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Gebrauchsüberlassung

AG Wedding12 C 318/8907.09.1989GE 1990, 549

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebrauchsüberlassung; Dritter; Wohngemeinschaft; Untermieterlaubnis; Untervermietung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, kann darin gesehen werden, daß ein Ehepaar mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft bilden möchte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Räumungsanspruch nicht zu. Zwar kann ein Vermieter in der Regel das Mietverhältnis mit einem Mieter ge-mäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter den Gebrauch der Miet-sache unbefugt einem Dritten überläßt, ohne auf die Untervermietung ei-nen Anspruch zu haben (vgl. OLG Hamm, NJW 1982, 1157).

Dem Räumungsverlangen der Kl. steht aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, da die Bekl. einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB haben (vgl. a.a.O.; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 261). Nach § 549 Abs., 1 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Für den Bereich der Wohnraummiete ergibt sich aus § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Ausnahme. Diese Bestimmung ge-währt dem Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis, einen Teil des Wohn-raums einem Dritten zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluß des Miet vertrages ein berechtigtes Interesse entsteht (vgl. BGH, NJW 1985, 130). Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, a.a.O., 131). Ein der-artiges Interesse liegt vorliegend darin, daß die Bekl. mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft bilden möchten. Die Bekl. haben das Recht, innerhalb ihrer Wohnung ihr Privatleben nach ihren Vorstellungen zu gestalten, ih-nen steht auch das aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete und geschützte Recht zu, nicht mehr allein, sondern in einer Gemeinschaft mit anderen zu leben (vgl. BGH, a.a.O.). Ob die Bekl. eine Ehe zu dritt füh-ren wollen, kann dahingestellt bleiben, da Vorgänge in fremden Wohnungen Rechte Dritter grundsätzlich nicht berühren. Nach dem Vortrag der Bekl., der von der Kl. nicht substantiiert bestritten worden ist, wollen sie je-doch keine Ehe zu dritt führen, sondern aus sozialen und gruppendynamischen Gründen eine Wohngemeinschaft mit einem Dritten bilden. Derarti-ge Motivationen stehen mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung durchaus im Einklang, sie werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch geschützt.

Demgegenüber sind Gründe, die die Kl. berechtigen könnten, die Erlaubnis zu verweigern, nicht ersichtlich. Durch die Aufnahme eines Dritten wird die 6-Zimmer Wohnung nicht überbelegt. Soweit die Kl. vorträgt, es hielten sich über den Untermieter hinaus weitere Personen in der Wohnung auf, ist dies unsubstantiiert. Hier hätte die Kl. im einzelnen vortragen müssen, welche Personen sich wielange in der Wohnung aufhalten. Gänzlich un-substantiiert ist auch der Vortrag, die Mitmieter würden belästigt. Hier ist nicht erkennbar, welche Belästigungen wann, wie stattgefunden haben sollen.