Gebäudeversicherung
AVB f. d. Gebäudevers. (VGB) § 13; VVG § 71 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gebäudeversicherung; Schriftformerfordernis für die Veräußerungsanzeige; Kündigungsrecht des Versicherers wegen unterlassener Veräußerungsanzeige
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das Schriftformerfordernis für die Veräußerungsanzeige in § 13 VGB ändert nichts daran, daß es sich um eine gesetzliche Obliegenheit handelt.
b) Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG setzt nicht voraus, daß der Versicherer, wenn er erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis von der Veräußerung erlangt hat, sein Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 VVG ausübt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Ehemann der Kl. hatte bei der Bekl. ein Gebäude u.a. gegen Feuer zum Neuwert versichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden ge gen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) zugrunde. Später schenkte der Ehemann der Kl. das Grundstück. Die Übertragung wurde der Bekl. nicht angezeigt. Nachdem ein Feuer ausgebro chen war wandte die Bekl. ein, sie sei leistungsfrei, weil das Gebäude leergestanden habe und eine Ge fahrerhöhung eingetreten und weil außerdem ihr die Veräußerung nicht angezeigt worden sei. Durch Tei lurteil sprach das LG der Kl. einen Teil der Forderung zu, die Berufung der Bekl. blieb erfolglos. Die Revi sion der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Ausführungen des Berufungsgericht, daß keine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung ein getreten sei, sind rechtsfehlerfrei. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. In der Revi sionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die Bekl. deshalb nach § 71 Abs. 1 VVG lei stungsfrei geworden ist, weil ihr der Eigentumsübergang an dem Grundstück weder durch die Kl. noch durch deren Ehemann angezeigt worden ist.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Obliegenheit des ehemaligen und des neuen Eigentümers, den Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sei als vertragliche Obliegenheit im Sinne des § 6 VVG anzusehen. Es begründet dies damit, daß § 13 VGB infolge des Schriftformerfordernisses für die Anzeige der Veräußerung über § 71 VVG hinausgeht. Es wendet dann die zu § 6 VVG entwickel ten Verschuldensmaßstäbe an und verneint ein Verschulden der Kl. und ihres Ehemannes deshalb, weil durch die Veräußerung keine Änderung des Risikos und der Prämienzahlung eingetreten und die Veräu ßerung hauptsächlich aus steuerlichen und betrieblichen Gründen erfolgt sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, da es sich um eine vertraglich begründete Obliegenheit handele, könne sich die Bekl. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie innerhalb der Monatsfrist nicht auch wegen Unterlassung der Veräußerungsanzeige gekündigt habe. Mit diesen Ausführungen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
§ 71 VVG normiert eine gesetzliche Verhaltenspflicht für den Veräußerer und/oder Erwerber, bei deren Verletzung der Versicherer kraft Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei wird. Das Schriftformerfordernis in § 13 VGB, das nach § 72 VVG wirksam vereinbart werden kann, ändert den In halt und damit die Rechtsnatur dieser gesetzlichen Obliegenheit nicht. § 13 VGB bringt unter Bezug nahme auf das Gesetz lediglich eine zulässige Erschwerung, die ohnehin wenig bedeutsam ist. Denn wenn die Schriftform nicht beachtet, also der Eigentumsübergang nur mündlich oder fernmündlich ange zeigt wird, so ist dem Versicherer dadurch die Veräußerung anderweitig bekannt im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 VVG (vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. § 71 Rdn. 4).
Entschuldigungsgründe im Sinne von § 71 VVG (vgl. dazu Bruck/Möller/Sieg, aaO Rdn. 19 und Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 71 Anm. 3) sind nicht festgestellt. Die Veräußerungsanzeige soll dem Versicherer gerade die Prüfung ermöglichen, ob das Risiko aus seiner Sicht durch die Veräußerung er höht erscheint. Der Versicherer braucht das auf den Erwerber nach § 69 VVG übergegangene Versiche rungsverhältnis nicht aufrechtzuerhalten, sondern kann es mit Rücksicht auf die Veräußerung kündi gen (§ 70 Abs. 1 VVG). Der Veräußerer und der Erwerber dürfen diese Prüfung dem Versicherer also nicht durch Unterlassen der Anzeige vorenthalten.
Entgegen der in der Revisionserwiderungsschrift vertretenen Ansicht setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht voraus, daß der Versicherer, wenn er wie hier erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis von der Veräußerung erlangt hat, sein Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 VVG ausübt (so mit Recht Bruck/Möller/Sieg, aaO § 71 Rdn. 21; vgl. auch Rdn. 23). Der gegenteiligen Ansicht, wie sie bei Prölss/Martin, aaO § 71 Anm. 3 a.E. angedeutet wird, vermag der Senat nicht zu fol gen. Sie steht auch im Widerspruch zu der Ansicht, die sie ersichtlich zu § 25 Abs. 3 VVG vertreten (siehe Anm. 1 zu § 25). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 2 VVG bleibt trotz unterlassener Veräußerungsanzeige die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung - von dem Fall des § 71 Abs. 2 Satz 1 VVG abgesehen - (nur) bestehen, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Veräußerung erhalten hat; denn vor dieser Kenntnis kann die Kündigungsfrist nicht beginnen (§ 70 Abs. 1 VVG), geschweige denn abgelaufen sein. Zwar fordert die Rechtsprechung zu dem - hier nicht anwendbaren - § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG, daß der Versicherer zur Erhaltung seiner Leistungsfreiheit auch dann kündigt, wenn er von der Verletzung der (vertraglichen) Obliegenheit erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erfährt. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG stellt dieses sogenannte Klarstellungserfordernis jedoch im Gegensatz zu § 71 Abs. 2 Satz 2 VVG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 VVG ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung allgemein auf. § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 2 Satz 2 VVG unterscheiden sich schon nach ihrem Wortlaut deutlich voneinander. Aus diesem Gründen kann die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht auf die Fälle des § 71 VVG übertragen werden.
Trotzdem kann der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden. Er hat in seinem Urteil vom 11. Fe bruar 1987 - IVa ZR 194/85 - VersR 1987, 477 und zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ausgeführt, daß ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen An zeige der Veräußerung des versicherten Gegenstandes nach § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG nur dann zur Lei stungsfreiheit des Versicherers führt, wenn diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. Dabei ist auf seiten des Versicherers abzuwägen, wieweit seine Interessen in ernster Weise beeinträchtigt sind, auf seiten des Versicherungsnehmers, in welchem Umfang ihn ein Verschul den trifft, d.h. wie schwer es wiegt, und welches Gewicht die Entziehung der Versicherungsleistung hat. Der Senat hält es für angemessen, beiden Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag im Hinblick auf die neue Rechtsprechung zu ergänzen. Der Rechtsstreit wird deshalb an das Berufungsgericht zurück verwiesen.