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Gebührenschuld der Gemeinschaft?

AG Nauen34 OWiE 221/1329.01.2015GE 2015, 464

WEG § 10 Abs. 1 und 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ohne besondere Verpflichtung im öffentlichen Recht kann die öffentliche Verwaltung für die den Wohnungseigentümern obliegenden Abgaben nicht unmittelbar die Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1, 62 OWiG zulässig und begründet.

Gemäß §§ 105 Abs. 2 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO sind vorliegend die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Der Wasser- und Abwasserverband „Havelland" hat mit Schreiben vom 2.9.2013 seinen Bußgeldbescheid vom 30.5.2013 zurückgenommen und auf Nachfrage des Gerichts im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 13.10.2013 klargestellt, dass das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wurde. Danach steht die Auslagenentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Bußgeldbehörde (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., vor § 105, Rdnr. 96 m.w.N.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob der ursprünglich erlassene Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Bußgeldbescheid richtete sich gegen die Betroffene als Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Eine Verhängung einer Geldbuße im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG, welche nur in bestimmten Konstellationen zulässig ist, hätte gegenüber der Betroffenen als WEG aber nicht erfolgen dürfen. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft kann nicht als relevanter „Verband" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG angesehen werden, insbesondere ist eine WEG keine Personengesellschaft (vgl. hierzu den Aufsatz von Dr. Helmrich, NZM 2010,457 m.w.N.). Mithin hätte der Bußgeldbescheid so nicht ergehen dürfen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine automatische Verpflichtung der Gemeinschaft anstelle der Wohnungseigentümer für Abgaben (hier: Bußgeld), die das Grundstück betreffen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wasser- und Abwasserverband hatte gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Bußgeldbescheid erlassen, nachdem festgestellt worden war, dass es eine zur Entlüftung des Schmutzwasserkanals gedachte Verbindung zwischen Schmutzwasserkanal und Regenfallrohr gegeben hatte, durch die theoretisch Regenwasser – unbezahlt – in den Schmutzwasserkanal gelangen konnte. Mit Schreiben vom 2. September 2013 hat der Zweckverband den Bußgeldbescheid vom 30. Mai 2013 über 42.000 € wegen der zwischenzeitlichen Umsetzung der technischen Trennung der Niederschlagswassereinleitung von der Schmutzwasserleitung zurückgenommen und auf Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt wurde. Die Erstattung der notwendigen Auslagen der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft hat es abgelehnt. Die Gemeinschaft hat beantragt, die notwendigen Auslagen der Gemeinschaft der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Die Ablehnung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Wasser- und Abwasserverbands ist aufzuheben. Die notwendigen Auslagen sind der Landeskasse aufzuerlegen. Zwar steht die Auslagenentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Bußgeldbehörde. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob der ursprünglich erlassene Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Davon ist hier nicht auszugehen. Der Bußgeldbescheid richtete sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, obwohl diese nicht als relevanter Verband im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG angesehen werden kann. Eine WEG ist keine Personengesellschaft.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht hat die Fragestellung verschoben. Der Abwasserverband hat mit Ermessensentscheidung wegen der zwischenzeitlichen Umsetzung der technischen Trennung der Abwasserleitungen (also wegen Erledigung) das Bußgeldverfahren eingestellt, eine Kostenerstattung jedoch abgelehnt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Bußgeldbescheid gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft überhaupt nicht hätte ergehen dürfen. Das Argument, dass die WEG keine Personengesellschaft im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, ist zwar richtig, greift aber zu kurz. Die kommunalen Gesetze und Vorschriften können bestimmen, wer gemeint ist, wenn Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich Gebühren und Abgaben) an das Eigentum von Grundstücken anknüpfen. Wenn speziell nichts in Richtung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft gesagt ist, sind in erster Linie die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks anzusprechen. Je nach Landes- bzw. Kommunalrecht kann diese Pflicht aber auch direkt gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt werden. Aus der Gesetzeskonstruktion des § 10 WEG ergibt sich das nicht ohne Weiteres. Nach § 10 Abs. 1 WEG sind die originären Inhaber der Rechte und Pflichten die Wohnungseigentümer, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Gemeinschaft obliegt nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG u. a. die Erfüllung der gesetzlich begründeten Pflichten, so dass es also gerade auf die kommunalen Bestimmungen im öffentlichen Recht ankommt. Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nimmt die Gemeinschaft „für die Wohnungseigentümer" die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, also nur in Vertretung. Selbst wenn in den Kommunalabgabengesetzen und Gebührensatzungen nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich genannt wird, können die dann verantwortlichen Wohnungseigentümer allerdings auf einfache Weise herangezogen werden, wenn nämlich der Bescheid gegen die jederzeit aus dem Grundbuch ersichtlichen Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, ergeht. Die Abgabe- oder Gebührenschuld wird dann in der nächsten Abrechnung unter die Wohnungseigentümer verteilt.