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Gebrauchsbeeinträchtigung durch vom Nachbarn angelockte Taubenschwär-me

AG Hannover502 C 7456/2226.04.2023GE 2023, 1011

BGB §§ 906, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer Taubenschwärme in einer Reihenhaussiedlung durch Fütterung oder durch andere Umstände (etwa Haltung von Artgenossen in Volieren) anlockt, ist Störer und kann vom Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Eigentümer zweier nebeneinanderliegender, mit Reihenhäusern bebauter Grundstücke in Hannover Groß-Buchholz. Nach erfolgloser Durchführung des Verfahrens vor dem örtlichen Schiedsamt verlangt der Kl. im gerichtlichen Verfahren von der Bekl. die Unterlassung des Anlockens verwilderter Brieftauben auf ihrem Grundstück.

Die Bekl. hält seit längerer Zeit in zwei auf der Terrasse ihres Reihenhauses aufgestellten Volieren zwei erblindete Stadttauben. Zudem bringt sie in den Volieren von ihr oder ihrer Tochter im Stadtgebiet aufgefundene verletzte Stadttauben in unterschiedlicher Zahl in den Volieren unter, bis diese wieder gesund gepflegt sind und wieder ausgewildert werden können. Zudem füttert sie in ihrem Garten Singvögel, indem sie Meisenknödel aushängt. Zudem füttert sie einen Igel.

In einem zwischen den Parteien streitigen Ausmaß und einer zwischen den Parteien streitigen Häufigkeit besuchen Schwärme von Stadttauben das Grundstück der Bekl. Hierdurch fühlt sich der Kl. in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt, weil diese Taubenschwärme sich u. a. auch auf sein Hausdach, seinen Balkon, seine Terrasse und erhöhte Plätze in seinem Garten setzen, hierbei ihren Kot hinterlassen, zudem Gurren und Fluggeräusche verursachen.

Der Kl. ist der Ansicht, die Beeinträchtigungen würden das zumutbare Maß des Hinzunehmenden überschreiten. Die Bekl. locke die Taubenschwärme durch die in den Volieren gehaltenen Tauben und durch Fütterungen an. Die Tauben würden sich in großer Zahl auf den umliegenden Dächern versammeln, die umliegenden Balkon- und Gartenflächen verkoten und kontaminieren. Der Dreck dringe durch die Fenster in die Wohnungen ein, auch würden die Tiere gegen die Fenster fliegen und dort Verschmutzungen hinterlassen. […]

Die Bekl. bestreitet, die Tauben zu füttern. Nicht auszuschließen sei allerdings, dass einzelne Körner aus den Volieren fallen würden, an denen sich die Stadttauben bedienen würden. Die Belastung durch die Stadttauben sei jedoch deutlich geringer als vom Kl. vorgetragen. Sie bestreitet, dass die Tauben die Balkon- und Gartenflächen der Nachbarn kontaminieren oder gar gegen die Fensterscheiben fliegen würden.

Der Taubenschwarm halte sich nur in den Morgenstunden und niemals länger als ca. 1 Stunde auf den umliegenden Dächern und dem Grundstück auf. Im Laufe des Tages besuche lediglich eine Gruppe von 5 bis 10 Tieren für etwa 1 Stunde das Grundstück, um sich dort auszuruhen und zu trinken. Die Bekl. sieht sich aus ethischen Gründen in der Pflicht, die beiden erblindeten Tauben in den Volieren zu halten und kranke Tiere bei sich aufzunehmen, bis sie gesund gepflegt seien. In letzter Zeit würden sie nur noch im geringeren Ausmaß Tauben bei sich aufnehmen, demgemäß würden sich auch weniger wildlebende Tauben auf dem Grundstück einfinden.

Die Bekl. ist der Ansicht, als Eigentümerin zur Haltung der Tauben berechtigt zu sein, weil sie sich hierzu als Tierschützerin verpflichtet sehe und eine Belästigung der Nachbarn nicht stattfinde. Ohnehin würden sich die Tauben an den unterschiedlichsten Stellen im Stadtgebiet niederlassen, ohne dass dies den Eigentümern vorgeworfen werden könne.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Der Kl. hat gegen die Bekl. den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach dem Ergebnis von mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme besteht kein Zweifel, dass das Eigentum des Kl. durch die Taubenschwärme beeinträchtigt wird. Der Kl. hat im Rahmen seiner Parteianhörung plausibel vorgetragen, in letzter Zeit zwar in etwas geringerem Ausmaß, jedoch nach wie vor massiv durch die Tauben gestört zu werden, indem diese das Dach seines Hauses, den Balkon und den Garten anfliegen und dort ihre Exkremente hinterlassen und ihn durch ihr Gurren und Flügelschlagen am Aufenthalt außerhalb des Hauses hindern. Diese Angaben des Kl. werden durch die Bekundungen der gehörten Zeugen eindrucksvoll bestätigt. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass sich die Taubenschwärme nach wie vor in großer Zahl vor Ort einfinden, sich insbesondere nahezu alltäglich auf den Dächern auch des Kl. versammeln und sodann in den Garten der Bekl. einfliegen.

Ebenso besteht kein Zweifel, dass die Bekl. hier Störerin i.S.d. genannten Regelung ist. Es beruht nämlich auf Handlungen der Bekl. oder ihrer Familienangehörigen, dass die Taubenschwärme sich auf den umliegenden Dächern versammeln und sodann in den Garten der Bekl. einfliegen. Die gehörten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Tauben auf den Dächern sitzend Richtung des Gartens der Bekl. schauen, um sodann nach einiger Zeit dorthin zu fliegen. Dies belegt eindeutig, dass sie hier von Umständen angelockt werden, die ihre Ursache im Bereich des Grundstückes der Bekl. haben. Dies mag entsprechend der Vermutung der Bekl. daran liegen, dass sich die Tauben von den in den Volieren sitzenden Artgenossen angelockt fühlen. Dies mag nach den Umständen daran liegen, dass sie gezielt gefüttert werden oder dort Futterreste vorfinden, die für andere Tiere gedacht sind, etwa für die in den Volieren gehaltenen Tauben, die Singvögel oder den Igel. Das Verhalten der Tauben belegt jedenfalls eindeutig, dass die Tauben wegen auf dem Grundstück der Bekl. zu suchender Umstände angelockt werden, sodass letztlich dahinstehen kann, welche der von der Bekl. zu vertretenden Umstände hier die maßgebliche Ursache setzt. Hier liegt es in der Verantwortung der Bekl., alle Umstände abzustellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme führen.

Die Bekl. kann sich hier auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 906 BGB berufen. Hiernach hat der Eigentümer eines Grundstückes die Zuführung von Gerüchen, Geräuschen und ähnlicher von einem anderen Grundstück ausgehender Einwirkungen zu dulden, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen sind nicht nur unwesentlich, wie sich ohne Weiteres aus den Bekundungen der gehörten Zeugen ergibt, wonach sich die Tauben nahezu alltäglich in recht großer Zahl auf den Dächern einfinden, dabei die arttypischen Geräusche verursachen und ihre Exkremente hinterlassen. All dies wird letztlich von der Bekl. nicht ernsthaft in Abrede gestellt, sondern lediglich abgeschwächt. Die vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder belegen jedoch nicht nur die große Zahl der sich einfindenden Tauben, sondern auch ihre erheblichen Hinterlassenschaften.

All dies ist auch nicht als ortsüblich hinzunehmen. Zwar gehören verwilderte Brieftauben zum Stadtbild. Die von den Zeugen beschriebene und durch die Lichtbilder dokumentierte Vielzahl der sich versammelnden Tauben belegt jedoch, dass das Maß dessen, was üblicherweise in städtischen Gärten kreucht und fleucht, massiv überschritten wird.

Schließlich kann sich die Bekl. auch nicht mit Erfolg auf die ethische Verantwortung der Menschen für die Fauna in ihrem Umfeld berufen. Sie muss hier darauf verwiesen werden, andere Lösungen für die Unterbringung der von ihr beherbergten Tauben zu finden. Hinsichtlich der Fütterung anderer Tiere muss sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass hierdurch die Tauben nicht angelockt werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tauben sind laut und hinterlassen Kot. Wer Taubenschwärme in einer Reihenhaussiedlung durch Fütterung oder durch andere Umstände (etwa Haltung von Artgenossen in Volieren) anlockt, ist Störer und kann vom Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nachbarin in der Reihenhaussiedlung hielt auf der Terrasse in Volieren erblindete und andere erkrankte Tauben zur Pflege. Der Nachbar fühlte sich gestört und verlangte: Ende der Fütterung und Haltung in Volieren – mit Erfolg!

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Hannover gab der Klage statt. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Tauben auf den umliegenden Dächern zunächst in Richtung des Gartens der Beklagten schauten, um nach einiger Zeit dorthin zu fliegen. Ob sie sich durch die in den Volieren sitzenden Tauben oder durch Futter angelockt fühlen, sei unerheblich. Jedenfalls liege es in der Verantwortung der Beklagten, die Umstände abzustellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme führen. Es liege auch keine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB vor; auf die ethische Verantwortung der Menschen für die Fauna in ihrem Umfeld könne sich die Beklagte nicht berufen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

An Tauben scheiden sich die Geister (siehe die Übersicht in GE 2022, 978), und nicht nur Amtsgerichte werden bemüht (AG München, ZMR 2016, 1002; AG Nürnberg, WuM 2017, 150), sondern auch der Bundesgerichtshof (GE 2011, 1615) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 143) hatten darüber zu entscheiden. Festzuhalten ist: Ein Taubenfütterungsverbot durch Ortssatzung oder Hausordnung ist rechtmäßig; das Anlocken von Tauben in größerer Zahl ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache und eine nachbarrechtliche Störung.