Gebrauchsregelung
WEG §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebrauchsregelung; Hundeauslauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Wohnungseigentümer können mehrheitlich Einschränkungen in der Hundehaltung (kein freier Auslauf in den Außenanlagen) beschließen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller hat einen Hund, den er gelegentlich mit einer Schnur oder Kette an der Balkonbrüstung seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung festbindet, so daß der Hund sich auf der Terrasse und der vor der Wohnung liegenden Rasenfläche - daran steht dem Antragsteller kein Sondernutzungsrecht zu - an der Schnur oder Kette bewegen kann.
In der Versammlung vom 11.12.1995 beschlossen die Eigentümer im Hinblick darauf, daß der Antragsteller sich einen Hund angeschafft hatte, die Hausordnung um folgenden Punkt "Tierhaltung" zu ergänzen:
"Der Wohnungsinhaber ist verpflichtet, Haustiere (insbesondere Hunde und Katzen) so zu halten, daß sie in den Außenanlagen (Grünflächen) ... nicht frei herumlaufen ... können. Der betreffende Tierhalter muß dafür sorgen, daß durch die Tierhaltung weder Schmutz noch anderweitige Belästigungen ... in der Wohnanlage verursacht werden. Hunde sind innerhalb ... der Außenanlage stets an der Leine zu führen. Verunreinigungen an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen und flächen sind sofort vom Tierhalter zu entfernen. Bei Nichtbeachtung kann bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung von der Hausverwaltung untersagt werden."
Dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.
In der Versammlung vom 11.12.1996 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 12 (Mißachtung der Hausordnung, Tierhaltung ...) nach Erörterungen über den Eigentümerbeschluß vom 11.12.1995 folgenden Beschluß:
"Der Miteigentümer Herr H. S. (= Antragsteller) wird hiermit aufgefordert, bis spätestens 31.3.1997 den vor seiner Terrasse angrenzenden Gemeinschaftsgartenbereich nicht mehr als Hundeauslaufplatz zu benutzen. Bis zu dem zuvor genannten Zeitpunkt soll bzw. muß (der Antragsteller) nach einer anderen Möglichkeit zum Hundeauslauf suchen. Dies kann künftig jedoch nicht mehr über bzw. auf der Gemeinschaftsrasenfläche erfolgen. Ab dem 1.4.1997 wird die Hausverwaltung aufgefordert, strikt für die Durchführung dieses Hausordnungspunktes zu sorgen."
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerschluß zu TOP 12 der Versammlung vom 11.12.1996 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge nach Vernehmung eines Zeugen über den Zustand des Rasens vor der Wohnung des Antragstellers abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) ...
b) Zu Recht haben die Vorinstanzen es auch abgelehnt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 12 der Versammlung vom 11.12.1996 für ungültig zu erklären. Der Beschluß konkretisiert nur, wie das Landgericht zutreffend feststellt, die Verpflichtungen aus dem Eigentümerbeschluß vom 11.12.1995, ohne selbst neue und weitergehende Einschränkungen in der Hundehaltung zu schaffen. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 15 Abs. 2 WEG mehrheitlich Einschränkungen in der Tierhaltung beschließen und auch den freien Auslauf in den Außenanlagen untersagen (vgl. BayObLG ZMR 1994, 658 m.w.N.). Der Eigentümerbeschluß vom 11.12.1995 ist bestandskräftig und schon aus diesem Grunde seinem ganzen Inhalt nach wirksam (vgl. BGHZ 129, 329 ff.). Die Wohnungseigentümer konnten bei der Beschlußfassung am 11.12.1996 davon ausgehen, daß der Antragsteller gegen den Beschluß vom 11.12.1995 verstoßen hatte, auch wenn dort nur untersagt worden ist, Hunde in den Außenanlagen (Grünflächen) frei herumlaufen zu lassen, nicht aber, sie dort an der Leine zu führen. Denn von einem "Führen" an der Leine kann bei der Art, wie der Antragsteller seinen Hund auf der Rasenfläche vor der Wohnung gewähren läßt, nicht gesprochen werden. Darauf, ob die übrigen durch den Zeugen L. vorgetragenen Folgen dieser Hundehaltung gegen den Beschluß vom 11.12.1995 verstoßen, kommt es nicht mehr entscheidend an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung mit Terrasse ließ seinen an einer langen Leine festgebundenen Hund auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche herumtollen. Die Eigentümergemeinschaft beschloß, daß Haustiere in den Grünanlagen nicht frei herumlaufen dürften. Dieser Beschluß wurde bestandskräftig. In einem späteren Beschluß wurde der Hundehalter aufgefordert, den Gemeinschaftsrasen nicht mehr als Hundeauslauf zu benutzen; der Verwalter sollte für die Durchführung des Verbots sorgen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der hiergegen gerichtete Anfechtungsantrag blieb vor dem BayObLG erfolglos.