Gebrauchsüberlassung an (Stief-)Sohn der Ehefrau
BGB § 540 Abs. 1 ; § 549 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt der Mieter den (Stief-)Sohn seiner Ehefrau in die Mietwohnung auf, ist dies jedenfalls dann eine unzulässige Gebrauchsüberlassung, wenn die Ehefrau selbst nicht in dieser Wohnung wohnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Diese Gebrauchsüberlassung durch den Bekl. zu 1) ist unbefugt. Den Bekl. ist einzuräumen, daß der Mieter grundsätzlich be-rechtigt ist, nahe Angehörige in der von ihm gemieteten Wohnung aufzunehmen. Zu diesen zählen die Ehefrau des Mieters, ggf. dessen Eltern, so-wie die gemeinsamen Kinder. Dieses Recht beruht auf einer Auswirkung des Art. 6 des Grundgesetzes auf die einfachrechtlichen Regelungen des BGB. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Eine Anwendung dieses Schutzes auf nicht zur Familie des Mie-ters zählende Angehörige verbietet sich. Denn eine Ausdehnung des Krei-ses der berechtigterweise in der Wohnung des Mieters sich aufhaltenden Familienmitglieder kann nicht nur im Einzelfall dazu führen, daß sich auf Dauer verschiedene Personen in der Mietwohnung aufhalten, deren Kreis der Vermieter nicht mehr zu überschauen vermag und mit deren Aufenthalt er auch nicht zu rechnen braucht. Dementsprechend hat das BayObLG (MDR 1984, S. 316 rechte Spalte) entschieden, daß der Mieter ohne Er-laubnis des Vermieters nicht berechtigt sei, seinen Bruder auf Dauer in die Mietwohnung aufzunehmen. Auch die Schwägerin des Mieters gehört nicht zu dem Personenkreis, deren Mitglieder der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen darf (AG Schöneberg, GE 1990, S. 265 rechte Spalte).
Aus der genannten Entscheidung ergibt sich indes nicht, ob der Stiefsohn des Mieters zu den engen Familienangehörigen zählt, deren Aufnahme in die Mietwohnung der Vermieter zu dulden hat. Diese Frage kann nicht für alle möglichen Fälle einheitlich entschieden werden. Maßgebend ist viel mehr folgendes: Hat der Mieter seine Ehefrau in die Mietwohnung aufgenommen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß auch deren Sohn, der nicht zugleich Sohn des Mieters ist, ohne Erlaubnis des Vermie-ters in der Wohnung leben darf, sofern diese nicht überbelegt ist. Wenn der Stiefsohn des Mieters auch nicht dessen leibliches Kind ist, so ist dennoch nicht zu verkennen, daß jener - ähnlich einem leiblichen Kind - in die Fa-milie aufgenommen ist und sich die Familienstruktur nicht wesentlich von einer Familie unterscheidet, in der gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Der vorliegende Fall ist jener Fallgestaltung nicht gleichzustellen; unstreitig wohnt die Ehefrau des Bekl. zu 1) nicht mehr in der streitbefangenen Wohnung. Von einem Familienverband kann mithin nicht mehr gesprochen werden; der Familienverband ist praktisch aufgelöst, das aus der Ehefrau des Bekl. zu 1) bestehende Bindeglied zwischen diesen und dem Sohn seiner Ehefrau ist im räumlich gegenständlichen Bereich der Wohnung nicht mehr vorhanden. Jedenfalls in diesen Fällen kann der Stiefsohn des Mieters mit einem leiblichen Kind nicht gleichgestellt werden. Er ist vielmehr wie ein Bruder, ein Schwager oder gar wie ein noch weiter ent-fernter Angehöriger des Mieters zu behandeln. Eine Einbeziehung in den Kreis der Familienmitglieder muß bereits aus diesem Grund entfallen, der Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters, um seinen Stiefsohn auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen oder dort weiterhin wohnen zu las-sen.
Der Bekl. zu 1) hat auch nach § 549 II BGB keinen Anspruch darauf, daß er einen Teil des Wohnraums dem Bekl. zu 2) überläßt. Denn eine teilweise Überlassung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Wohnung le-diglich aus einem Zimmer besteht und der Bekl. zu 1) ein berechtigtes In teresse, den Wohnraum dem Bekl. zu 2) zum Gebrauch zu überlassen, nicht dargelegt hat.