Gebührenstreitwert
GKG § 39 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Gebührenstreitwert; Prozeßstandschaft; Schadensersatzanspruch gegen Zwangsverwalter; Streitwert; Streitgegenstand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Zwangsverwalter als gesetzlicher Prozeßstandschafter in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter und zugleich auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, deren Nominalwerte gem. § 39 Abs. 1 GKG bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes zusammenzurechnen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Gericht hat über zwei unterschiedliche materielle Ansprüche entschieden, die gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden.
Maßgeblich für die Beurteilung des Streitgegenstandes ist nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der vom Kl. erhobene prozessuale Anspruch, d. h. das sich aus dem Klageantrag und dem tatsächlichen Klagegrund zusammengesetzte Klagebegehren. Hiernach hat die Kl. gegen den Bekl. zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht. Sie hat den Bekl. zum einen als gesetzlichen Prozeßstandschafter in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter in Anspruch genommen und zum anderen einen Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. persönlich verlangt. Dies sind zwei verschiedene Klagegründe (vgl. BGH NJW 1993, 3072), die auch wirtschaftlich nicht identisch sind. Während der Anspruch gegen den Bekl. in seiner Stellung als Zwangsverwalter ausschließlich das Schuldnervermögen betrifft und eine Entscheidung über den Anspruch auch Rechtskraft gegen den Zwangsverwaltungsschuldner entfaltet, richtet sich der Schadensersatzanspruch gem. § 154 ZVG gegen den Bekl. persönlich und betrifft dessen eigenes Vermögen.