Gebrauchsüberlassung an Lebenspartner
BGB § 540 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist nicht berechtigt, seinem (ehemaligen) nichtehelichen Lebenspartner die Wohnung insgesamt zu überlassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. zu 1. ist alleiniger Mieter. Seit 1986 wohnte die Bekl. zu 2. mit dem Bekl. zu 1. bis März 1995 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung. Aus der Verbindung der Bekl. gingen zwei Kinder hervor. Im März 1995 trennten sich die Bekl., der Bekl. zu 1. zog aus und überließ die Wohnung der Bekl. zu 2. und den gemeinsamen Kindern zum alleinigen Gebrauch. Die Kl. mahnte mit Fristsetzung den Bekl. zu 1. ab, drohte mit Kündigung und kündigte, nachdem trotz Fristablaufs die Überlassung fortgesetzt wurde. Vorliegend verlangt die Kl. Räumung und Herausgabe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der Klageanspruch folgt hinsichtlich des Bekl. zu 1. aus §§ 556 Abs. 1, 985 BGB und hinsichtlich der Bekl. zu 2. aus §§ 556 Abs. 3, 985 BGB.
Das zwischen der Kl. und dem Bekl. zu 1. bestehende Mietverhältnis ist durch die unter dem 15. Mai 1996 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden. Die Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses folgt aus § 553 BGB. Die Überlassung der Wohnung an die Bekl. zu 1. zur alleinigen Nutzung zusammen mit den Kindern der Bekl. stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, und zwar eine unbefugte Gebrauchsüberlassung derselben dar. Es ist zwar anerkannt, daß der Mieter zur Aufnahme des Lebenspartners in der Mietwohnung grundsätzlich berechtigt ist (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 549 Rn. 4 m. w. N.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rn. 208). Teilweise wird insoweit die Auffassung vertreten, daß sich die Bestimmung des § 549 BGB nicht auf diese Fälle des unselbständigen Mitgebrauchs der Mietsache beziehe. Eine Berechtigung des Mieters, die Mietwohnung nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Lebenspartner und wie hier den gemeinsamen nichtehelichen Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen, besteht dagegen nicht. Es liegt auf der Hand, daß jedenfalls in diesen Fällen nicht lediglich ein unselbständiger Mitgebrauch vorliegt. Auch aus der Vorschrift des § 549 BGB läßt sich eine Berechtigung des Mieters zur Überlassung der Wohnung an den früheren Lebenspartner insgesamt nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung kann der Mieter unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Erlaubnis des Vermieters zur Überlassung eines Teils der Wohnung verlangen. Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Überlassung der Wohnung insgesamt läßt sich aus dieser Vorschrift nicht herleiten.
Soweit die Bekl. meinen, im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Bekl. in gleicher Weise schützenswert wie eine Ehe, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtferti-gen. Ist die Ehewohnung lediglich von einem der Ehegatten angemietet und kommt es zu einer Trennung der Eheleute, so ist ebenfalls ein miet-vertragliches Recht des Ehegatten, der die Wohnung angemietet hat, die-se auf Dauer dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung zu überlassen, nicht ersichtlich. Insoweit besteht allerdings gemäß § 5 Hausratsverordnung die Möglichkeit, daß durch richterliche Entscheidung bestimmt wird, wer das Mietverhältnis fortsetzt. Die Möglichkeit einer solchen rechtsgestaltenden richterlichen Entscheidung ist vom Gesetzgeber aber allein bei Eheleuten gegeben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte seine Freundin zu sich ziehen lassen, worauf er nach der Rechtsprechung auch Anspruch hatte. Es liegt dann keine genehmigungspflichtige Untervermietung vor. Nach Jahren zerbrach jedoch die Beziehung, und der Mann zog aus. Der Vermieter sah in der Überlassung der Wohnung an die ehemalige Partnerin zur alleinigen Nutzung einen vertragswidrigen Gebrauch und kündigte nach Abmahnung fristlos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. August 1996 gab das AG Neukölln der Räumungsklage statt. Auch bei Ehegatten sei schließlich die Rechtslage nicht anders, da auch hier der nichtmietende Partner nach Scheitern der Ehe kein Recht zum Alleinbesitz an der Wohnung hat. Das kann nach der Hausratsverordnung nur der Scheidungsrichter festlegen; bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt die Hausratsverordnung jedoch nicht.