Gebührenstreitwert
GKG § 41 Abs.2;§ 16 Abs.2 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebührenstreitwert; Räumungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für Räumungsklagen bemißt sich nach dem Bruttowarmmietzins.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Streitwert in Höhe des Jahreskaltmietzinses festgesetzt.
Bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts für eine Räumungsklage nach § 16 Abs. 2 GKG ist nach Auffassung der Kammer nämlich von dem Jahresbruttomietzins, also einschließlich der von dem Bekl. geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen, auszugehen.
Teilweise werden zwar in Literatur und Rechtsprechung die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten, insbesondere verbrauchsabhängige Kosten wie die Heizkosten, als Entgelt für außerhalb der eigentlichen Gebrauchsüberlassung liegende Nebenleistungen des Vermieters angesehen, mit der Folge, daß die Nebenkosten bei der Streitwertbemessung außer acht ge-lassen werden (vgl. BGHZ 18, 169; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZOO, 49. Aufl. 1991, Anhang zu § 3, Stichwort "Räumung" m. w. N.; LG Ulm, MDR 1979, 768).
Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, denn Ausgangspunkt ist die Vermieterleistung und das dafür zu entrichtende Entgelt.
Die Nebenkosten sind dabei Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Mietsache, und zwar unabhängig davon, ob diese Ne-benkosten bevorschußt und jährlich abgerechnet werden - wie hier - oder ob sie schon als Pauschale in den Mietzins eingerechnet sind. Zu den Lei stungen gehört nämlich nicht nur die Überlassung der Mietsache mit den entsprechenden Installationen für die Versorgung mit Strom, Heizung, Warmwasser usw., vielmehr schuldet der Vermieter auch die Versorgung des Mieters mit diesen Nebenleistungen.
Dementsprechend stellt es auch einen Mangel der Mietsache dar, wenn beispielsweise im Bereich der Beheizung Leistungsstörungen auftreten.
Ob die Nebenkosten in der Miete enthalten oder neben der Miete gesondert ausgewiesen werden, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Berechnungsart, was nichts am Leistungsumfang än-dert. Der Vermieter, der eine Nettokaltmiete vereinbart, schuldet genauso wie derjenige, der eine Bruttomiete vereinbart, die Versorgung mit Warmwasser, Strom, Wärme usw. (so auch LG Kiel, WuM 1987, 61; LG Köln, WuM 1987, 61, 62).
Nach alledem waren vorliegend die Nebenkosten als Bestandteil des Miet-zinses in die Streitwertberechnung für die Räumungsklage einzubeziehen, wobei auch die Vorauszahlungen in Ansatz zu bringen waren, so daß mit-hin der Streitwert in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzusetzen war.