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Gebrauchsregelung

KG24 W 1107/9829.04.1998GE 1998, 1279

WEG § 15 III

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebrauchsregelung; Zufahrt; Kinderspiel auf gemeinschaftlicher Zufahrt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der Zweckbestimmung eines gemeinschaftlichen Zufahrtsweges kann nicht zwingend hergeleitet werden, daß Kindern der Wohnungseigentümer das gelegentliche Spiel auf der Zufahrt generell zu verbieten ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller (Ehepaar) und die Antragsgegner (Ehepaar) haben mit notariellem Teilungsvertrag vom 19. Dezember 1989 die Wohnungseigentumsanlage gebildet, die aus zwei Doppelhaushälften auf einem hintenliegenden Grundstück besteht, das über einen ca. 30 m langen und 3 m breiten Zufahrtsweg von der öffentlichen Straße her erschlossen ist. Seit 1996 ist die Grundstücksausfahrt an der Straße mit einem ferngesteuerten Tor verschlossen. Die beiden jetzt acht bzw. vier Jahre alten Töchter der Antragsgegner spielen gelegentlich auf dem Zufahrtsweg. Sie sind mehrfach auf den angrenzenden Zaun und einmal auf das ferngesteuerte Tor gestiegen. Unter Berufung auf die Zweckbestimmung des Zufahrtsweges verlangen die Antragsteller von den Antragsgegnern, das Kinderspiel auf der Zufahrt zu unterbinden. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Rechtsfehlerfrei verneint das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Antragsteller gegen die nach § 14 Nr. 2 WEG auch für das Verhalten ihrer Töchter verantwortlichen Antragsgegner aus § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gemäß § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14 und 15 berechtigt. Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, daß das gelegentliche Kinderspiel unter das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß der Nutzung fällt und damit ein abzuwehrender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht angenommen werden kann, vielmehr umgekehrt eine Duldungspflicht der Antragsteller nach § 14 Nr. 3 WEG besteht, die den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausschließt.

b) Ohne Rechtsirrtum ist auch ein Unterlassungsanspruch der Antragsteller aus der Zweckbestimmung der Zufahrt abgelehnt worden. Das Vorliegen einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die die Benutzung des Zufahrtswegs auf das unbedingt notwendige Maß einschränkt, nämlich das Erreichen der Doppelhaushälften von der Straße zu Fuß oder mit einem Fahrzeug, hat der angefochtene Beschluß rechtsfehlerfrei verneint. Allerdings kann einer Zweckbestimmung des Sondereigentums in der Teilungserklärung vielfach eine Gebrauchsregelung entnommen werden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 56. Aufl., WEG § 15 Rn. 12). In diesem Sinne begründet dementsprechend auch die Zuordnung der beiden Gartenhälften in dem Teilungsvertrag an die Antragsteller bzw. die Antragsgegner zur jeweils "alleinigen Sondernutzung" ausschließliche Gebrauchsrechte an den betreffenden Gartenflächen.

c) Auch wenn der Zufahrtsweg gleichermaßen den Beteiligten "zur gemeinschaftlichen Sondernutzung" zugewiesen ist, hebt sich diese Bestimmung bei nur zwei in Betracht kommenden Parteien auf, weil damit weder die zuweisende noch die abweisende Funktion eines Sondernutzungsrechts zum Zuge kommen kann, vielmehr der gleichberechtigte Mitgebrauch unter mißverständlicher Bezeichnung wiederhergestellt wird. Im übrigen ist durchaus zweifelhaft, ob die bloße Benennung des Zufahrtsweges eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne einer besonderen Benutzungsregelung enthält oder nicht eher eine bloße Beschreibung dieser Grundstücksfläche darstellt, die nach öffentlichem und privatem Recht nicht anders genutzt werden kann denn als Zugang zu den hintenliegenden Doppelhaushälften. Aber selbst wenn eine Zweckbestimmung im Sinne einer Vereinbarung anzunehmen wäre, ist ihr Inhalt im Zweifel nach der Natur der Sache zu bestimmen. Zumindest in dem Maße, wie eine öffentliche Straße auch das gelegentliche Kinderspiel erlaubt, ist dies bei einer Privatstraße der Fall, zumal da sie hier nur von zwei Familien benutzt wird. Wenn die Antragsteller bei der Benutzung der Zufahrt mit Fahrzeugen (einschließlich der Bedienung des ferngesteuerten Tores) ohnehin mit erwachsenen Fußgängern und Kindern zu rechnen haben, die den Weg als einzigen Zugang zur Straße und von der Straße gemäß seiner hauptsächlichen Funktion benutzen, liegt es im sozialadäquaten Rahmen, daß die Antragsteller zusätzlich auch auf die infolge des Spiels weniger aufmerksamen Kinder Rücksicht zu nehmen haben. Selbst eine Zweckbestimmung als Zufahrt schließt einen weitergehenden Mitgebrauch zu gelegentlichem Kinderspiel somit nicht aus. In diesem Sinne ist sogar die Benutzung eines "Garagenhofes" zumindest als Spielplatz für kleinere Kinder für zulässig erachtet worden.