Gebrauchsüberlassung
BGB § 542 Abs. 1 Satz 1 ; § 549 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gebrauchsüberlassung der Wohnung in ihrer Gesamtheit auch an Familienangehörige, die nicht Vertragspartner des Vermieters geworden sind, ist unbefugt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer eines Mietwohnhauses, in dem die Ehefrau des Bekl. eine Wohnung gemietet hatte. Nachdem die Ehefrau als Zeugin in der mündlichen Verhandlung bekundete, daß sie nach der Trennung von dem Bekl. sich nur noch bis Juni 1989 regelmäßig mit der gemeinsamen Tochter in der Wohnung aufgehalten hatte, sprach die Kl. im Termin gegenüber der Mieterin die fristlose Kündigung aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Kraft gesetzlicher Regelung schließt das Recht des Mieters auf Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs aber nicht die Befugnis ein, die Miet-sache ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (§ 549 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für Gewerberaummietverhältnisse gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt; nur bei Wohnraummiete hat der Mieter nach Maßgabe des § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Insoweit bestand zwar während der bestehenden Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung , so daß von einer unbefugten Gebrauchsüberlassung jedenfalls bis zum Auszug der Mieterin nicht die Rede sein konnte. Da nach § 549 Abs. 2 BGB die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung, nicht für die gesamte gemietete Wohnung verlangt werden kann, ist die Überlassung der Wohnung in ihrer Gesamtheit auch an Familienangehörige, die nicht Vertragspartner des Vermieters geworden sind, unbefugt (siehe hierzu Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Januar 1988 - 61 S 226/87 - in GE 88, 408; OLG Frankfurt in ZMR 88, 461). Dieser vertragswidrige Gebrauch der Mietsache rechtfertigt nach der erfolglosen Abmahnung die fristlose Kündigung.