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Gebrauchsgewährung

LG Essen10 S 646/9617.04.1997WuM 1998, 278

BGB §§ 535, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebrauchsgewährung; Nachbar; Störung; Mietgebrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnungsmieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Einschreiten gegen einen einige Häuser entfernt wohnenden Nachbarn, mit dem er auf der Straße ständig in Konflikt gerät.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der im Hause W.-Straße 28 wohnhafte Kl. hat keinen Anspruch darauf, daß die Bekl., die zugleich Vermieterin seiner und der im Hause W.-Straße 22 befindlichen Wohnung eines L. ist, gegen diesen Maßnahmen ergreift, die geeignet sind, dessen angebliche Angriffe auf den Kl. zu unterbinden.

Aus der Verpflichtung, den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren (§§ 535, 536 BGB), kann ein Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Maßnahmen gegen Dritte herleiten, wenn der Mietgebrauch durch das beanstandete Verhalten nicht betroffen ist. So ist es hier. Der Kl. macht geltend, L. habe ihn wiederholt auf der W. Straße in übler Weise beschimpft, vor ihm ausgespuckt und einmal sogar ein Kantholz, das auf der Straße lag, aufgenommen und ihm auf den Fuß fallen lassen.

Das Gericht verkennt nicht, daß ein Vermieter verpflichtet sein kann, seine Mieter vor Störungen durch Mitmieter, Nachbarn oder sonstige Dritte zu schützen. Diese Schutzpflicht gilt jedoch für den Mietgebrauch. Insoweit schützt sie gegebenenfalls reflexartig zugleich den Mieter persönlich. Wird aber der Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt, richten sich mithin die Störungen nicht gegen den räumlichen Bereich der gemieteten Wohnung, und ist auch der Hausfriede nicht betroffen, besteht grundsätzlich keine Schutzpflicht des Vermieters. In Fällen vorliegender Art ist ein Mieter wie unter Umständen jedermann auf offener Straße Belästigungen, Störungen oder gar Verletzungen durch Dritte ausgesetzt. Es bleibt ihm dann selbst überlassen, sich dagegen in gesetzlich zulässiger Weise zu wehren, wenn er sie nicht hinnehmen will. Die Bekl. ist dem Kl. jedenfalls nicht zur "Streithilfe" verpflichtet. Der Konflikt des Kl. mit seinem einige Häuser entfernt wohnenden Nachbarn berührt weder das Mietverhältnis der Parteien noch das der Bekl. mit dem Nachbarn des Kl. Es ist daher nicht ihre Aufgabe, in den die Mietverhältnisse nicht betreffenden Streitigkeiten für einen ihrer Mieter Partei zu ergreifen.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kl. teilweise zitierten Rechtsprechung. Auch dort wird allein auf die Verpflichtung des Vermieters zum Schutz des Mieters vor Störungen des Mietgebrauchs abgestellt. Die Entscheidungen des BGH (LM § 536 BGB Nr. 2 u. Nr. 3) betrafen zunächst nur die grundsätzliche Verpflichtung des Vermieters, in anderen Räumen des Hauses kein Konkurrenzgeschäft zuzulassen. Später hat der BGH (WPM 1966, 763) den Vermieter verpflichtet, von einem Nachbarmieter ausgehende Einwirkungen auf das vermietete Gebäude fernzuhalten. In BGHZ 99, 182, 191 heißt es schließlich, daß den Vermieter "im Rahmen seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung" die Pflicht treffe, "den Mieter gegen von Dritten ausgehende Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs" zu schützen. Zuletzt hat auch das OLG Koblenz (ZMR 1993, 68) auf "die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung" abgestellt, wenn es den Vermieter verpflichtete, "Besitzstörungen ... abzuwenden" (vgl. i. ü. Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., 1993, Rn. 1238).