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Gebührenstreitwert

LG Berlin64 T 66/9627.08.1996GE 1996, 1549

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebührenstreitwert; selbständiges Beweisverfahren; Mängelbeseitigungsklage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Hauptsache.

2. Handelt es sich dabei um eine Mängelbeseitigungsklage, richtet sich der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren errechnet sich nach dem Gegenstandswert der Hauptsache. Das selbständige Beweisverfahren diente ersichtlich der Klage auf Mängelbeseitigung. Damit ist von dem monatlichen Minderungsbetrag auszugehen, den die Kammer - wie das Amtsgericht - auf 30 % der Bruttomiete (344,47 DM), mithin auf 103,34 DM schätzt. Dieser Betrag ist mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren, den das Mietverhältnis voraussichtlich noch Bestand haben wird (vgl. LG Berlin, GE 1993, 861), gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 9 ZPO demnach mit 42 Monaten, so daß sich ein Gebührenstreitwert von (103,34 DM x 42 Monate =) 4.340,28 DM errechnet.

§ 16 GKG - der von einem Multiplikator von lediglich 12 Monaten ausgeht - ist nicht einschlägig. Weder dient das selbständige Beweisverfahren der Vorbereitung eines Rechtsstreits über die Räumung der Wohnung noch über die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses. Mangels spezialgesetzlicher Regelung in den §§ 13 ff. GKG ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO abzustellen.