Gebührenermäßigung für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsverträgen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist
KostO §§ 144, 144 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Vorschrift des § 144 a KostO verweist auf die in § 144 KostO genannten Ermäßigungssätze mit der Folge, daß die dem Notar für die Beurkundung von Grundstücksveräußerungsgeschäften, an denen die Treuhandanstalt (ab 1.1.1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) beteiligt ist, zufließenden Gebühren sich um die in § 144 a und zusätzlich um die in § 144 genannten Gebührensätze ermäßigen.
2. Die Fassung des § 144 a in der unter Nr. 1 vorgenommenen Auslegung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Notarin beurkundete am 6. Juli 1993 einen Kaufvertrag zwischen der Treuhandanstalt und der Beteiligten über ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück. Ihrer Kostenberechnung vom 5. Januar 1994 über 8.800,95 DM legte sie einen Geschäftswert von 2,457 Millionen DM zugrunde und nahm keine Ermäßigung der danach berechneten Gebühr gemäß §§ 32, 36 Abs. 2 KostO aufgrund der §§ 144 a, 144 KostO vor. Auf die Beanstandung der Beteiligten hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zunächst den Geschäftswert auf 2,295 Millionen DM herabgesetzt. Die danach berechnete 20/10-Gebühr von 7.120 DM hat es sodann auf 1.866 DM reduziert. Dabei handelt es sich um die um 70 % ermäßigte Gebühr nach einem Geschäftswert von 2 Millionen DM, die höher ist als die um 80 % reduzierte Gebühr nach dem tatsächlichen Geschäftswert. Die weitere Beschwerde der Notarin richtet sich ausschließlich gegen die vorgenommene Gebührenermäßigung gemäß §§ 144 a, 144 KostO.
Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der gemäß § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO in Verbindung mit § 550 ZPO allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die für die Beurkundung entstandene Gebühr nach §§ 32, 36 Abs. 2 KostO gemäß §§ 144 a i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 KostO um den Prozentsatz zu ermäßigen ist, der sich aus der Summe von 20 % und dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 nach dem jeweiligen Geschäftswert maßgebenden Prozentsatz ergibt, vorbehaltlich eines aus §§ 144 a Satz 3, 144 Abs. 1 Satz 2 KostO folgenden niedrigeren Wertes, und daß die so ausgelegte Vorschrift des § 144 a KostO auch nicht verfassungswidrig ist. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die durch Art. 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, 944/962) eingefügte und am 27. Juni 1993 in Kraft getretene besondere Gebührenermäßigungsvorschrift findet auf den vorliegend von der Notarin beurkundeten Grundstückskaufvertrag Anwendung. Insoweit steht zwischen den Beteiligten außer Streit, daß das betroffene Grundstück im Beitrittsgebiet belegen und als Verkäuferin die Treuhandanstalt beteiligt war. Ohne Erfolg wendet sich die Notarin aber auch gegen die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung der in § 144 a Satz 1 Halbsatz 2 KostO enthaltenen Verweisung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO als sogenannte Rechtsfolgenverweisung auf die dort genannten prozentualen Ermäßigungssätze. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird bereits durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt, wonach sich die Gebühren "um 20 vom Hundert sowie um weitere Vomhundertsätze entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1" ermäßigen. Bereits rein sprachlich wird durch das "sowie" zum Ausdruck gebracht, daß zu dem genannten Ermäßigungssatz weitere Ermäßigungssätze hinzutreten sollen. Die Verweisung bezieht sich demnach alleine auf die Rechtsfolge der Vorschrift und ordnet eine weitere Ermäßigung an. Dieser Auslegung kann die Verwendung des Begriffs "entsprechend" nicht mit einem anderen Ergebnis entgegengehalten werden. Zuzugeben ist zwar, daß das Gewünschte auch knapper und klarer hätte formuliert werden können, etwa durch "zuzüglich der dort genannten Ermäßigungssätze". Im Falle einer bloßen Rechtsgrundverweisung hätte jedoch umgekehrt eine Formulierung genügt, die zum Ausdruck gebracht hätte, daß § 144 KostO unberührt bleibt. Diese Auslegung als Rechtsfolgenverweisung wird auch gestützt durch die amtliche Begründung zu der Vorschrift (BT-DS 12/4401, 97 f.). Dort heißt es:
"Liegen diese Tatbestandsmerkmale vor, bewirkt die Rechtsfolgenverweisung auf die Ermäßigung des § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO und die ausdrücklich erwähnte 20prozentige zusätzliche Ermäßigung eine Privilegierung eines jeden am Geschäft beteiligten Kostenschuldners. Durch die Formulierung ‚... um weitere Vomhundertsätze' soll verdeutlicht werden, daß die beiden Ermäßigungskomponenten ggf. zusammenzurechnen sind ..."
Dem Willen des Gesetzgebers zufolge sollte demnach eine Rechtsfolgenverweisung angeordnet werden. Dem steht auch die Verwendung des Kürzels "ggf." in der Begründung nicht entgegen, da sie zwanglos auf den Fall zu beziehen ist, daß der Geschäftswert die zusätzlichen Ermäßigungsgrenzen nicht erreicht (entgegen Filzek, JurBüro 1994, 137). Diese Auslegung gebietet auch der nach der amtlichen Begründung vorliegende Sinn und Zweck der Vorschrift, für die typischerweise mit hohen Geschäftswerten angenommenen Grundstückskaufverträge unter Beteiligung der Treuhandanstalt eine spürbare Kostenreduktion zu erreichen (vgl. BT-DS a.a.O.). Diese Reduktion hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler in der Form vorgenommen, daß es die Ermäßigungssätze von 20 % sowie den sich konkret nach dem Geschäftswert des Vertrages ergebenden zusätzlichen Ermäßigungssatz addiert und sodann von der Gebühr abgezogen hat, wobei der nächst niedrigere Ermäßigungssatz nicht unterschritten werden durfte. Diese Auslegung der Vorschrift wird auch - soweit ersichtlich - überwiegend in der Literatur vertreten (vgl. Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 747; Lappe ZAP 1994, 149, 151; Korintenberg/Reimann, KostO, 13. Aufl., § 144 a Rdziff. 24-26; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., S. 893; a.A. Filzek, JurBüro 1994, 68 und 137) .
Der Senat hat keinen Anlaß, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Denn entgegen der Auffassung der Notarin (ebenso Degenhart MDR 1994, 649) ist § 144 a KostO auch nicht verfassungswidrig. Der Senat schließt sich insoweit der in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1995 (DNotZ 1995, 772) vertretenen Auffassung aufgrund eigener Sachprüfung an, da dieser als bloßer Nichtannahmebeschluß keine Bindungswirkung im Sinne von § 31 BVerfGG entfaltet (vgl. dazu Winter in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 b Rdnr. 11). Als Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung der Vergütung von Angehörigen freier Berufe, insbesondere von Ermäßigungstatbeständen, ist in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG anzuwenden. Dies gilt auch für Ermäßigungstatbestände bei Notargebühren, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß sie als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes eine an das Beamtentum im Sinne von Art. 33 GG angenäherte Rechtsstellung innehaben (vgl. BVerfGE 47, 285, 319 ff.). Der durch die Setzung von Gebührenermäßigungstatbeständen vorliegende Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Notare ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet ist, nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen, und wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit gewährt ist (vgl. BVerfGE a.a.O. sowie NJW 1991, 555 zu § 116 Abs. 1 BRAGO a.F.; Senat, DtZ 1992, 395 zu der Gebührenermäßigung bei Tätigkeit von im Beitrittsgebiet kanzleiansässigen Rechtsanwälten). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß durch die als Folge der Wiedervereinigung erforderliche Umgestaltung der bisherigen wirtschaftlichen Strukturen im Beitrittsgebiet zahlreiche Grundstücksgeschäfte mit im Durchschnitt hohen Geschäftswerten abgeschlossen wurden und in den nächsten Jahren noch abzuschließen sind. Weiter geht er davon aus, daß die Umstrukturierung durch eine Senkung auch der dabei anfallenden Notarkosten erheblich erleichtert würde, nämlich durch die damit verbundene Kostenentlastung der Beteiligten (BT-DS a.a.O.). Die gesetzgeberische Bewertung der Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet und ihre Angleichung an diejenigen des Westens als Gemeinwohlziel ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht anzugreifen. Ihre Durchsetzung auch durch eine Senkung der Kosten der zu diesem Zwecke erforderlichen Grundstücksgeschäfte beruht auf sachgemäßen und vernünftigen Erwägungen. Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Ermäßigungsvorschrift, dieses Ziel der Kostensenkung zu erreichen, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu bejahen. Die Beurkundungskosten erreichen bei höheren Geschäftswerten durchaus höhere Beträge, die vielleicht nicht in Relation zu dem Kaufpreis, jedoch als absolute Beträge durchaus ins Gewicht fallen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß ein kaufmännisch denkender und kalkulierender Interessent bei seiner Kaufentscheidung auch die Nebenkosten, die mit dem Grundstückserwerb verbunden sind, einbeziehen, wenn auch vielleicht nicht
die vielleicht nicht in Relation zu dem Kaufpreis, jedoch als absolute Beträge durchaus ins Gewicht fallen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß ein kaufmännisch denkender und kalkulierender Interessent bei seiner Kaufentscheidung auch die Nebenkosten, die mit dem Grundstückserwerb verbunden sind, einbeziehen, wenn auch vielleicht nicht ausschließlich davon abhängig machen wird. Bei einer erheblichen Gebührenermäßigung fallen diese dann jedenfalls nicht negativ ins Gewicht. Daß dieser Erfahrungssatz nicht auf Grundstücksgeschäfte der vorliegenden Art zutreffen soll, ist weder ersichtlich noch war es für den Gesetzgeber bei Erlaß der Vorschrift erkennbar.
Entgegen dem Vortrag der Notarin ist auch nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber von falschen tatsächlichen Voraussetzungen beim Erlaß ausgegangen ist (wird ausgeführt). Schließlich wird durch die Vorschrift die Grenze der Zumutbarkeit für die betroffenen Notare auch nicht überschritten (wird ausgeführt).