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Gebietsverträglichkeit

BVerwGBVerwG 4 C 1.0221.03.2002GE 2003, 748

BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO (1962) § 4 Abs. 3 Nr. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für Verwaltungen; Wohngebiet; Post; Zustellstützpunkt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.

2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Gemeinde ... - Beigeladene zu 1 - ist Eigentümerin eines Grundstückes in ihrer Gemeinde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ..., der als Art der Bebauung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Kl. sind Eigentümer benachbarter Grundstücke.

Am 5. August 1998 beantragte die Beigeladene zu 1 bei dem zuständigen Landratsamt eine Baugenehmigung. Inhalt des Antrages war der Umbau des bisherigen Gebäudes auf ihrem Grundstück in einen Zustellstützpunkt der Deutschen Post AG, der Beigeladenen zu 2. Mit dieser hatte sie über die Nutzung des gemeindlichen Grundstücks einen Mietvertrag geschlossen. Mit dem Bauantrag wurde ein Immissionsschutzgutachten vorgelegt, das die Einhaltung der Lärmwerte nach der TA Lärm für das Wohngebiet nachwies. Das Landratsamt erteilte die beantragte Baugenehmigung unter Festsetzung immissionsrechtlicher Auflagen.

Die Kl. erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. (...)

2. Das Verwaltungsgericht hob nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Bescheide des Landratamtes und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern auf. Es verneinte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO. Auch die Berufung der Beigeladenen zu 1 blieb erfolglos. (...)

II. Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht. Es ist mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO vereinbar.

1. Das Berufungsgericht bejaht stillschweigend die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB. Das ist zutreffend. Wird eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geändert, ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Damit gilt das Prüfprogramm der §§ 30 bis 37 BauGB.

2. Das Vorhaben ist demgemäß nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilen. Maßgebend ist die Fassung des § 4 BauNVO im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), hier die Baunutzungsverordnung in ihrer Ursprungsfassung von 1962.

Das Berufungsgericht verneint für den Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Es gewinnt dieses Ergebnis durch die Aufnahme einer ungeschriebenen Einschränkung. Die beabsichtigte Nutzung müsse den Gebietscharakter wahren. Diese Voraussetzungen hält es in tatsächlicher Hinsicht für nicht gegeben. Diesem rechtlichen Ansatz ist zu folgen. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.

2.1 In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Beachtlichkeit der spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietes seit längerem als eine Frage der "Gebietsverträglichkeit" des Vorhabens bezeichnet. Dem hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa BVerwG NVwZ 2001, 1284 = DVBl. 2001, 1458). (...) Daran ist festzuhalten. Die Baunutzungsverordnung konkretisiert mit ihrer Baugebietstypologie unter anderem die an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu stellenden Anforderungen sowie das Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Der Verordnungsgeber will durch Zuordnungen von Nutzungen zu Baugebieten diese oft gegenläufigen Ziele zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen (vgl. BVerwGE 102, 351 [355]). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebietes eingrenzend bestimmt. Dabei mag es durchaus naheliegend sein, die regelhafte Zulässigkeit - hier § 4 Abs. 2 BauNVO - mitzubedenken, da in ihr die Vorstellungen des Verordnungsgebers über den Gebietscharakter ebenfalls zum Ausdruck kommen. Maßgebend bleibt die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes. (...)

2.2 Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dies bringt § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der tatbestandlichen Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck. Der "störende" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es wäre denn, die Störung sei im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen.

Ob neben der Störung, welche das Vorhaben typischerweise auslöst, andere Gesichtspunkte allein oder ergänzend maßgebend sein können, um die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn hier liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine die Gebietsverträglichkeit maßgebend beeinflussende Störung des bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Vorhabens vor. Entscheidend ist dabei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Ob - wie das Berufungsgericht andeutet - die Gebietsverträglichkeit in aller Regel jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die "Anlage für Verwaltungen" entsprechend dem Gedanken des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auf die Versorgung der im Gebiet Wohnenden bezogen ist, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.

2.3 Das Berufungsgericht hat die vorstehende Rechtsauslegung seiner Entscheidung tatrichterlich zugrunde gelegt und eine Störung des Wohngebietes durch das Vorhaben bejaht. Eine verbrauchernahe Versorgung hat es verneint. Seine tatrichterlich bewertende Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Umfang, Einzugsbereich und Zu- und Abgangsverkehr lösen Störungen aus, bringen Unruhe in das Gebiet und stellen regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe dar (BVerwG, NVwZ 1991, 982). Damit wird die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährdet. Dieses "Ruhebedürfnis" soll - mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Daher ist es billigenswert, wenn das Berufungsgericht auf die im Gebiet ausgelöste erhöhte Verkehrsbelastung durch einen vermehrten Quellverkehr mit übergemeindlichem Bezug und die damit verbundene "Gebietsunruhe" verweist. Die Revision hat hierzu auch Verfahrensrügen nicht erhoben. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in allgemeinen Wohngebieten können nach § 4 BauNVO zum Beispiel Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden. Die beabsichtigte Nutzung muß aber den Gebietscharakter wahren. Ein Postzustellstützpunkt hat jedenfalls im allgemeinen Wohngebiet nichts zu suchen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Deutsche Post wollte im Wohngebiet einen Zustellstützpunkt einrichten, wofür ein Gebäude umzubauen war. Der Bauantrag wurde zunächst genehmigt, nachdem ein Emissionsschutzgutachten über die Einhaltung der Lärmwerte nach der TA Lärm vorgelegt wurde. Die Anfechtungsklage der Grundstücksnachbarn war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 21. März 2002 verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine Rechtsprechung, wonach die beabsichtigten Nutzungen gebietsverträglich sein müssen. Dabei komme es nicht auf die Einhaltung von Lärmvorschriften an, sondern darauf, ob gebietsuntypische Störungen zu befürchten seien. Das sei hier der Fall, wie das Berufungsgericht festgestellt habe.