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Gebührenstreitwert

LG Berlin64 T 69/9304.06.1993GE 1993, 861

ZPO § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebührenstreitwert; Mängelbeseitigungsklage; Heizungsmängel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Streitwert für Mängelbeseitigungsklagen des Mieters bemißt sich nach dem Dreijahresbetrag der fiktiven Minderung des Kaltmietzinses, nicht nach den für die Mängelbeseitigung vom Vermieter auf-zuwendenden Kosten.

2. Handelt es sich um Mängel der Heizung, sind nur die Monate der Heizperiode anzusetzen, so daß der Streitwert sich nach dem 21fachen Monatsbetrag der fiktiven Minderung bemißt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Streitwertbemessung (§ 3 ZPO) bei Ansprüchen des Mieters aus § 536 BGB ist das Interesse des Mieters an der ord nungsgemäßen Gebrauchsüberlassung maßgebend.

Hierbei geht die Kammer in ständiger Beschlußpraxis grundsätzlich von der fiktiven Minderung für drei Jahre, zu der der Mieter infolge der nicht ord-nungsgemäßen Gebrauchsüberlassung berechtigt wäre, aus.

Die Kl. haben Wiederherstellung der Beheizbarkeit der von ihnen gemiete-ten Wohnung verlangt, also die Beseitigung der insoweit durch die Einstellung der Gasversorgung entstandenen Mängel. Soweit durch die Einstellung der Gasversorgung für die Wohnung der Kl. die Versorgung mit Warmwasser sowie die Beheizbarkeit der Wohnung entfielen, ist der An-satz einer fiktiven Minderung von insgesamt 50 % für die Monate der Heiz-periode, von der auch das Amtsgericht ausgegangen ist, angemessen.

Dabei sind für die mangelnde Beheizbarkeit 40 % und die fehlende Warm wasserversorgung 10 % anzusetzen.

Allerdings ist das Amtsgericht fälschlicherweise zum einen nur von dem Minderungsbetrag für ein Jahr, wobei es dabei offenbar versehentlich den gesamten Mietzins, also 400 DM, zugrunde gelegt hat, ausgegangen.

Zum anderen hat es nicht berücksichtigt, daß der Mangel der fehlenden Beheizbarkeit sich nur in der Heizperiode, mithin in sieben Monaten des Jahres niederschlägt, so daß insoweit anstatt des dreijährigen Betrages nur 21 Monate zugrunde zu legen sind, also insgesamt 4.200 DM (400 DM x 50 % x 21).

Für die übrigen Mängel ist der fiktive Minderungsbetrag dagegen mit 15 Monaten der monatlichen Mietminderung zu multiplizieren, so daß insoweit 600 DM (400 DM x 10 % x 15) anzusetzen waren.

Daher war der Streitwert insgesamt auf 4.800 DM festzusetzen, so daß der vom Amtsgericht trotz des falschen Ausgangspunkts festgesetzte Streitwert der Höhe nach nicht zu beanstanden war.

Die fehlende Kochmöglichkeit konnte nicht berücksichtigt werden, da die Kl. nur Wiederherstellung der Beheizbarkeit der Wohnung verlangt haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Instandsetzungsklage des Mieters nimmt das Landgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung als Streitwert den Dreijahresbetrag einer fiktiven Minderung an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei Mängeln an der Zentralheizungsanlage kommt eine Minderung freilich nur für die Heizperiode in Betracht, so daß nicht vom 36fachen des Minderungsbetrages ausgegangen werden kann, wie das Landgericht Berlin in seinem Beschluß vom 4. Juni 1993 klargestellt hat.