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Gebrauchsregelung

OLG Stuttgart8 W 68/9716.03.1998GE 1998, 913

WEG § 15 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebrauchsregelung; Hausmusik nach 20 Uhr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wohnungseigentümer haben bei der Regelung des häuslichen Musizierens einen Gestaltungsspielraum, der auch ein Verbot ab 20 Uhr ermöglicht (Abweichung von BayObLGZ 85, 104 und OLG Zweibrücken, MDR 1990, 1121).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die beteiligten fünf Wohnungseigentümer streiten hier im Kern noch darüber, ob dem Antragsteller durch eine mehrheitlich beschlossene Regelung in der Hausordnung wirksam untersagt werden kann, in seiner Wohnung noch nach 20 Uhr Saxophon zu spielen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.2.1995 ist unter Tagesordnungspunkt 14 gegen die Stimme des Antragstellers eine - eigentlich für Mietverhältnisse erstellte - Hausordnung beschlossen worden, die unter Ziff. 13 bestimmt:

"Berechtigung von Mitbewohnern: das Singen und Musizieren ist nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr und nur in nicht belästigender Weise und Lautstärke gestattet. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler usw. dürfen nur in der Lautstärke betrieben werden, daß die Mitbewohner nicht belästigt werden. In Fällen schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist dies nur in Zimmerlautstärke gestattet. Nähmaschinen sind auf schalldämmende Unterlagen zu stellen. Alle unnötigen Geräusche, z. B. das Zuwerfen von Türen und störendes Treppenlaufen sind im Interesse der Hausbewohner zu vermeiden."

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde wurde die Sache dem BGH vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senat würde auch die weitergehende Rechtsbeschwerde des Antragstellers im wesentlichen zurückweisen, weil er in einem mehrheitlich beschlossenen Musizierverbot zwischen 20 und 22 Uhr keinen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Eigentümerstellung zu sehen vermag. Hieran sieht er sich im Hinblick auf § 28 II FGG durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8.3.1985 (BayObLGZ 85, 104 = ZMR 85, 208) und des OLG Zweibrücken (MDR 90,1121 = WE 90, 213) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf Anfrage dem Senat mitgeteilt, es halte daran fest, daß das gänzliche Verbot des Musizierens nach 20.00 Uhr in nicht mehr zulässiger Weise in das Gebrauchsrecht der Wohnungseigentümer eingreife. Der Senat legt deshalb die Sache zur weiteren Entscheidung dem Bundesgerichtshof vor.

Zu seiner abweichenden Auffassung gelangt der Senat auf Grund folgender Erwägungen:

1. Das Landgericht hat angenommen, daß die Bestimmung in Ziff. 13 der Hausordnung eine der Regelung durch Mehrheitsbeschluß zugängliche Beschränkung des zulässigen Gebrauchs des Gemeinschafts- und Sondereigentums darstelle. Diese - unabhängig von der Wirksamkeit der weiteren Bestimmungen der Hausordnung beschlossene - Regelung beschränke den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise in seinen Rechten. Dies hält nach Auffassung des Senats der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzunehmenden Überprüfung auf Gesetzesverletzungen (§§ 27 I FGG, 550 ZPO) stand.

2. ...

3. Nach ganz herrschender Meinung sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur ist es ohne einschlägige Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung zulässig, in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer an einem jeweils ungestörten Gebrauch ihres Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluß eine Regelung gem. § 15 II WEG zu treffen, durch die sowohl die Dauer der Musikausübung beschränkt wird als auch feste Ruhezeiten vorgesehen werden. Hiervon geht der Senat aus, ebenso davon, daß Musikausübung in der eigenen Wohnung für viele Menschen ein wichtiges Bedürfnis und deshalb in sinnvollem, verständigem Rahmen verkehrsüblich und, soweit in anderen Wohnungen desselben Hauses zu hören, als unvermeidbar gem. § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmen ist.

Unterschiedlich sind die Auffassungen jedoch dazu, welche festen Ruhezeiten insbesondere in den Abendstunden vorgesehen werden dürfen. Ein Spielverbot in der Mittagszeit wird dagegen - wenn auch mit teilweise etwas differierenden Zeitangaben - ebenfalls allgemein bejaht und ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner oben genannten Entscheidung vom 8.3.1985 eine mehrheitlich beschlossene feste Ruhezeit von werktäglich 20.00 Uhr bis 10.00 Uhr am nächsten Morgen als übermäßigen Eingriff in das Sondereigentum (§ 13 WEG) angesehen. Eine Sperrzeitregelung bereits ab 20.00 Uhr würde es vielen Berufstätigen unmöglich machen, ihr Musikinstrument täglich drei, zwei oder auch nur eine Stunde zu spielen. Das Ruhebedürfnis von Miteigentümern in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr sei nicht so hoch zu bewerten, daß ihnen in Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht doch eine gewisse Einwirkung durch musikalische Geräusche zugemutet werden könne.

Auch das OLG Zweibrücken (aaO) hat ein überwiegendes Interesse an der Musikausübung gegenüber dem Ruhebedürfnis anderer Hausbewohner für die Zeit bis 22.00 Uhr angenommen.

In der Literatur verweist Pick (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., Anm. 9 zu § 15 WEG) ohne Einschränkung auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Soweit ansonsten in der mietrechtlichen Literatur feste Ruhezeiten ab 22.00 Uhr genannt werden, bleibt offen, ob es sich insoweit nur um eine Mindest- oder zugleich bereits um eine Höchstregelung zugunsten des Musizierenden handeln soll (vgl. Staudinger/Emmerich, 13. Aufl., § 535 BGB, Rdn. 90; Köhler/Kossmann, 4. Aufl., § 58, Rdn. 3 einerseits und § 60, Rdn. 2 andererseits; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II 498 einerseits und III 1052 andererseits). Teilweise wird auch auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls - etwa den Grad der Beeinträchtigung in der Nachbarwohnung oder die Art des Musikspiels - abgestellt (Kraemer, a.a.O.).

b) Das OLG Hamm (OLGZ 36, 167 NJW-RR 86, 500; MDR 86, 501) hat demgegenüber eine von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Ruhezeitregelung ab 19.00 Uhr gebilligt. Es hat hierbei ausgeführt, daß einerseits zwar die Musikausübung als Teil der freien Entfaltung der eigenen Persönlichkeit ein wesentlicher Teil der Lebensgestaltung sein und eine wesentliche Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben haben könne. Dem widerstreite jedoch das Interesse von Nachbareigentümern an ungestörter Ruhe. Es müsse berücksichtigt werden, daß die eigene Wohnung die Möglichkeit zum Leben mit der Familie, zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen solle und Geräusche aus fremden Wohnungen insbesondere eine geistige Betätigung empfindlich stören könnten. Ein Musizierverbot in den späteren Abendstunden zwinge Musizierwillige zwar unter Umständen zur Rücksichtnahme bei ihrer sonstigen Termingestaltung oder zum teilweisen Verzicht auf das Musizieren. Dies sei aber zumutbar, da dem genannten Zeitraum für die vorgenannten Interessen der anderen Eigentümer eine erhöhte Bedeutung zukomme.

Auch das Kammergericht (WE 92, 110; vgl. GE 1992, 588) hat eine Ruhezeitregelung ab 20.00 Uhr ausdrücklich als nicht zu beanstanden bezeichnet und nur den Anspruch auf eine weitergehende Ruhezeit verneint.

Das OLG Braunschweig (NJW-RR 87, 845) hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, mit welcher ein Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig erklärt wurde, als er an Samstagen die Zeit von 19 bis 22 Uhr von der Hausruhe ausgenommen hatte.

c) Der Senat mißt in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an abendlicher Ruhe größeres Gewicht bei als das Bayerische Oberste Landesgericht und das OLG Zweibrücken. Er vermag sich daher der Meinung nicht anzuschließen, daß ein Musizierverbot ab 20 Uhr unzulässig sei. Richtig erscheint vielmehr, den Wohnungseigentümern einen Gestaltungsspielraum zu lassen, der ihnen eine Regelung erlaubt, die den jeweiligen Besonderheiten - so u. a. Intensität der Beeinträchtigung je nach Art der Instrumente, Qualität der vorhandenen Schalldämmung, besonderes Ruhebedürfnis von Kindern oder älteren Personen - Rechnung trägt. Dabei dürfte die Anordnung einer Ruhezeit ab 20 Uhr regelmäßig nur dann unzulässig sein, wenn besondere Gründe für ein längeres Musizieren dargetan werden können. Denn man kann davon ausgehen, daß Berufstätige, die abends arbeiten müssen, dafür zu anderen Zeiten einen Ausgleich erhalten und daß für viele Berufstätige Gleitzeitregelungen gelten, so daß es in weitem Umfang möglich sein wird, im Laufe der Woche eine angemessene Zeit zu spielen, ohne dazu die späteren Abendstunden beanspruchen zu müssen.

Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan, daß der Antragsteller an hinreichendem Musizieren vor 20 Uhr gehindert wäre; seine Einwendungen sind nur allgemeiner Natur.