Gebühren für Biomüll nicht durch Gebühren für Restmüll zu subventionieren
§ 6 KAG; § 9 Abs. 2 LAbfG
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Werden für die Teilleistungsbereiche Biomüll, Restmüll und Wertstoffe gesonderte Gebühren erhoben, ist es auch nicht nach § Abs. 2 LAbfG NW zulässig, die einem bestimmten Teilleistungsbereich - hier Biomüll - zuordenbaren Kosten einem anderen Teilleistungsbereich zuzuschlagen.
Wird bei getrennter Entsorgung des Bioabfalls mittels Biotonne für die Benutzung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung eine Einheitsgebühr erhoben, die an den Maßstab der Benutzung der Restmülltonne anknüpft, dann benachteiligt dieser Maßstab die Gruppe der Grundeigentümer, die an der gemeindlichen Entsorgung des Bioabfalls wegen Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang nicht teilnehmen.
Eine solche Maßstabsbildung ist nicht durch den Grundsatz der sog. Typengerechtigkeit gerechtfertigt, wenn die Gruppe der vom Anschluß- und Benutzungszwang befreiten Grundstückseigentümer größer als 10 % ist. Die mit einer solchen Maßstabsbildung bezweckte bessere Akzeptanz der Biotonne ist nicht durch S 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NW gedeckt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. erhebt für das Bereitstellen von Reststoffbehältern, Wertstoffbehältern und Bioabfallbehältern jeweils gesonderte, nach Behältergröße gestaffelte Gebühren. Das Gebührenaufkommen für die Bioabfallbehälter deckt nur ca. 1/3 der für die Bioabfallentsorgung ermittelten Kosten. 2/3 dieser Kosten sind der Kostenmasse für die Reststoffbehälter zugeschlagen worden.
Für den Kl. ist kein Bioabfallbehälter bereitgestellt, weil er seinen Bioabfall selbst kompostiert - wie 53 % aller Grundstückseigentümer - und deshalb vom Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Entsorgung des Bioabfalls befreit ist. Er focht die für 1994 erhobenen Gebühren für die von ihm benutzten Reststoffbehälter als überhöht an. Seine Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Grundbesitzabgabenbescheide des Bekl. sind hinsichtlich der festgesetzten Gebühren für die Restmülltonne rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Kl. zu Gebühren für die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt W. in Form der Benutzung der (grauen) Reststoffbehälter. Die insoweit als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Gebührensatzung für das Jahr 1994 zur Abfallentsorgungssatzung ist jedenfalls in bezug auf diese Gebühren materiell-rechtlich unwirksam.
Durch das Festsetzen von nach dem Behältervolumen gestaffelten Gebühren für das Bereitstellen von Reststoffbehältern einerseits, das Bereitstellen von Wertstoffbehältern andererseits und das Bereitstellen von Bioabfallbehältern des weiteren hat der örtliche Satzungsgeber nach außen verlautbart, daß er die einheitliche Aufgabe der Abfallentsorgung (§ 1 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung) für Zwecke der Gebührenerhebung in drei Bereiche aufspaltet und für diese drei Bereiche jeweils gesonderte Gebühren erhebt. Dies betrifft einmal die Benutzung des Bereichs Bioabfallentsorgung mittels Bioabfallbehältern, ferner die Benutzung des Bereichs Wertstoffentsorgung, nicht verschmutztes Altpapier und Kartonagen ohne Abfälle nach dem Dualen System mittels Wertstoffbehältern und die Benutzung des Bereichs Restabfall (einschließlich schadstoffhaltiger Abfälle aus Haushalten in geringer Menge [§ 4 Abfallentsorgungsatzung] und von Sperrgut einschließlich Haushaltskühlgeräte mittels Benutzung der seitens der Stadt gestellten Reststoffbehälter und in Form des Anlieferns an Sammelstellen oder bei Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) oder in Form des Bereitstellens am Straßenrand an Abfuhrtagen.
Zwar steht es grundsätzlich im weiten Organisationsermessen der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt, ob sie eine auf das gesamte Entsorgungssystem bezogene Gebühr erhebt oder ob sie nach Leistungsbereichen differenziert und für jeden Leistungsbereich gesonderte Gebühren festsetzt.
Wenn sie allerdings nach Leistungsbereichen differenziert, dann ist sie im Rahmen der Gebührenkalkulation und Gebührenfestsetzung gehalten, die Kosten für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln und nur diese dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen.
Dies folgt aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität. Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben (§ 4 Abs. 2 KAG).
Wird eine öffentliche Einrichtung nicht benutzt, können von dem Betreffenden keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Wird die öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt, und ist eine unterschiedliche Nutzung der Teilleistungsbereiche bis hin zur Nichtnutzung möglich, dann folgt hieraus, daß der Nutzer eines Teilleistungsbereichs nicht mit Kosten belastet werden darf, die einem von ihm nicht genutzten anderen Teilleistungsbereich zuzuordnen sind. Bei Aufteilung der Kostenmassen auf die verschiedenen Teilleistungsbereiche sind, wie der Senat sowohl bezüglich der Erhebung getrennter Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren als auch der Erhebung von Abfallgebühren nach Abfallgruppen (z. B. Bodenaushub, Bauschutt, Hausmüll) entschieden hat, Kosten, die eindeutig einem bestimmten Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, allein als Aufwand dieses Teilleistungsbereiches anzusetzen. Lediglich soweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen oder teile hiervon mehreren oder allen Teilleistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über von der Gemeinde festzulegende sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen.
(...)
Hier hat der Bekl., wie sich aus der Gebührenkalkulation ergibt, für den Teilleistungsbereich der Bioabfallentsorgung ausscheidbare Kosten in Höhe von insgesamt 1.154.179 DM ermittelt. In die Berechnung der Gebührensätze für die Bioabfalltonnen sind jedoch nur 363.214 DM eingeflossen, während 790.965 DM dem Bereich Restabfallentsorgung zugeschlagen worden sind. Dadurch ist die für den Bereich Restabfallentsorgung ermittelte Kostenmasse von 3.324.845 DM um 790.965 DM auf 4.115.810 DM gestiegen. Diese Überteuerung der Gebührensätze der Restabfallentsorgung um im Schnitt 23,79 % verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und übersteigt bei weitem die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch tolerable Kalkulationsmarge von 3 %.
Selbst wenn man in der Gebührenregelung des § 3 Abs. 1 u. 2 GS 1994 keine Aufspaltung nach Tätigkeitssparten, sondern - wie der Bekl. meint - in der Gebührenregelung für die Reststoffbehälter (unterteilt nach Behältervolumen) eine (kaschierte) Gesamtgebühr sehen wollte, die den gesamten Tätigkeitsbereich der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung abdecken soll, sofern nicht bestimmte Teilleistungen durch Teilleistungsgebühren (hier laut Gebührenkalkulation: Vollabdeckung des Bereichs Wertstoffbehälter durch die Wertstoffbehältergebühr, teilweise Abdeckung des Bereichs Bioabfallentsorgung durch die Bioabfallbehältergebühr) gedeckt werden, so wäre der dieser Regelung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Anknüpfens an das genutzte Reststoffbehältervolumen wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG und Art. 3 GG unwirksam. Durch die Festlegung einer solchen Gesamtgebühr, die maßstabsmäßig anknüpft an das Fassungsvermögen der jeweils benutzten Reststoffbehälter, hätte der Bekl. keinen Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, sondern einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG aufgestellt. Nach dieser Bestimmung kann der Satzungsgeber, wenn die Bemessung der Gebühr nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Dabei ist er bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe weitgehend frei. Allerdings darf der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen. Der Satzungsgeber hat zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Der vom Bekl. gewählte Maßstab der Gesamtgebühr, gestaffelt nach der Größe der benutzten (bereitgestellten) Reststoffbehälter, basiert auf der Annahme, daß die Größe des benutzten Reststoffbehältervolumens nicht nur ein Indikator für den eigentlichen Restmüllanfall, sondern auch ein Indikator für die Benutzung der übrigen Anlagen und Dienste der Abfallentsorgungseinrichtung ist. Mag dieser Zusammenhang zwischen der Größe des benutzen Reststoffbehältervolumens in bezug auf die Entsorgung des Sperrmülls, der Haushaltskühlgeräte sowie der schadstoffhaltigen Abfälle aus Haushalten in kleinen Mengen durchaus denkbar und nicht offensichtlich unmöglich sein, so steht jedenfalls bezüglich der Bioabfallentsorgung fest, daß diejenigen, die sich vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Bioabfallentsorgung haben befreien lassen (§ 7 Abfallentsorgungssatzung), die Bioabfallentsorgung tatsächlich und rechtlich nicht benutzen und offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Benutzung eines Reststoffbehälters bestimmter Größe und einer damit einhergehenden gleichzeitigen Benutzung der Bioabfallentsorgung besteht. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage verstößt gegen Art. 3 GG und ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG gedeckt.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus Gründen der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit hinnehmen darf.
Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber, die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht unerheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten vermeiden.
Hier fehlt es an allen drei Voraussetzungen. (wird ausgeführt)
Im Ergebnis ebenso Urteil VG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 1998 - Az. 22 A 5429/96 -.