. Kammer des Landgerichts Berlin wird die Sache allerdings teurer; diese nimmt den Dreijahresbetrag der fiktiven Minderung an (GE 1993, 861).