Gebührenstreitwert
ZPO § 3 ; GKG § 41 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gebührenstreitwert; Beseitigungsklage; Parabolantenne; Satellitenschüssel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für die Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Be-seitigung einer von diesem angebrachten Satellitenantenne bemißt sich nach der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses sowie des Fernsehbildempfangs anderer Mieter durch die an-gebrachte Antenne. Insoweit wird in der Regel ein höherer Streitwert als 1.000 DM nicht anzunehmen sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter hatte den Mieter auf Entfernung der von ihm eigenmächtig angebrachten Satellitenantenne verklagt. Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf 600 DM fest, wogegen sich der Rechtsanwalt des Mieters in der Beschwerde wandte mit dem Ziel, einen höheren Streitwert und damit eine höhere Gebühr zu erzielen. Die Beschwerde war erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Streitwert auf 600 DM festgesetzt.
Maßgebend für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse der Kl. am Streitgegenstand.
Dieses richtet sich bei einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer von diesem angebrachten Satellitenantenne nach dem Grad der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Hauses sowie eventuell des Fernsehbildempfangs anderer Mieter durch die Antenne (vgl. LG Hamburg, WuM 1989, 373; WuM 1986, 248).
Ein derartiger Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch ist dabei nach Auffassung der Kammer in entsprechender Anwendung der für den Streit-wert bei der Erlaubnis zur Tierhaltung maßgeblichen Kriterien zu bewerten (so auch LG Hamburg, WuM 1991, 359), wo üblicherweise ein Streitwert von 600 bis 1.000 DM angesetzt wird, so daß die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluß nicht zu beanstanden ist.
Auf den Neu-, Anschaffungs- oder Restwert der Antennenanlage sowie auf die Kosten für die Anbringung und Demontage der Anlage ist dagegen ent-gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abzustellen.
Denn diese Kriterien sind für den wirtschaftlich zu beurteilenden Nachteil der Vermieterin nicht entscheidend.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für eine Klage auf Unterlassung der Hundehaltung oder Entfernung eines Hundes nimmt die Rechtsprechung einen Streitwert im Rahmen von 600 bis 1.000 DM an (vgl. LG Berlin, GE 1993, 421).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 4. Juni 1993 hat das Landgericht Berlin diese Grundsätze auch auf die Klage eines Vermieters auf Entfernung einer Satellitenantenne angewandt und es nicht für maßgeblich erachtet, wie hoch der Wert der Antennenanlage oder die Kosten der Beseitigung waren. Wenn es sich bei der Entscheidung auch lediglich um den Gebührenstreitwert handelte, dürfte für den Beschwerdewert, der die Möglichkeit der Berufung regelt, nichts anderes gelten. Entscheidungen des Amtsgerichts sind damit in der Regel (sofern keine Abweichung von einem Rechtsentscheid vorliegt) mit der Berufung nicht anfechtbar.