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Gebäudeversicherung

BGHIV ZR 87/9118.03.1992GE 1992, 667

BGB § 95 Abs.2 ; VGB § 2, § 5 Nr.2c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Gebäudeversicherung; Sturmschadenversicherung; Ersatzbestandteile

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bestandteile im Sinne des § 2 VGB sind auch solche Teile, die nur vorübergehend während einer Reparatur fachmännisch in das Gebäude eingefügt sind (Ersatzbestandteile).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von der Bekl. Versicherungsschutz aus einer Sturmversicherung. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zugrunde. Der Kl. ließ im Oktober 1988 durch die Streithelferin das Flachdach seines Hauses sanieren. Bei diesen Arbeiten war am 6. Oktober 1988 etwa ein Viertel der Dachhaut entfernt. Die betreffende Fläche war am Abend mit Abdeckplanen überdeckt. In den Abendstunden trat ein heftiger Sturm auf. Er riß die Planen weg, so daß anschließend Regen in das Dachinnere eindrang. Der Kl. verlangt Ersatz des ihm durch das eindringende Wasser entstandenen Schadens. Er hat behauptet, das Dach sei handwerklich ordnungsgemäß mit einer an Holzleisten festgemachten Plane abgedeckt gewesen, auf deren Rändern zur weiteren Absicherung kleinere Planen aufgelegt gewesen seien. Nach dem Sturm sei das Isoliermaterial des Daches unbrauchbar gewesen. Die gesamte Dachhaut habe einschließlich der Wärmedämmung abgerissen und ein Notdach habe errichtet werden müssen. Zur Beseitigung des Schadens am Dach habe er 14.760,61 DM aufwenden müssen. Die Bekl. hält sich nicht für leistungspflichtig, weil der geltend gemachte Schaden nicht Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen gewesen sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei kein Versicherungsfall eingetreten. Der Schaden sei keine Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen im Sinne von § 5 Nr. 2 c VGB. Diese Bestimmung lautet:

"Die Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten Sache fällt nur dann unter die Versicherung, wenn sie ... die Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen ist."

In § 2 VGB ist die versicherte Sache wie folgt beschrieben:

"Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör."

Eine Abdeckplane sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - gemäß § 95 Abs. 2 BGB kein Bestandteil des Gebäudes, da sie nur zu einem vor-übergehenden Zweck eingefügt worden sei. Auch das Gebäude selbst sei nicht dadurch beschädigt worden, daß die nicht zu seinen Bestandteilen gehörende Plane weggerissen wurde, denn dies habe die Gebäudesubstanz im übrigen nicht berührt. Der Gehalt des § 2 VGB sei seinem Wortlaut und den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu entnehmen. Für einen nicht über Rechtskenntnisse verfügenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer werfe die Bestimmung des Begriffs "Bestandteil" die Frage nach dem Umfang des Versicherungsschutzes auf. Diese Frage sei für ihn nicht ohne weiteres aus dem bloßen Alltagssprachgebrauch zu beantworten. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse aber deutlich sein, daß die Gegenstände, die nicht zur Gebäudesubstanz gehören, bestimmten rechtlichen Kriterien zugeordnet werden müßten. Diese Zuordnung entweder kraft eigener Sachkunde oder unter Hinzuziehung sachkundigen Rats vorzunehmen, sei bei der Auslegung jedem Erklärungsempfänger zur Wahrung seiner eigenen Interessen anzusinnen.

Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 2 VGB näher bestimmt, was unter "versicherten Sachen" in § 5 Nr. 2 c VGB zu verstehen ist. Danach ist das Gebäude mit seinen Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert.

Durch die Verwendung der Begriffe "Bestandteile" und "Zubehör" scheint der Versicherer auf §§ 93 ff. BGB verweisen zu wollen (vgl. Martin, Sach-versicherungsrecht, 2. Aufl., H II Rdn. 1). Dennoch kann bei der Auslegung des Begriffs "Bestandteile" eines Gebäudes nicht ohne jede Einschränkung auf § 95 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (OLG Hamm, VersR 1983, 285).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muß (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IV a ZR 151/86 - VersR 1988, 282 unter II m. w. N.). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Gleichwohl kann der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Begriff in Grenzfällen in einem von der genauen gesetzlichen Definition abweichenden Sinne zu verstehen sein, etwa wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 26. März 1986 - IV ZR 86/84 - VersR 1986, 537, 538). So liegt der Fall hier.

Nach § 9 Nr. 3 VGB hat der Versicherungsnehmer bei der hier in Rede stehenden Sturmversicherung für die Instandhaltung der versicherten Sache, insbesondere der Dächer zu sorgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Sicherheitsvorschrift, so ist der Versicherer nach § 9 Nr. 1 VGB berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Unter den in dieser Bestimmung näher festgelegten Voraussetzungen kann der Versicherungsnehmer auch ohne Kündigung sogar den Deckungsschutz verlieren. Wird der Versicherungsnehmer durch solche Vertragsbedingungen vom Versicherer zu einer Reparatur angehalten, so kann nicht angenommen werden, daß der Versicherungsnehmer - folgt er diesem Verlangen - auch in dem Zeitraum seinen Versicherungsschutz verliert, in dem eine reparaturbedingte Dachöffnung fachmännisch abgedeckt ist. Jedenfalls liefern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen solchen Willen des Versicherers keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Wie der vorliegende Fall zeigt, hätte der Versicherungsnehmer aber keinen Deckungsschutz, wenn bei Reparaturarbeiten notwendig nur vorübergehend eingefügte Teile keine Bestandteile im Sinne des § 2 VGB wären. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Bestandteils muß deshalb so verstanden werden, daß bei einer fachmännisch ausgeführten Reparatur keine Deckungslücken entstehen, die nicht unmittelbar, für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dem Wortlaut der VGB zu entnehmen sind.

Deshalb sind auch solche Teile als Bestandteile eines Gebäudes zu verstehen, die zwar vorübergehend, aber ordnungsgemäß eingefügt sind und während der Reparatur als Ersatz für den zu reparierenden Bestandteil dienen (Ersatzbestandteil). So können auch etwa nur vorübergehend ein gefügte rote Dachziegel in ein schwarz gedecktes Dach zwanglos als dessen Bestandteile und damit als Bestandteile des Gebäudes angesehen werden. Es ist dem Versicherungsrecht nicht grundsätzlich fremd, eingefügte Bauteile als zum Gebäude gehörend anzusehen, auch wenn sie abweichend von § 95 BGB nur vorübergehend eingefügt bleiben sollen (vgl. zur Feuerversicherung für Industrie und Gewerbe, Martin, a.a.O. H II Rdn. 7).

Nichts anderes gilt hier. Nach der Behauptung des Kl. wurde das gesamte Dach ordnungsgemäß mit Planen, die mit Holzleisten zusätzlich befestigt waren, abgedeckt. Die Planen sollten das fehlende Dachteil, das jedenfalls versichert gewesen wäre, vorläufig ersetzen. Unter der Voraussetzung, daß der Kl. oder der von ihm beauftragte Dachdecker alles getan hat, was fachmännisch geboten war, um die Dachöffnung bis zur vollständigen Reparatur zu schließen, sind die Planen Bestandteil des Gebäudes und das Wegreißen der befestigten Planen durch den Sturm ein Schaden an der versicherten Sache im Sinne des § 5 Nr. 2 c VGB, das heißt an dem Gebäude und seinen Bestandteilen selbst.

3. Der Versicherungsschutz ist nicht durch § 5 Nr. 5 c VGB ausgeschlossen. Diese Bestimmung lautet:

"Die Sturmversicherung erstreckt sich nicht auf ... Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder andere vorhandene Öffnungen, es sei denn, daß diese Öffnungen durch den Sturm entstanden sind..."

Auch was unter einer "vorhandenen Öffnung" verstanden werden soll, ist im Wege der Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu ermitteln. Anhaltspunkte gibt das in der Bedingung genannte Beispiel eines nicht geschlossenen Fensters. Danach kommen nur solche Öffnungen für einen Ausschluß in Betracht, durch die Regen, Hagel usw. ungehindert eindringen können.

Durch die mit Planen fachmännisch verschlossene Dachlücke konnte der Regen jedoch nicht ohne weiteres eindringen. Nachdem die Lücke ordnungsgemäß verschlossen war, kann nämlich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers von einer "vorhandenen Öffnung" nicht mehr gesprochen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Abdeckmaterial fest in das Dach eingefügt wird (so aber OLG Köln, VersR 1974, 990). Der Wortlaut des § 5 Nr. 5 c VGB legt nicht nahe, den Begriff der "vorhandenen Öffnung" so weit zu fassen, daß eine Öffnung im Sinne dieser Vorschrift auch dann noch anzunehmen wäre, wenn sie mit Planen ordnungsgemäß verschlossen wurde (für einen weiten Öffnungsbegriff aber Martin in Anm. zu OLG Köln a.a.O.).

Der Senat verkennt nicht, daß auch eine fachmännische Abdeckung mit einer Plane gegen Sturm nur geringeren Schutz bietet als das fertige Dach. Für diese vorübergehende Änderung der Gefahrenlage hat der Versicherer den Versicherungsschutz aber durch den Wortlaut der genannten Bestimmung im Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen. Es gehört zu dem typischen Verlauf einer Gebäudeversicherung, daß während des Vertragsverhältnisses Reparaturen an dem Gebäude notwendig werden, die kurzfristige Gefahränderungen mit sich bringen können: Das ist dem Versicherer schon bei Vertragsschluß bekannt. Zusätzlich wird er vor erhöhten Gefahren etwa bei zur Unzeit aus-geführten Reparaturen durch §§ 18 Abs. 1 VGB, 61 VVG geschützt.

4. Die Bekl. hat sich darauf berufen, gemäß der §§ 8 Nr. 2 VGB, 25 Abs. 1 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden zu sein. Das ist nicht richtig.

Eine nach §§ 8 Nr. 2 VGB anzuzeigende Gefahrenänderung kommt nur in Betracht, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schafft, der mindestens von so langer Dauer ist, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann (vgl. BGHZ 7, 311, 318). Das ist bei Reparaturen im allgemeinen nicht der Fall (vgl. OLG Oldenburg, VVGE § 5 AStB NR. 1).

Bei der nur kurzfristig andauernden Gefahrerhöhung durch die vorübergehende Abdeckung mit Planen während der Reparaturarbeiten am Dach kann aber nicht angenommen werden, die Bekl. werde bei Anzeige der Reparaturarbeiten die Prämie erhöhen oder das Vertragsverhältnis kündigen. Das hat sie auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die kurzfristige Änderung der Gefahrumstände von vornherein mitversichert ist (§ 29 VVG).

5. Danach kommt es auf die vom Kl. unter Beweis gestellte Behauptung an, die Dachlücke sei - soweit es die Bedingungen einer Reparatur zulassen - fachmännisch und ordnungsgemäß mit einer Plane verschlossen worden. Dazu und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein in der Praxis keineswegs seltener Fall aus dem Versicherungsrecht entschied der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18. März 1992. zu Gunsten des versicherten Hauseigentümers.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das war geschehen: Ein Eigentümer ließ durch eine Dachdeckerfirma das Flachdach seines Hauses sanieren. Bei diesen Arbeiten war etwa ein Viertel der Dachhaut entfernt. Die betreffende Fläche war abends vor einem Sturm mit Abdeckplanen fachmännisch überdeckt worden. Ein heftiger Sturm in den Abendstunden riß jedoch die Planen weg, Regen drang in das Dachinnere und verursachte erhebliche Schäden. Die Kosten für deren Beseitigung wollte der Hauseigentümer von seiner Versicherung. Die zahlte jedoch nicht und berief sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die vom Sturm weggerissene Dachplane kein Gebäudebestandteil sei, weil diese Plane nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den in den Versicherungsbedingungen auftauchenden Begriffen "Bestandteile" und "Zubehör". Die Richter kamen zu der Auffassung, daß zu Bestandteilen im Sinne des § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) auch solche Teile gehören, die nur vorübergehend während einer Reparatur fachmännisch in das Gebäude eingefügt seien. Dann muß die Versicherung auch zahlen.