Gebrauchsbeeinträchtigung durch Taubenplage
BGB §§ 535, 536; ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, ob der Wohnungsvermieter Gebrauchsbeeinträchtigungen durch Taubenplage zu beseitigen hat, wenn der konkrete Taubenbefall am Mietobjekt seine Ursache in der Beschaffenheit der Fassade hat. (negativer Rechtsentscheid)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben von der Bekl. ab 1.10.1987 eine ca. 70 m2 große Wohnung angemietet. Diese befindet sich im 3. Stock des dreigeschossigen, mit sechs Mietwohnungen ausgestatteten Anwesens, das in geschlossener Bebauung mit weiteren gleichartigen Anwesen verbunden ist. Oberhalb der nach Westen weisenden Fenster des Schlafzimmers und des Wohnzimmers verläuft der Dachvorsprung des Dachgeschosses. In einiger Entfernung unterhalb des Dachgeschosses endet die auf das Mauerwerk aufgebrachte und mit einer Blechabdeckung versehene Wärmedämmfassade. In der dadurch unterhalb des Dachvorsprungs entstandenen windgeschützten Nische haben sich oberhalb der Fenster des Schlaf- und Wohnzimmers der Kl. seit 1994 zwei bis drei Paare Tauben ganzjährig zum Nisten niedergelassen. Sie erreichen von dort aus das Vordach des etwa 5 m2 großen Balkons, der zur Wohnung der Kl. gehört und vom Wohnzimmer zugänglich ist. Dieses Vordach deckt nicht die ganze Balkonfläche ab, sondern reicht nur bis auf etwa 20 bis 30 cm an die Balkonbrüstung heran. Dies hat zur Folge, daß die Tauben nicht nur die Fensterbrüstungen von ihrem Nistplatz mit Kot und Federn verschmutzen, sondern auch von dem nebenan liegenden Balkonvordach den Balkon entsprechend verunreinigen. Außerdem geht von den nistenden Tauben zur Nachtzeit eine ruhestörende Lärmbelästigung aus. Die Bekl. hat an den von ihr vermieteten Nachbaranwesen zwischen Dachvorsprung und Abdeckleiste der Wärmedämmfassade Gitter angebracht, die dem dortigen Taubenbesatz vorbeugen. Die Anbringung eines Taubenschutzgitters an der betroffenen Wohnungsseite der Kl. würde ca. 3.000 DM kosten und wird trotz wiederholter Aufforderungen der Kl. von der Bekl. abgelehnt.
Die Kl. beantragten, die Bekl. zu verurteilen, an der Oberkante der westlich gelegenen Zimmer ihrer Wohnung Taubengitter anzubringen. ... Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Beeinträchtigung des Mieters durch Taubendreck und -lärm ein Mangel der Mietsache sei, für den der Vermieter unabhängig von der Ursache und ihrer Beseitigungsmöglichkeit verantwortlich sei. Die Bekl. hat Berufung eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 31.3.1998 dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist das Anbringen eines Taubenschutzgitters (oder Ähnlichem), das aufgrund einer von keiner Partei zu vertretenden Taubenplage erforderlich wird, eine dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht gem. § 536 BGB?
Nach seiner Ansicht muß auch der mitvermietete Balkon der kl. Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten werden. Diese Erhaltungspflicht treffe den Vermieter unabhängig davon, ob er die "Verschlechterung" der Sache zu vertreten habe. Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch die überhandnehmende Taubenplage in Großstädten immer mehr Gebäude und Wohnräume beeinträchtigt würden.
II. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (vgl. BayObLGZ 1991, 348/350), ist statthaft; ein Rechtsentscheid ist aber unzulässig, weil nicht festgestellt werden kann, daß die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsrechtsstreits erheblich ist.
a) Wie den Gründen des Vorlagebeschlusses zu entnehmen ist, betrifft er eine Frage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Fragestellung möchte das Landgericht wissen, ob der Wohnungsvermieter für Beeinträchtigungen des Mieters beim Gebrauch der Mietsache einzustehen hat, die durch eine Taubenplage eintreten. Die in der Vorlagefrage aufgenommene Voraussetzung, keine der Parteien habe die Taubenplage zu vertreten, kann daher nur so verstanden werden, daß das Landgericht im konkreten Fall nicht von vornherein einer der Parteien die Verantwortung für das massenweise Auftreten von Tauben im Außenbereich der Wohnung zuweisen möchte, sondern davon ausgeht, daß die maßgebliche Ursache hierfür allein in dem in der Großstadt vorhandenen überhöhten Taubenbestand liegt. Danach zielt die Fragestellung darauf ab, ob die im Einzelfall von den Tauben ausgehenden Immissionen auf die konkrete Mietsache vom Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht gemäß § 536 BGB abzuwehren sind, auch wenn er selbst hierfür keine in seinen verantwortungsbereich fallende Ursache gesetzt hat.
b) Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob es für die Entscheidung des Landgerichts auf die vorgelegte Frage ankommt. Dabei hat er zu beachten, welche Rechtsauffassung das Landgericht im Vorlagebeschluß vertritt und welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrunde gelegt hat, soweit diese nicht unhaltbar sind (vgl. BayObLGZ 1987, 36/38).
Das Landgericht hält die Vorlagefrage für entscheidungserheblich, weil der Ausgang des Rechtsstreits davon abhänge, wer die Gebrauchsbeeinträchtigungen durch überhandnehmende Taubenpopulation in der Großstadt zu verhindern habe. Dabei hat es nur einen Teil der im Vorlagebeschluß festgestellten Tatsachen gewürdigt. Mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der die Entscheidungserheblichkeit beseitigen könnte, hat es sich nicht auseinandergesetzt (vgl. hierzu Landfermann/Heerde RES X Einf. S. 33 m.w.N.). Es hat nämlich die von ihm festgestellten baulichen Eigenheiten der Außenfassade des Mietobjekts außer Betracht gelassen. Diese bietet, wie dem Vorlagebeschluß zu entnehmen ist, aufgrund ihrer Beschaffenheit einen idealen Taubennistplatz zwischen Fassadenvorsprung und Dachüberhang. Es liegt nahe, daß diese vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung für den konkreten Taubenbefall am Mietobjekt und damit auch für die aus ihm folgende Gebrauchsbeeinträchtigung eine wesentliche Ursache setzt. Diese fällt in den Risikobereich des Vermieters (vgl. Staudinger/Emmerich BGB 13. Aufl. § 537 Rn. 43, 48). In diesem Fall hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den Folgerungen ab, die aus dem Zustand des Mietobjekts zu ziehen sind, nicht aber aus dem allgemeinen Phänomen einer großstädtischen Taubenplage.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Er spielt in München, hätte sich aber genauso auch in Berlin ereignen können. Da hatte jemand in einem dreigeschossigen Wohnhaus eine Wohnung mit Balkon gemietet. Die Freude am schönen Balkon wurde aber durch zwei Taubenpaare vergällt, die besagten Mieter ganzjährig besch..., und außerdem so intensiv turtelten, daß die geplagten Mieter keine Ruhe fanden. Daß sich die Tauben so außerordentlich wohlfühlten, lag daran, daß der Vermieter dem Haus eine Wärmedämmfassade hatte verpassen lassen, die allerdings unterhalb des Dachgeschoßvorsprungs endete und durch ein Blech abgeschlossen war. Dadurch war eine windgeschützte Nische entstanden, wo sich die Tauben besonders gerne aufhielten und mit ihren Aktivitäten den Balkon des armen Mieters besonders gut erreichten. Dem Vermieter gehörte auch das Nachbarhaus. Dort hatte er ein Taubengitter anbringen lassen - erfolgreich. Im zweiten Anwesen wollte er das nicht, weil er die Kosten von rund 3.000 DM dafür scheute.
Die Mieter verklagten den Vermieter auf Anbringung eines Taubengitters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beim Amtsgericht in München waren sie erfolgreich. Das Münchener Landgericht sah die Sache allerdings ein bißchen anders, war sich aber nicht sicher und wollte die Frage durch einen Rechtsentscheid beantwortet haben. Ob denn das Anbringen eines Taubenschutzgitters zu den Erhaltungspflichten des Vermieters nach § 536 BGB gehöre, wollte das Gericht wissen, wenn es "aufgrund einer von keiner Partei zu vertretenden Taubenplage" erforderlich werde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnte den Erlaß eines Rechtsentscheides ab. Das Landgericht habe gemeint, der Ausgang des Rechtsstreits hänge davon ab, wer die Gebrauchsbeeinträchtigungen durch überhand nehmende Taubenpopulation in einer Großstadt zu verhindern habe. Dabei habe es die von ihm selbst festgestellten Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt, daß nämlich der Vermieter mit seiner Fassadengestaltung die wesentliche Ursache für den konkreten Taubenfall gesetzt habe.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hat der Vermieter durch Baumaßnahmen an der Fassade selbst dafür gesorgt, daß Tauben ideale Nistplätze finden, hat er auch dem Mieter gegenüber die Folgen zu tragen (Mietminderung, entsprechende Vorsorge gegen Taubenplage usw.). Umgekehrt muß das als Konsequenz natürlich auch dann gelten, wenn der Mieter durch Anfüttern Ursachen für die Taubenplage gesetzt hat.
Sind beide "unschuldig", müssen wir noch ein wenig auf einen Rechtsentscheid zur Frage warten, welche Konsequenz aus dem "allgemeinen Phänomen der großstädtischen Taubenplage" zu ziehen ist.