Gebührenerhöhung
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Schlagwörter zur Erschließung
Gebührenerhöhung; Breitband-Kabelanlagen; Vorauszahlung, Telekommunikationsordnung; Rückwirkung; Vertrauensschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung für Breitband Kabelanlagen ab 1. Januar 1988 auch in den Fällen der Vorauszahlung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist berechtigt, vom Kl. ab 1. Januar 1988 eine Zusatzgebühr von monatlich 56,85 DM wegen des Anschlusses des Hauses an das Breitbandkabelnetz zu verlangen. Der Kl. ist verpflichtet, ab 1. Januar 1988 Gebühren in Höhe des Differenzbetrages zwischen der von ihm bereits für 10 Jahre im voraus gezahlten Grundleistung (§ 323 Abs. 4 Telekommunikationsordnung - TKO) und der Regelleistung (§ 323 Abs. 2 TKO) an die Bekl. zu zahlen. Der Differenzbetrag ist mit 56,85 DM entsprechend § 324 Abs. 5 TKO von der Bekl. zutreffend berechnet worden.
Der von der Bekl. geltend gemachte Gebührenanspruch ist nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Das Teilnahmeverhältnis zwischen den Parteien ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für das Rechtsverhältnis der Parteien sind die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Telekommunikationsordnung (TKO) und nicht die Vorschriften des BGB maßgebend. Die Mehrforderung der Bekl. beruht nicht auf einer Vertragsänderung (vgl. Müller, DAS GRUNDEIGENTUM 1988, 501, 506). Es handelt sich vielmehr um eine Änderung der Gebühren aufgrund der ab 1. Januar 1988 in Kraft getretenen TKO und des gleichzeitigen Ablaufs der entgeltfreien Phase des Kabelpilotprojektes in Berlin (zur Entwicklung auch der Berliner Rechtslage Müller a.a.O. S. 502 f.).
Die Änderung der Gebührenregelung ist rechtmäßig. Die Bekl. kann für eine Mehrleistung, die in der Einspeisung weiterer über Satelliten oder Richtfunk besonders herbeigeführter Fernsehprogramme liegt, nach dem Äquivalenzprinzip auch weitere Gebühren verlangen. Fraglich ist nur, ob der Kl. wegen seiner Vorausleistungen darauf vertrauen durfte, nicht mit weiteren Gebühren durch die Bekl. belastet zu werden.
Es kann offen bleiben, ob es sich, wie die Bekl. meint, um eine eigenständige zusätzliche Gebühr handelt. Zumindest aus der Sicht des Kl., der einen Empfang der neu eingespeisten Programme nicht wünscht, handelt es sich faktisch um eine Gebührenerhöhung. Er kann die bereits für zehn Jahre abgegoltene Leistung nicht in Anspruch nehmen, ohne sich weiteren Gebührenforderungen der Bekl. ausgesetzt zu sehen. Verfassungsrechtlich gesehen handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung (Müller a.a.O. S. 506). Eine Regelung entfaltet nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine unechte Rückwirkung, wenn sie auf eine noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die in der Vergangenheit erworbene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt (BVerfGE 68, 287, 307).
Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig. Eine Schranke bildet nur der Vertrauensschutz des Bürgers. Ein solcher Vertrauenstatbestand konnte sich vorliegend nicht bilden, da der Bürger grundsätzlich nicht damit rechnen kann, daß Gebührenregelungen zehn Jahre lang unverändert bleiben (entsprechend für Steueränderungen BVerfGE a.a.O. S. 307).
Der Kl. kann auch nicht verlangen, daß ihm nur die Grundleistung angeboten wird und damit die von der Bekl. nunmehr erlangte Differenzgebühr entfällt. Das Grundstück des Kl. ist zur Zeit an einen Breitbandnetzknoten angeschlossen, der Regelleistungen verteilt. Um dem Kl. nur die Grundleistung ohne die neu eingespeisten Programme übermitteln zu können, müßte die Bekl. den Breitbandnetzknoten mit einem entsprechenden technischen und wirtschaftlichen Aufwand ändern. Gemäß § 322 TKO ist das tatsächliche Angebot abhängig von der Art des Breitbandnetzknotens, der in Berlin jetzt Regelleistungen verteilt. § 437 TKO stellt ausdrücklich klar, daß die Bekl. Breitbandverteilanschlüsse nur im Rahmen ihrer vorhandenen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten überläßt.
Danach hat der Kl. nur die Wahl, das erweiterte Programmangebot der Bekl. anzunehmen oder das Teilnehmerverhältnis gemäß § 396 TKO zu kündigen. Im Hinblick auf diese Kündigungsmöglichkeit kann auch nicht von einem Anschluß- und Benutzungszwang die Rede sein. Der Kl. kann sich entscheiden, ob er die Leistung, so wie sie von der Bekl. angeboten wird, in Anspruch nehmen will oder nicht, wobei im letzten Fall die Vorausgebühr anteilig gemäß § 327 Abs. 4 TKO zu erstatten wäre. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß er bei Empfang der staatlichen Leistung ebenso wie für eine private Leistung eine Gegenleistung in Form von Gebühren entrichten muß.
(Mitgeteilt von RA Jürgen Graul)
Leitsatz
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Anmerkung: Ebenso AG Charlottenburg 12 a C 140/86, AG Nürnberg DWW 88, 355; LG Münster DWW 88, 350; a.A. AG Düsseldorf DWW 88, 357, AG Charlottenburg GE 89, 49.