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Gebührenstreitwert

LG Berlin64 T 29/8925.04.1989GE 1989, 943

ZPO § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebührenstreitwert; Beweissicherungsverfahren; Mängelbeseitigungsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Streitwert für das Beweissicherungsverfahren richtet sich nach dem ob-jektiven Interesse des Antragstellers an der Sicherung des Beweismittels.

2. Bei einem Beweissicherungsverfahren zur Feststellung von Mängeln (Baumängel oder Mängel der Mietsache) ist der Streitwert in der Regel identisch mit dem Wert der Mängelbeseitigungsansprüche, deren Durchsetzung das Beweissicherungsverfahren dienen soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für das Beweissicherungsverfahren ist der Verfahrenswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist das Interesse, das die Antragstellerin ihrem Begehren beimißt. Da das Beweissicherungsverfahren nur die Sicherung von Beweisen zum Gegenstand hat und nicht zu einem vollstreckbaren Rechtstitel führt, kann danach das Interesse der Antragstellerin am Streitgegenstand nur gleichwertig sein ihrem Interesse an der erfolgreichen Durchführung des beantragten Verfahrens, also an der Sicherstellung des Beweismittels. Dieses Inter-esse an der Sicherstellung eines Beweismittels muß aber nicht in jedem Fall dem In-teresse an dem Anspruch, der mit Hilfe des erhobenen Beweises durchgesetzt wer-den soll, entsprechen, sondern kann auch geringer zu bewerten sein (so auch Land-gericht Braunschweig, JurBüro 1986, 560, zu § 3 ZPO Stichwort: "Beweissicherung"). Eine geringere Gewichtung des Interesses ist jedoch nach Ansicht der Kammer je-weils dann ausgeschlossen, wenn es sich um ein Beweissicherungsverfahren han-delt, das die Feststellung von Mängeln - seien es Baumängel oder Mängel an einer Mietsache - zum Gegenstand hat. In diesen Fällen ist das Interesse regelmäßig mit der Höhe der Mängelansprüche zu bewerten, weil mit der Feststellung der Mängel die Mängelansprüche stehen oder fallen. Nur wenn das gesicherte Beweismittel für den Anspruch keine oder nur eine geringe Bedeutung hat, muß sich das objektiv gerin-gere Interesse der Antragstellerin an der Beweissicherung auch in der Festsetzung eines entsprechend geringeren Streitwertes niederschlagen.

Die Kammer folgt daher der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, daß sich der Streitwert des Beweissicherungsverfahrens nach dem objektiven Inter-esse der Antragstellerin an der Sicherung des Beweismittels richtet und daß sich die-ses Interesse zwar an dem Wert des Anspruchs, der mit Hilfe des Beweismittels durchgesetzt werden soll, orientiert, aber nicht in jedem Fall mit ihm gleichzusetzen ist (so auch Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, zu § 3 ZPO Stichwort: "Beweissicherung"; KG MDR 1957, 48; OLG Karlsruhe Justiz 1967, 198; LG Berlin, MDR 1967, 409, OLG Frankfurt NJW 1976, 1325 m.w.Nachw.); im vorliegenden Fall richtet sich der Streitwert nach der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die vom Sachverständigen festgestellten notwendigen Mangelbeseitigungsarbeiten, weil nur aufgrund des Beweissicherungsverfahrens der Anspruch durchgesetzt werden kann. Diese Arbeiten, die auch Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens waren, umfassen weit mehr als die Reinigung oder den Austausch von Teppichboden, so daß der an gefochtene Beschluß zweifelhaft ist.

Gebührenstreitwert — LG Berlin 64 T 29/89 — vera