Gebäudeversicherung
VGB 62 § 1, § 2, § 4 ; AWB 68 § 1, § 2
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Gebäudeversicherung; Leitungswasserversicherung; Beschädigung des Heizkessels
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der Leitungswasserversicherung fällt auch die Beschädigung des Heizkessels, die durch das Platzen eines im Heizkessel befindlichen Wasserrohrs verursacht worden ist, unter das versicherte Risiko.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von der Bekl., bei der er eine verbundene Wohngebäudeversicherung genommen hat, Entschädigung für einen Lei-tungswasserschaden. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) zugrunde.
Im Haus des Kl. wurden Teile der Heizung, nämlich der Heizkessel und der Ölbrenner, dadurch beschädigt, daß im Heizkessel ein Wasserrohr platzte. Infolge des austretenden Wassers brach eine Schweißnaht im Feuerungsraum des Heizkessels auf. Das durch die Bruchstelle dringende Wasser beschädigte auch den Brenner. Die Reparatur von Heizkessel und Brenner hätte mehr als die Wiederbeschaffung dieser Teile gekostet. Der Kl. kaufte einen neuen Ölbrenner für 1.687,20 DM und wendete für den Einbau eines neuen Heizkessels nebst Zubehör 6.215,76 DM auf.
Der Kl. begehrt von der Bekl. Erstattung der Gesamtkosten von 7.902,96 DM, die ihm das Landgericht zugesprochen hat. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil nur in Höhe von 1.687,20 DM (Ölbrenner) bestätigt und die Klage im übrigen (Heizkessel) abgewiesen. Die zugelassene Revision des Kl. hatte im Gegensatz zur Anschlußrevision der Bekl. Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (Revision)
1. Die maßgeblichen Klauseln des Regelungswerkes VGB 62 lauten aus-zugsweise:
"§ 1 Versicherte Gefahren
(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Ent-schädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch a) ...
b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung - § 4)
...
§ 2 Versicherte Sachen
Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör.
§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung
(1) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird ... gleichgestellt.
(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein a) innerhalb der versicherten Gebäude
1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost ... an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,
2. Schäden durch Frost ... an Badeeinrichtungen; Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Herdschlangen und gleichartigen Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung,
b) außerhalb der versicherten Gebäude ...
(3) Die Leitungswasserversicherung erstreckt sich nicht auf a) Gebäude, die noch nicht bezugsfertig sind
b) Schäden an Kessel-, Maschinen- und elektrischen Kraftanlagen, die ge-werblichen Zwecken dienen, ...
g) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, die Folge von ausgetretenem Leitungswasser ist."
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Bekl. gemäß den §§ 1 (1) b), 4 (1) und (29 a) VGB 62, die allein eine Leistungspflicht der Bekl. be-gründen könnten, nicht verpflichtet sei, den Kl. wegen des Heizkessels zu entschädigen. Aus § 4 (1) und (2) a) VGB 62 ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts, daß Versicherungsschutz für Schäden durch Was-ser, das aus einem Rohr innerhalb eines Heizkessels austritt, nur insoweit besteht, als das Wasser Schäden außerhalb des Heizkessels anrichtet, nicht jedoch für den Schaden am Heizkessel selbst. Schon aus der Erwäh-nung von Rohren und daneben sonstigen Einrichtungen der Wasserver-sorgung und Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung in § 4 (1) VGB 62 folge, daß grundsätzlich nach § 4 VGB 62 weder Schäden an dem einen noch an dem anderen ersetzt werden sollten. Noch deutlicher ergebe sich aus der Sonderregelung in § 4 (2) a) 2. VGB 62 für Frostschäden innerhalb eines Heizkessels und anderen im einzelnen aufgeführten Einrichtungen, daß nach § 4 (1) und (2) a) Nr. 1 VGB 62 keinerlei Schäden an einem Heizkessel, verursacht durch innerhalb bestimmungswidrig austretendes Wasser, versichert seien; sonst hätte es der Sonderregelung für Frostschäden nicht bedurft. Des weiteren werde nach allgemeinem Verständnis ein Heizkessel unabhängig davon, daß sich in seinem Inneren Rohre be fänden, als komplexes technisches Gebilde und nicht als Rohr angesehen. Letztlich entspreche es nicht der Erwartung eines durchschnittlichen Ver-sicherungsnehmers, daß Schäden an einem Heizkessel durch innen aus-tretendes Wasser vom Gebäudeversicherer ersetzt werden. Derartige Schäden beruhten vielfach auf der durch Alterung des Kessels hervorgeru-fenen Materialermüdung.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt auch die Beschädigung des Heizkessels, die durch das Platzen eines im Heizkessel be-findlichen Wasserrohrs verursacht worden ist, unter das versicherte Risiko.
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung § 2 VGB 62 und die Systematik dieses Regelungswerkes nicht genügend beachtet. Die Entschädigungspflicht auch für den Heizkessel ergibt sich nämlich nicht aus § 4 (2) VGB 62 - mit dieser Klausel beschäftigt sich das Berufungsurteil vor nehmlich -, sondern aus § 4 (1) in Verbindung mit § 2 VGB 62.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Auslegung von All-gemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens auszurichten. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung das Regelungswerk verstehen muß (Senatsurteile vom 9.12.1987 und 14.6.1989 - IV a ZR 151/86 - und 74/88 - VersR 88, 282 unter II. vor 1. und 89, 903 unter 1.).
b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz. Bei Durchsicht der VGB 62 stellt er zunächst einmal fest, daß durch die Versicherung nach § 2 das gesamte im Versicherungsschein aufgeführte Gebäude mit seinen Bestandteilen gegen die in § 1 (1) b) VGB 62 genannte Zerstörung oder Be-schädigung durch Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost versichert ist. Die Heizungsanlage ist wesentlicher Bestandteil eines versicherten Hauses (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 15.11.1989 - IV a ZR 212/88 - VersR 90, 200; vgl. aber auch dazu OLG Oldenburg VersR 90, 1348). Demgemäß nimmt er an, daß er für die Heizungsanlage Entschädigung bekommt, wenn diese beispielsweise durch Leitungswasser beschädigt wird, das bestimmungswidrig aus einem über der Heizungsanlage verlaufenden Rohr der Wasserversorgung ausgetreten ist. Um den Umfang sei-ner Versicherung genau festzustellen, liest der Versicherungsnehmer wei-ter noch § 4, auf den in § 1 (1) b) VGB 62 ausdrücklich hingewiesen wird. Er sieht in § 4 (1) seine Annahme bestätigt, daß für die Heizungsanlage als Bestandteil seines Hauses im Falle ihrer Beschädigung durch bestimmungswidrig aus dem Rohr über ihr ausgetretenes Leitungswasser Entschädigung geleistet wird. Daran schließt sich die Frage an, ob auch Schäden an der Heizungsanlage durch Leitungswasser, das aus einem im Heizkessel verlaufenden Wasserleitungsrohr bestimmungswidrig austritt - z. B. demjenigen, das zur Warmwasserbereitung dient -, von der Entschädigungspflicht umfaßt sind. Nach Wortlaut und Sinn von § 4 (1) VGB 62 muß der verständige Versiche-rungsnehmer diese Frage bejahen. In dieser Klausel sind nach seinem Verständnis alle wasserführenden Bestandteile der Wasserversorgung und der Heizung aufgeführt; entscheidend ist, ob aus diesem Rohrsystem Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist.
§ 4 (2) ist vor dem Hintergrund der Aufzählung in § 1 (1) b) VGB 62 als Er-weiterung des Versicherungsschutzes auf Rohrbruch und Frost zu verstehen. Zwar könnte auf den ersten Blick die Regelung des § 4 (2) a) 1. VGB 62 insofern eine Einschränkung enthalten, als darin nur die Rohre der Was-serversorgung und der Heizungsanlage erwähnt sind. § 4 (2) a) 2. VGB 62 muß aber entnommen werden, daß die in den beiden Nummern von § 4 (2) a) mit "an" bezeichneten Gegenstände diejenigen sind, die im besonderen Fall des Eintritts der weiteren beiden versicherten Gefahren "Rohrbruch" oder "Frost" versichert sein sollen. Die Gefahr "Leitungswasser" dagegen ist in § 4 (1) geregelt. Den Gedanken, daß der Entschädigungsumfang für die dort umfassend geregelte Gefahr "Leitungswasser" im Fall von dessen bestimmungswidrigem Austreten infolge Rohrbruchs durch § 4 (2) a) 1. VGB 62 wieder eingeschränkt sein könnte, wird der durchschnittliche Ver-sicherungsnehmer verwerfen. Die in §§ 1 (1) b) und 4 (2) a) VGB 62 je-weils gleichrangig wie "Leitungswasser" neben "Rohrbruch" aufgeführte Schadensursache oder Gefahr "Frost" kann sowohl zum bestimmungswidrigen Austreten von Leitungswasser infolge z. B. eines Haarrisses als auch zu einem Rohrbruch führen. Vor allem aber sind die Einschränkungen der Leitungswasserversicherung gerade nicht in § 4 (2) - also dem Er weiterungsabsatz - sondern in § 4 (3) - nämlich dem Ausschlußabsatz - aufgeführt.
c) Demgemäß hat der Senat in seinem bereits unter b) erwähnten Urteil vom 15. November 1989 eine Entschädigungspflicht nach den vergleichbaren allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasserschäden (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. Text 21) nicht etwa deshalb für unmöglich gehalten, weil Wasser wegen eines Risses des Verflüssigerrohres in der Heizungsanlage bestimmungswidrig ausgetreten war und den Schaden herbeigeführt hatte (vgl. auch OLG Oldenburg VVGE § 4 VGB Nr. 4).
Danach kann die Auffassung des Berufungsgerichts und auch anderer Gerichte und der Literatur (vgl. die Zusammenstellung bei Boldt, VersR 90, 1089 und zu LG Kiel r+s 91, 351; weiter Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl. E I 22, andererseits aber 3. Aufl. E I 34) nicht zutreffen. Sie kommt zwangsläufig deshalb zum falschen Auslegungsergebnis, weil sie nicht die Systematik des Regelungswerkes, sondern statt dessen isoliert nur die Schadensursache "Rohrbruch" zum Ausgangspunkt nimmt (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. E I 78 f., sowie E I 65 einerseits und E I 88 ff. andererseits).
II. Schon deshalb, weil der beschädigte Ölbrenner ebenso Bestandteil der Heizungsanlage ist wie der Heizkessel, kann die Anschlußrevision keinen Erfolg haben. Für ihn gelten die Ausführungen unter I. ebenso. Der Brenner ist ein Gebäudebestandteil und gehört damit zu den Sachen, die gemäß § 2 VBG versichert sind. Er ist durch Leitungswasser im Sinne des § 4 (1) VGB 62 beschädigt worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sinnvoll ist es, sich gegen Risiken wie Leitungswasserschäden zu versichern, ganz abgesehen davon, daß in manchen Gegenden Deutschlands eine Gebäudeversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Freilich sind im Schadensfall die Versicherungen gerne mit der Regulierung zurückhaltend und verweisen auf das "Kleingedruckte".
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So hatte auch der Eigentümer eines Hauses in dem vom BGH am 16. Juni 1993 entschiedenen Fall zunächst einen schweren Stand, als er Entschädigung dafür verlangte, daß ein Wasserrohr im Heizkessel platzte und dadurch Heizkessel und Brenner beschädigt wurden. Die Versicherung lehnte die Regulierung ab unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 ihrer Bedingungen, der eine Aufzählung der versicherten Risiken enthält. Dabei konnte sie sich auf die überwiegende Meinung in der Literatur stützen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt und hat sich auf den Standpunkt eines durchschnittlichen Lesers der Bedingungen gestellt. Danach sind grundsätzlich alle Leitungswasserschäden ersatzpflichtig; die von der Versicherung herangezogene Klausel könne nur als eine Erweiterung des Versicherungsschutzes verstanden werden. Die Versicherung mußte also zahlen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die zumindest so lange Bestand haben wird, wie die Versicherungsbedingungen nicht geändert werden.